5 Spenden —
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überwiegend städtischen Gesellschaften an die
„Adolf⸗Hitler⸗Spende der deutischen Wirtschaft⸗
das Winterhilfswerk des deuischen Volkes“, die
„NS·Bollswohlfahrt“ den Arbeilsdank“ u. ä
(Beiträge, Miitgliedschaften Beteiligungen)
Vorgang Dienstblatt 1934 Nr 179 S105 Nr 276
S 329/330 und Nr284 S345
UmdrRdvfgn IVIoa u g AI9a Nr 14938
Rr188 38 NMr 233 r83 e3
Nr 6385 u Nr 28
— Gesch⸗8 AUg EIS a. Fernruf: Stadtverw 2001 —
4. Auf meinen Antrag hin haben sich die Herren
Reichsminister der Finanzen und Reichs⸗ und Preußische
Minister des Innern durch Erlaß 3300 1716312335
damit einverstanden erklärt, daß die von der Stadt be—
herrschten Gesellschaften als solche einschließlich hrer Neben
betriebe keine Beiträge zur Adolf⸗Hitler⸗Spende“ und zum
Winterhilfswerk“ leisten Die Mittel für die Beleiligung
dieser Gesellschaften an diesen Spenden würden ffentuͤchen
Kassen entzogen werden Die Finanzlage der Stadt Berun
zwingt dazu jede unnötige Ausgabe zu unterlassen und au
keine Einnahme zu verzichten
¶ Dies gilt sinngemäß auch für Spenden an ähnliche
Gliederungen, wie z B die NSLVolkswohlfahrt“ und den
Arbeitsdank“ ferner nicht allein für die genannten Gesell
schaften selbst, sondern auch für deren Untergesellschaften
und überwiegende Beteiligungen
II. Falls einzelne Gesellschaften solchen Gliederungen
Spenden zugesagt haben sollten sind diese Erklaͤrungen
unter Hinweis auf den in obiger Ziffer Jgenannten Erlaß
unverzüglich zu widerrufen Bereits gezahlte Beträge sind
nicht zurückzufordern
Die in der ÜUberschrift genannten 4 Gliederungen haben
unter dem Geschäftszeichen AUg IIOa heute allgemeine
Nachricht erhalten
V. Die Spenden Geiträge, Mitgliedschaften, Mit
arbeit) der Bediensteten der Gesellschaflen bleiben don diese
Regelung nach wie vor unberührt
J328.
Plath—
An die Gesellschaftsbeteiligungen bearbeitenden städtischen
Verwaltungen sowie an die Serren Aufsichtsrats
vor sitzenden der städtischen und der überwiegend stadischen
Gesellschaften
dddtdsddRkchicchchinndidichtMhbibecaacaucm
— Zeugnisse —D ——
—— Angestellte und Arbeiter
— Gesch 3UgUVI3 1—4100.
Fernruf: E2 Kupfergraben 5161 u. Stadtverw 0107 —
Nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen hat jeder Be—
schäftigte einen Anspruch auf n Zeugnis über Art und
Dauer seiner Beschaftigung (Graklisch vielfach Arbeits
bescheinigung genannt) Diefes Zeugnis ist auf Verlangen
des Beschäftigten auch auf Führung ind Leistungen aus⸗
zudehnen! In Rechtsptechung und Schrifttum beftaund Stte
darüber, ob dieses Verlangen auch n u r auf die Führung
oder g ur auf die Leistungen gestellt werden kann und —
der Arbeitgeber verpflichtet it, sich in den verlangten
Grenzen zu halten
Das Reichsarbeitsgericht hat in einem Ulleil vom
2 Oktober 1935 (RAG 1635 diefe⸗ Streitfrage nunmehr
n dem Sinne entschieden daß in Rechtsanspruch eines Be⸗
J pree entweder
aur über die Führung oder nur über die Leisungen 6
besteht Das egbe aus den heute geltenden Grund
azen über die so jale Ehre und der Sestungewertung a
Können und Chatatter is nrenba berdeen Maß⸗
stäben Danach könne auch die Darstellung der dienstlichen
Führung im erweiterlen Zeugn un⸗— ebenso
