Einnahme / Ausgabe
Erl. Nr.
A. Angehörige von Wehrdienstpflichtigen,
B. Angehörige von Arbeitsdienstpflichtigen,
Summe A und B,
und als Erläuterung zu den beiden Titeln aufzunehmen
„Auf Grund der Verordnung über die Unterstützung
der Angehörigen der zur Erfuͤllung der aktiven Dienst
pflicht einberufenen Wehrpflichtigen und der ein—
berufenen Arbeitsdienstpflichtigen (Familienunter⸗
stützungsverordnung) vom 19. 12. 19385 Reichsgesetz
blait J1 1935, S. 151 ff. Die Unterstützung stellt keine
Leistung der öffentlichen Fürsorge dar; die Auf
wendungen werden vom Reich erstattet (ogl. Ein—
nahme⸗Titel .. .. und Ausgabe⸗Titel. *
Die Unterstüßungen sind als außerplanmäßige Haus—
haltsüberschreitungen aus dem neuen Ausgabetitel zu
zahlen. Sie gelten als formelle Haushaltsüberschreitungen
im Sinne von Dienstblatt J 289/34 Abschn B3 und
werden hiermit als solche genehmigt. Die Erstattungen
des Reiches werden zunächst beim Verwahrungskonto
der Stadthauptkasse nachgewiesen und am Jahresschluß
zur Deckung der geleisteten Zahlungen und Verein—
nahmung bei den neuen Einnahmetiteln auf die Bezirke
verteilt.
Bei der Ermittlung des Unterstützungsbedarfs sind fol
gende Unlerstühzungsrichtsätße anzuüwenden:
a) Hauptunterstützte.... 4—-RM
b) Ehegatten und sonstige Haushaltsange⸗
hörige über ßJahreeeee 2121180
Haushaltsangehörige von mehr als 6 bis
6 3oͤhren 666—
d) Haushaltsangehörige bis zu 6 Jahren 13,75 ,
Soweit in den Familienunterstützungsvorschriften
keine andere Regelung vorgesehen ist, gelten für die
Bearbeitung der Anträge ergänzend“ die Richtlinien
für die Anwendung der Unterstützungsrichtsätze. Fa—
milienunterstützung wird nicht gewährt, wenn die unter
stützungsberechtigten Angehörigen durch die Einberufung
am Einkommen keinen Ausfall erleiden.
Hausziussteuerstundungen kommen für die unter⸗
stüßzungsberechtigten Familienangehörigen nicht in
Frage Die in der Miete enthaltene Hauszinssteuer ist
dielmehr nötigenfalls als Mielbeihilfe gemäß 83 der
Durchführungsvorschriften zu gewähren. Hierbei ist der
Absaß 2 dieses Paragraphen zu beachten, wongach be
der Ermittlung des berechtigten Wohnbedarfs die
Lebensstellung des Einberufenen zu berücksichtigen ist.
Es wird in der Regel davon ausgegangen werden
können, daß die von dem Einberufenen bis zu seiner
Einberufung gemietete Wohnung seiner Lebensstellung
nisprach Den Hauseigentümern ist von der Aufhebung
Awa bisher gewährter Hauszinssteuerstundungen von
Wohlfahrts⸗ und Jugendamt sofort Nachricht zu geben
Außerdem sind die Unterstützten darüber aufzuklären
daß sie die ihnen gewährten Mietbeihilfen zur Bezah
lung der vollen Miete verwenden müssen In erforder
lichen Fällen kann der Mietzins unmittelbar an den
Hauswirt gezahlt werden
Für etwa notwendige Bekleidung ist von der geuen
Stelle der nach Dienstblatt 1935 VI38 vorgeschriebent
Bezugschein für Bekleidung und der Schuhreparatur
schein für nicht laufend Unterstütle zu verwenden Fün
diese Bezugscheine ist die Verrechnungslisten-Ner. Ibe
stimmt Bei der Ausstellung der Scheine ist in das dafür
borgesehene Feld die Ziffer 17 einzutragen
Von derselben Stelle sind auf Ankrag auch die Spei—
sungskarten zum verbilligten Bezuge des Vollks
speisungsessens auszugeben
Die für die Durchführung der Berliner Kinder
peisung EGchulfrühstück und Schulmittagspeisung) be—
dehenden Bestimmungen gelten auch für Kinder von
Unterstützungsberechtigten in der Familienunterstützung
Das zustandige Jugendamt hat die Aufwendungen für
diese Kinder der neuen Stelle bis zum 5 jM für den
Vormonat mitzuteilen von der sie aus dem neuen Aus—
gabe⸗Titel an das Jugendamt zu erstatten sind
Für ärzlliche Behandlung sind Krankenscheine für nichl
laufend Unlerstühte auszustellen Wegen der In—
rechnungstellung der Aufwendungen für ärztliche Be—
handlung und Arznei erfolgt besondere Verfügung
Anstaltskosten für unterstützte Familienangehörige sind
bei Post 3 des neuen Ausgabetitels zu verausgaben
10. Die Wochenfürsorge regelt sich nach Dienstblatt 1931
VII/303 Buchstabe Bec.
