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Volume 18. Januar 1936

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1936 (Public Domain)

Einnahme / Ausgabe 
Erl. Nr. 
A. Angehörige von Wehrdienstpflichtigen, 
B. Angehörige von Arbeitsdienstpflichtigen, 
Summe A und B, 
und als Erläuterung zu den beiden Titeln aufzunehmen 
„Auf Grund der Verordnung über die Unterstützung 
der Angehörigen der zur Erfuͤllung der aktiven Dienst 
pflicht einberufenen Wehrpflichtigen und der ein— 
berufenen Arbeitsdienstpflichtigen (Familienunter⸗ 
stützungsverordnung) vom 19. 12. 19385 Reichsgesetz 
blait J1 1935, S. 151 ff. Die Unterstützung stellt keine 
Leistung der öffentlichen Fürsorge dar; die Auf 
wendungen werden vom Reich erstattet (ogl. Ein— 
nahme⸗Titel .. .. und Ausgabe⸗Titel. * 
Die Unterstüßungen sind als außerplanmäßige Haus— 
haltsüberschreitungen aus dem neuen Ausgabetitel zu 
zahlen. Sie gelten als formelle Haushaltsüberschreitungen 
im Sinne von Dienstblatt J 289/34 Abschn B3 und 
werden hiermit als solche genehmigt. Die Erstattungen 
des Reiches werden zunächst beim Verwahrungskonto 
der Stadthauptkasse nachgewiesen und am Jahresschluß 
zur Deckung der geleisteten Zahlungen und Verein— 
nahmung bei den neuen Einnahmetiteln auf die Bezirke 
verteilt. 
Bei der Ermittlung des Unterstützungsbedarfs sind fol 
gende Unlerstühzungsrichtsätße anzuüwenden: 
a) Hauptunterstützte.... 4—-RM 
b) Ehegatten und sonstige Haushaltsange⸗ 
hörige über ßJahreeeee 2121180 
Haushaltsangehörige von mehr als 6 bis 
6 3oͤhren 666— 
d) Haushaltsangehörige bis zu 6 Jahren 13,75 , 
Soweit in den Familienunterstützungsvorschriften 
keine andere Regelung vorgesehen ist, gelten für die 
Bearbeitung der Anträge ergänzend“ die Richtlinien 
für die Anwendung der Unterstützungsrichtsätze. Fa— 
milienunterstützung wird nicht gewährt, wenn die unter 
stützungsberechtigten Angehörigen durch die Einberufung 
am Einkommen keinen Ausfall erleiden. 
Hausziussteuerstundungen kommen für die unter⸗ 
stüßzungsberechtigten Familienangehörigen nicht in 
Frage Die in der Miete enthaltene Hauszinssteuer ist 
dielmehr nötigenfalls als Mielbeihilfe gemäß 83 der 
Durchführungsvorschriften zu gewähren. Hierbei ist der 
Absaß 2 dieses Paragraphen zu beachten, wongach be 
der Ermittlung des berechtigten Wohnbedarfs die 
Lebensstellung des Einberufenen zu berücksichtigen ist. 
Es wird in der Regel davon ausgegangen werden 
können, daß die von dem Einberufenen bis zu seiner 
Einberufung gemietete Wohnung seiner Lebensstellung 
nisprach Den Hauseigentümern ist von der Aufhebung 
Awa bisher gewährter Hauszinssteuerstundungen von 
Wohlfahrts⸗ und Jugendamt sofort Nachricht zu geben 
Außerdem sind die Unterstützten darüber aufzuklären 
daß sie die ihnen gewährten Mietbeihilfen zur Bezah 
lung der vollen Miete verwenden müssen In erforder 
lichen Fällen kann der Mietzins unmittelbar an den 
Hauswirt gezahlt werden 
Für etwa notwendige Bekleidung ist von der geuen 
Stelle der nach Dienstblatt 1935 VI38 vorgeschriebent 
Bezugschein für Bekleidung und der Schuhreparatur 
schein für nicht laufend Unterstütle zu verwenden Fün 
diese Bezugscheine ist die Verrechnungslisten-Ner. Ibe 
stimmt Bei der Ausstellung der Scheine ist in das dafür 
borgesehene Feld die Ziffer 17 einzutragen 
Von derselben Stelle sind auf Ankrag auch die Spei— 