wenig entbehrt werden wie die Darstellung seines fachlichen
Könnens oder Wissens
Ich bitte bei der Ausstellung von erweiterten Zeugnissen
nach der Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts zu berfahren
Sollte von einzelnen Beschäftigten ein Teilzeugnis entweder
nur über die Führung oder nur über die Leistungen ver—
langt werden, sind sie don den Personalstellen unter Hinweis
auf die Reichsarbeitsgerichtsentscheidung um Erklärung zu
ersuchen ob sie nur ein Zeugnis über Ärt und Dauer hrer
Beschäftigung oder die Ausdehnung auf Führung und
Leistungen wünschen Wird in diesen Fällen das erweiterte
Zeugnis verlangt und müssen Leistungen und Führung be—
anstandet werden, so haben die Personalstellen im Bewußt
sein ihrer Verantwortung mit ganz besonderer Sorgfalt u
prüfen, ob die bestehenden einzelnen Vorkommnisse für da⸗
von ihnen zu entwerfende wahrheitsgetreue Gesamtbild
wesentlich sind oder nicht
38
Phlath—
An die Hauptverwaltung, die Herren Bezirksbürgermeister
und die städtischen und überwiegend staͤdt Gesellschaften
7 Familienunterstütüʒünun
AA der Angehörigen der zur —E —
Erfüllung der aktiven Dienstpflicht einberufenen
Wehrpflichtigen und der einberufenen
Arbeitsdienstpflichtigen
— Gesch⸗3. LDawohl 9ꝰ Lajugl.
Fernruf: EI Berolina 00114, Stadtverw 4521 —
Die Durchführung der Verordnung über die Unter⸗
stühung der Angehörigen der zur Erfüllung der akliven
Dienstpflicht einberufenen Wehrpflichtigen und der ein
berufenen Arbeitsdienstpflichtigen vom 19 12 6035
(Reichsgesetzblatt IS 1511 ff) ist den Stadt⸗ und Land
kreisen (GBezirksfürsorgeverbänden) als staatliche Auf⸗
gabe übertragen worden Für das Stadtgebiet Berlin
erfolgt die Durchführung der Verordnung durch das
Landes⸗Wohlfahris⸗ und Jugendamt als Fachverwal
tung und die Bezirksbürgermeister (Wohlfahris⸗ und
Jugendamt) Eine besondere Verteilung der Zuständig
keiten zwischen Hauptverwaltung und Bezirksberwal
tungen erübrigt sich im vorliegenden Falle im Hinblick
auf die Bestimmungen der Bezirksverwaltungssatung
81 Abs3 umd 81 Abs1 Ziffbiensiblatt 1038
Nr69
Um den Charakter der Familienunterstüßung als beson⸗
dere Fürsorgemaßnahme des Reiches zu wahren ist für
die Entgegennahme und Bearbeitung der Unterstüßungs
anträge in jeder Wohlfahrtsstelle eine besondere Sielle
einzurichten die der Abteilung für Kriegsbeschädigte und
Kriegshinterbliebene anzugliedern ist As Gruppen
bezeichnung ist auf allen in Betracht kommenden Schrifi⸗
stücken (Krankenscheinen Bezugscheinen usww) üͤberhaupt
im gesamten Schriftverkehr, die Abkürzung Fu u
verwenden
Für das Zahlungs⸗ und Erstattungsverfahren ist bei
Kap VAje ein neuer Einnahme und Ausgabetitel
einzurichten, und zwar
bei der Einnahme unter einem neu zu bildenden Tilel
Tilel vVom Reich erstattete Unterstüßungen für
Angehörige einberufener Wehrdienstpflictiger und
Arbeitsdienstpflichtiger
bei der Ausgabe unter einem neu zu bildenden Tilel
AtelUnterstützungen für Angehörige einberufene
Wehrdienstpflichtiger und Arbeitsdienstpflichtiger
Unterstütßzungen zum Lebensunterhalt,
2 Offene Krankenpflege und Beerdigungskosten
3. Anstaltspflege
4 Verschiedenes
Sowohl bei dem neuen Einnahmetitel als auch bei dem
neuen Ausgabetitel sind folgende Längsspalten ein
zurichten