Die Ausstellung von Armulszeugnissen erfolgt von den
neuen Stellen für die Familienunterstützung
Die Bestimmungen über die Leistung von Pflichtarbeit
und die Abbeitsfürsorge finden selbstverständlich auf die
Familienunterstütungsempfänger keine Anwendung
Unterstützungen, die den Angehörigen der Einberufenen
seit dem 21121935 aus öffentlichen Fürsorgemitteln
gewährt wurden, sind bei dem bisherigen Ausgabetitel
aͤbzuseßzen und auf den neuen Ausgabetitel zu über⸗
nehmen; dies gilt auch für Angehörige von Wohlfahrts—
erwerbslosen, die bereits vor dem Tage der Einberufung
unterstüht worden sind Ferner gehören hierher Pflege⸗
gdeldzahlungen für uneheliche Kinder oder städtische
Pflegekinder und die durch Anstaltsunterbringung jeder
Art (Krankenhaus, Siechenanstalt, Heil- und Pflege⸗
anstalt usw) für unterstützungsberechtigte Familien⸗
angehörige entstandenen Aufwendungen
Wegen der Anhörung eines Vertreters des Reichs
mimsters der Finanzen beim Einspruchs- und Be—
schwerdeverfahren und der Einzelheiten bezüglich der
dom Reich zu leistenden Erstattungen (F6 Abss und
821der Durchführungsvorschriften) ergeht weitere Ver⸗
fügung
Für die Aufnahme der Anträge ist, solange nicht ein
hbesonderer Vordruck vorgeschrieben wird, der Autrags
bogen Wohlf BABisoweit nötig geändert
— zu verwenden Der 2 Absatßz auf Seite ist zu
streichen Auf den Anträgen und den Akten ist ersichtlich
zu machen, ob es sich um die Angehörigen eines Wehr⸗
pflichtigen oder Arbeitsdienstpflichtigen handelt
Die Familienunterstützungsvorgänge sind von den
etwa vorhandenen Fürsorgeakten getrennt zu führen
Zu etwa vborhandenen Fürsorgeakten ist über Dauer
und Hohe gewaͤhrter Familienunterstützung ein Vermerk
zu ehmen (22 der Durchführungsvorschriften vom
13121935)
In die Sltalistik sind Angaben über die Familienunter
stützung zunächst nicht mit aufzunehmen
Die bisherige Regelung der Unterstützung von An—
gehörigen der regulär zum Arbeitsdienst Einberufenen
aus öffentlichen Fürsorgemitteln ajus vom 14 10
und 0121835 rritt außer Kraft
8
3.B
Dr Maretzky
VPlanung von Siedlungs·, JDJJ
AV—— und Wohnungsbauten —— —
—Gesch⸗8i Wo WVB. Fernruf: Stadtverw 4534 —
Rachstehenden Erlaß des Herrn Reichs und Preußi⸗
schen Abeisministers vom September 1988 betr Pla⸗
ung don Siedlungs und Wohnungsbauten und Erlaß des
Herrn Staatskommissars vom 27. Dezember 1935 wird zur
Beachtung bekanntgegeben