52 Vergebung 8 6. 1986
Asꝛ] von Oruckaufträgen
— Gesch⸗3. BBA. Fernruf: Stadtverw 43883 —
Die Dienstblatt⸗Verfügung 1321 S.373 vom 83011
1935, betreffend Vergebung von Druckaufträgen durch die
städtischen und die überwlegend städtischen Gesellschaäften
wird aufgehoben
Gemäß Dienstblatt⸗Verfügung 1991 S. 107 vom 124
1934 sind weiterhin sämtliche Druckaufträge dem BBAzu
übersenden
3. B.
Dr Maretzky
An die Dienststellen der Hauptverwaltung, die Herren
Bezirksbürgermeister und die städtischen und die über
wiegend stadtischen Gesellschaften.
Drugfehlerberichisuns TA
2 zur Vfg. über Aufhebung ——
des Preuß. Stempelsteuergesehes (CStG.) durch
das Urkundensteuergesetz (Urk Sti)
Gesch⸗Z. Fin. 13. Fernruf: Stadtverw 2037. —
Im Dienstblatt J Nr. 145/ 1936 muß der Absatz Grund⸗
— Schiffspfandrechte (ß28 Urkst — Taret Si)
auten:
Vgl. oben zu 822. Die Steuerpflicht ist an die Ein⸗
tragungsbewilligung geknüpft, also nicht wie im LStGaan
die Errichtung der Schuldverschreibung
Steuersatz: nach dem Urkst 2 v. T, nach dem EStG
ie0. 9. 167v0T.
Ermäßigung: Ist die Steuer des 522 (10. T) fällig gewor
den, so beträgt die Hypothekensteuer des 828
nur noch 18. T also insgesamt immer nuf
2v. TeSteuerfreiheit von &⏑
—7 Kaufvertrag oder in der Auflassungsverhand
ung
— —
3.2
Dr Fölsche
Addersonalbedarf für innere —— I
* Zerwaltungsorganisation
der städtischen und überwiegend städilischen
Gesellschaften
Gesch⸗g.AUg. ISa. Fernruf Stadtverw 2001 —
L Zwischen die bisherigen Absätze Iund 2 der Ziffer
von Dienstblatt J 1936 Nre43 S. verden folgende dre
weitere Absätze eingefügt
„Der Stellenplan wird von den Leitungen der ein
zelnen Gesellschaften — den Vorständen der Aktiengesell⸗
schaften und den Geschäftsführern der Gesellschaften mi
beschränkter Haftung — entworfen Die für die einzelne
Gesellschaft eingerichtete Gesellschaftsfachverwaltung reich
den Entwurf der Algemeinen Hauptverwaltung XUg KA
II ein Diese begulachtet den gesamuen Inhalt de⸗
Stellenplans im einzelnen: sowohl die Zahl wi⸗ auch die
Eingruppierung der vorgesehenen Stellen nach den für die
anze Stadtverwaltung geltenden einheitlichen Grundsatzen
Sie übersendet ihr Gulachten der einzelnen Gefellshafi⸗
fachverwaltung, diese darauf den Stellenplan au
Grund dieses Fudee est
Will die Gesellschaftsfachverwaltung dem Gutachten
nicht folgen, so hat sie unter erschopender Darlegung der
Gründe die perso liche Entscheidung des Leiters der Ge
meinde herbeizuführen Der Leiter der Gemende perse
lich setzt alsdann den Stellenpi endgültig fest
Ersgibt sich die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von
Anderungen des Stellenians so in die Euscheivung n
prechend zu bearbeiten
WDie Wöorter und Festsehung“ im Absatz 1der
differ Ale
Dienstblatt J 1036 Nre3 S7 erhält folgende
weitere Ziffer
— — —
— 9 —
24
„V. Eine entsprechende Regelung für die noch in
Eigenbetriebe umzuwandelnden und für die bereits in
Eigenbetriebe oder Anstalten umgewandelten Derere
bleibt je nach der Einzelsachlage von Fall zu Fall vor—
behalten“
J. B.
Dr Maretzky
An die Gesellschaftsbeteiligungen bearbeitenden städtischen
Verwaltungen sowie die Herren Aufsichtsratsvorsitzenden
der städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften
— Ourchführung I
von Prüfungen des
Gemeindeprüfungsamis bei den städtischen und den
zum Teil städtischen Gesellschafien
Gesch⸗3. Allg. H. ISa. Fernruf: Stadtverw 2090941 —
LAus gegebenem Anlasse weise ich darauf hin, daß
den Wünschen des Gemeindeprüfungsamts bei dem Herrn
Staatskommissar der Hauptstadt Betlin bei der Durchfüh
rung der Ordnungsprüfung nach 8120 Ziffer 1 Absaͤtz 8
GemFinGes. (gegebenenfalls auch zur Durchsührung anderer
Prüfungen) zu entsprechen ist.
. Wenn sich derartige Maßnahmen auf Gesellschaften
beziehen, deren Grund⸗ oder Stammkapital nicht der Siadt
allein gehört, so werden die städtischen eewe
waltungen dieser Zum Teil städtischen Gesellschaäften“ (Ver⸗
zeichnis Dienstblaft J 1936 Nr.d S.8/11) hierdurch an⸗
gewiesen, die im Einzelfalle zweckmäßigen Schritte zur Ünter⸗
stützung der Wünsche des Gemeindeprüfungsamtes zu unter⸗
nehmen.
III. Diese Anordnung bezieht sich auf die vom Ge—
meindeprüfungsamt für notwendig erachteten Prüfungs⸗
maßnahmen, gleichviel, ob die Voraussetzungen der in die
Satzungen fast aller Gesellschaften mit nicht ganz gering⸗
fügiger städtischer Beteiligung aufgenommenen Bestim—
mungen des 889 Absatz 3 Ziffer 2 GemFinGes. im Einzel⸗
falle erfüllt sind oder nicht
3B.
Dr. Maretzky.
An alle Gesellschaftsbeteiligungen bearbeitenden Verwal—
tungen sowie an die — und die überwiegend städti—
schen Gesellschaften
Schutztleidung 775
— 5 — ——
⸗Gesch⸗.Allg. H. VI3. Fernruf: E2Kupfergraben 5161
und Stadtverw 4501 07. —
Die im Dienstblatt 11936 Nr. 142 S. 259 veröffent⸗
lichte Schutzlleidungsregelung für Beamte findet ent—
sprechende Anwendung auf Angestellte mit gleicher Tätigkeit
J3. A.
Brodehl—
An die Hauptverwaltung und die Herren Bezirksbürger⸗
meister
Behör dliche Empfehlungs⸗ D
—— ———
—⸗Gesch⸗.Alg IVI Fernruf: Stadtverw 23827 —
Ich bitte, den nachstehend abgedruckten auch an die
Gemeinden gerichteten Runderlaß des Reichs⸗ und Preu—
ßischen aee des Innern vom 20 Mai 1936 (RMBliV
S 709) zu beachten
„W Der RMsVuP der RifWEuV der Präs der
Reichsschrifttums kammer und die Parteiamtl Prüfungs⸗
kommission zum Schutze des NSASchrifttums wenden 5
dagegen daß von geschäftstüchtigen Verlegern und Buch⸗
vertretern noch immer sogenannte Prachtwerke“ an⸗
geboten werden deren Wert in keinem Verhältnis zum