Es ist daher geboten, die Straßenpläne GBestands⸗
zeichnungen) wieder vom Hauptvermessungsamt und den
Vermessungsämtern der Verwaltungsbezirke 1—20 an—
sertigen zu lassen und meine Rundverfügung vom 20.9. 1938
nsoweit aufzuheben
Die Kostenfrage ist durch Dienstblatt 1269, 1933 in
Verbindung mit den unter dem 196 1020, Aktenz.: Lef I
IV festgesetzten Tarifsätzen, die einstweilen in Geltung
bleiben, geregelt.
J. V.
Dr. Maretzk .
An die Dienststellen der Hauptverwaltung, die Herren
Bezirksbürgermeister der Verwaltungsbezirke und die
stadtischen und überwiegend städtischen ——
Regelung T
der Dauohauswirtjchafi
für Mai 1936
Wegen der Haushaltswirtschaft für den Monat April
vgl. Dienstblatt 1/1936 Nr. 88.)
— Gesch⸗8. Fin. II 3. Fernruf: Stadtverw. 2513. —
Der Herr Staatskommissar hat zu den nach 87 des
GemFinG in Frage kommenden Punklen der von mir unter
dem 27. Maͤrz 1836 festgestellten Haushaltssatzung für 1936
die erforderliche Genehmigung am April 1836 erteilt. Die
vorgeschriebene Veröffentlichung der Haushaltssatzung ist
inzwischen durch Sonderausgabe des Anisblattes vom
7. d. M. erfolgt.
Für die Haushaltswirtschaft im Mai bestimme ich
folgendes:
Als Unterlage für die Haushaltswirtschaft im Mas
gelten die endgültigen Haushaltspläne
Die im 3 Abschnitt des L Teiles des GemFinG. über
die Ausführung des Haushaltsplanes enthaltenen Vor
schriften, die der 32, 34 37, 38 und 41
sind zu beachten
A Aulerlagen für die Wirtschaft.
B. Verpflichtung zur größlen Sparsamkeil.
Obgleich der Haushaltsplan 1936 in Einnahme und
ist, ist es im Interesse —
der städtischen Finanzlage dennoch notwendig auch fernerhin
nichts unversucht zu e die Ausgaben weiter planmäßig
niedrig zu halten
Ich bille daher, an allen Stellen der Berwallung dafür
Ssorge zu tragen, daß die freigegebenen — —*
nur im unbedingt nolwendigen Umfange in Auspruch 6
nommen und alle Aufwendungen zurüdsgestelll werden, die
nicht als lebensnolwendig beträchlei werden müssen
Hierbei weise ich ausdrücklich auf den Begriff lebeus⸗
notwendige? Aufwendungen hin Er r eng aus⸗
zulegen und auf solche zu beschraͤnken, die auch
nach gewissenhafter Prüfung zur Bestreitüng eines sachlich
unabweisbaren Bedarfs ohne wesentliche Gefährdung des
öffentlichen Wohles nicht unterbleiben können Jeder Be—
amle und * isi au seiner Sielle verpflichlet, unler
Ausschallung Votralswirischaft auf die größie Ein—
schränkung aͤller Ausgaben hinzuwitken
CFortldauernde Ausgaben.
Für die Bewirtschaftung der Ansätze über fortdauernde
Ausgaben z der — — ——
hinsichtlich der 100 gen Einsparung wie auch der
Nonatssatze an mehreren Siellen — assenwirt
chaftsplan Diefe Aufloderung oll in⸗besondere eine besser⸗
Gebãudeunterhaltun Dzee
Ich gebe die in der Anlage aufgeführten für Mai 1936
festgelegten Sahe fret ge an
Ich betone, daß auch diese Sätze Höchstsätze darstellen
Sie geiten auch für die fortdauernden α der Reste⸗
2 und dürfen ohne meine ausdrückliche Genehmi⸗
gung unter keinen Umständen überschritten werden. Sollten
ausnahmsweise gegen diese Sätze Mehrausgaben erforder—
lich werden, die nach gewissenhafter Prüfung ohne wesent⸗
liche Gefährdung städtischer Interessen nicht unterbleiben
können, so ersuche ich um eingehend begründeten Antrag,
in dem darzulegen ist, an welcher anderen Stelle des Haus⸗
halts der Wirtschaftsstelle entsprechende Einsparungen erzielt
werden.
Die gesetzlichen und vertraglichen ee und
die auf einen längeren Zeitraum im voraus fälligen Ver—
bindlichkeiten werden von der Beschränkung nicht betroffen
Dasselbe gilt auch für die Resteverwaltung
Zu diesen Verpflichtungen rechnen u. a auch Gehälter,
Verguͤtungen, Löhne, Versorgungsbezüge, Vertretungskosten,
ärztliche Honorare nach dem Vertrag uͤber die ärztliche Be—
treuung Hilfsbedürftiger, Leistungen aus der Selbstversiche—
rung, Fehlgelder, rgeteeneeen Porto
ausgaben sowie — ür ausdrücklich genehmigte
Dienstreisen (ogl. auch Abschnitt D, Absatz 3).
D. Einmalige und außerordenlliche Ausgaben.
Die für die einmaligen Ausgaben der ordentlichen Ver—
waltung und der Restewirtschaft angesetzten Mittel bleiben,
soweit nicht bereits eine Freigabe durch besondere Verfügung
erfolgt ist, gesperrt. Ausgenommen hiervon sind die unter
CU Anm bezeichneten Mittel für die Arbeitsfürsorge für
Wohlfahrtserwerbslose.
Die Sicherung der Finanzlage der Stadt erfordert, daß
der Wirtschaäfter auch bei den einmaligen Ausgaben vor
e des Antrages auf Freigabe mit aller Gründlichkeit
prüft, ob die Ausgabe nicht unterbleiben kann. Ist dies trotz
größter Bemühungen nicht möglich, ist von vornherein —*
zustellen, welcher Teilbetrag eingespart werden kann. Das
Ergebnis dieser Prüfung ist im Freigabeantrag eingehend
darzustellen
Auf einmalige bereits freigegebene Beträge sowie
die von Dritten geleisteten, für einen bestimmten Zwe
wieder zu verwendenden Zahlungen findet diese Sperrung
(Abs. ) keine Anwendung. Zu letzteren zählen u a.:
a) — für Kriegsbeschädigte und Kriegshinter—
liebene,
b) Sonderzuschüsse des Reichs, der Länder usw.,
c) Arbeiten für fremde Rechnung,
d) Stiftungen, Vermächtnisse oder Spenden.
E. Vorbehalis⸗ und Verstärkungsmillel.
Uber die Vorbehalls- und Verstärkungsmillel einschließ—
lich der übernommenen Reste aus Vorjahren darf von den
Bezirken allmonatlich nur bis zu je des Haushaltssolls
——— Reste verfügt werden
F Anträge der eee und der Dieust⸗
stellen der ——— 779 auf Freigabe laufender und
einmaliger Haushalismiltel dürfen nur von der —2
Finan zverwallung als federführender Sltelle bearbeilet
werden.
Einer besonderen Mitteilung der Wirtschaftsstellen an
die Kasse über die Freigaben bedarf es nicht.
Die Hauptfinanzverwaltung gibt der Stadthauptkasse
von allen Freigaben zentralbewirtschafteter Mittel, die vom
monatlichen Kassenwirtschaftsplan abweichen, Kenntnis
Ich bitte die Herren Bezirksbürgermeister, in gleichet
Weise zu verfahren
4..
Dr Hettlage
An die Dienststellen der Hauptverwaltung und an die Herren
Bezirksbürgermeister
— —