sungskarten zum verbilligten Bezuge des Vollks 
speisungsessens auszugeben 
Die für die Durchführung der Berliner Kinder 
peisung EGchulfrühstück und Schulmittagspeisung) be— 
dehenden Bestimmungen gelten auch für Kinder von 
Unterstützungsberechtigten in der Familienunterstützung 
Das zustandige Jugendamt hat die Aufwendungen für 
diese Kinder der neuen Stelle bis zum 5 jM für den 
Vormonat mitzuteilen von der sie aus dem neuen Aus— 
gabe⸗Titel an das Jugendamt zu erstatten sind 
Für ärzlliche Behandlung sind Krankenscheine für nichl 
laufend Unlerstühte auszustellen Wegen der In— 
rechnungstellung der Aufwendungen für ärztliche Be— 
handlung und Arznei erfolgt besondere Verfügung 
Anstaltskosten für unterstützte Familienangehörige sind 
bei Post 3 des neuen Ausgabetitels zu verausgaben 
10. Die Wochenfürsorge regelt sich nach Dienstblatt 1931 
VII/303 Buchstabe Bec. 
Die Ausstellung von Armulszeugnissen erfolgt von den 
neuen Stellen für die Familienunterstützung 
Die Bestimmungen über die Leistung von Pflichtarbeit 
und die Abbeitsfürsorge finden selbstverständlich auf die 
Familienunterstütungsempfänger keine Anwendung 
Unterstützungen, die den Angehörigen der Einberufenen 
seit dem 21121935 aus öffentlichen Fürsorgemitteln 
gewährt wurden, sind bei dem bisherigen Ausgabetitel 
aͤbzuseßzen und auf den neuen Ausgabetitel zu über⸗ 
nehmen; dies gilt auch für Angehörige von Wohlfahrts— 
erwerbslosen, die bereits vor dem Tage der Einberufung 
unterstüht worden sind Ferner gehören hierher Pflege⸗ 
gdeldzahlungen für uneheliche Kinder oder städtische 
Pflegekinder und die durch Anstaltsunterbringung jeder 
Art (Krankenhaus, Siechenanstalt, Heil- und Pflege⸗ 
anstalt usw) für unterstützungsberechtigte Familien⸗ 
angehörige entstandenen Aufwendungen 
Wegen der Anhörung eines Vertreters des Reichs 
mimsters der Finanzen beim Einspruchs- und Be— 
schwerdeverfahren und der Einzelheiten bezüglich der 
dom Reich zu leistenden Erstattungen (F6 Abss und 
821der Durchführungsvorschriften) ergeht weitere Ver⸗ 
fügung 
Für die Aufnahme der Anträge ist, solange nicht ein 
hbesonderer Vordruck vorgeschrieben wird, der Autrags 
bogen Wohlf BABisoweit nötig geändert 
— zu verwenden Der 2 Absatßz auf Seite ist zu 
streichen Auf den Anträgen und den Akten ist ersichtlich 
zu machen, ob es sich um die Angehörigen eines Wehr⸗ 
pflichtigen oder Arbeitsdienstpflichtigen handelt 
Die Familienunterstützungsvorgänge sind von den 
etwa vorhandenen Fürsorgeakten getrennt zu führen 
Zu etwa vborhandenen Fürsorgeakten ist über Dauer 
und Hohe gewaͤhrter Familienunterstützung ein Vermerk 
zu ehmen (22 der Durchführungsvorschriften vom 
13121935) 
In die Sltalistik sind Angaben über die Familienunter 
stützung zunächst nicht mit aufzunehmen 
Die bisherige Regelung der Unterstützung von An— 
gehörigen der regulär zum Arbeitsdienst Einberufenen 
aus öffentlichen Fürsorgemitteln ajus vom 14 10 
und 0121835 rritt außer Kraft 
8 
3.B 
Dr Maretzky 
VPlanung von Siedlungs·, JDJJ 
AV—— und Wohnungsbauten —— — 
—Gesch⸗8i Wo WVB. Fernruf: Stadtverw 4534 — 
Rachstehenden Erlaß des Herrn Reichs und Preußi⸗ 
schen Abeisministers vom September 1988 betr Pla⸗ 
ung don Siedlungs und Wohnungsbauten und Erlaß des 
Herrn Staatskommissars vom 27. Dezember 1935 wird zur 
Beachtung bekanntgegeben
	        
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