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Volume 25. April 1936

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1936 (Public Domain)

Es ist daher geboten, die Straßenpläne GBestands⸗ 
zeichnungen) wieder vom Hauptvermessungsamt und den 
Vermessungsämtern der Verwaltungsbezirke 1—20 an— 
sertigen zu lassen und meine Rundverfügung vom 20.9. 1938 
nsoweit aufzuheben 
Die Kostenfrage ist durch Dienstblatt 1269, 1933 in 
Verbindung mit den unter dem 196 1020, Aktenz.: Lef I 
IV festgesetzten Tarifsätzen, die einstweilen in Geltung 
bleiben, geregelt. 
J. V. 
Dr. Maretzk . 
An die Dienststellen der Hauptverwaltung, die Herren 
Bezirksbürgermeister der Verwaltungsbezirke und die 
stadtischen und überwiegend städtischen —— 
Regelung T 
der Dauohauswirtjchafi 
für Mai 1936 
Wegen der Haushaltswirtschaft für den Monat April 
vgl. Dienstblatt 1/1936 Nr. 88.) 
— Gesch⸗8. Fin. II 3. Fernruf: Stadtverw. 2513. — 
Der Herr Staatskommissar hat zu den nach 87 des 
GemFinG in Frage kommenden Punklen der von mir unter 
dem 27. Maͤrz 1836 festgestellten Haushaltssatzung für 1936 
die erforderliche Genehmigung am April 1836 erteilt. Die 
vorgeschriebene Veröffentlichung der Haushaltssatzung ist 
inzwischen durch Sonderausgabe des Anisblattes vom 
7. d. M. erfolgt. 
Für die Haushaltswirtschaft im Mai bestimme ich 
folgendes: 
Als Unterlage für die Haushaltswirtschaft im Mas 
gelten die endgültigen Haushaltspläne 
Die im 3 Abschnitt des L Teiles des GemFinG. über 
die Ausführung des Haushaltsplanes enthaltenen Vor 
schriften, die der 32, 34 37, 38 und 41 
sind zu beachten 
A Aulerlagen für die Wirtschaft. 
B. Verpflichtung zur größlen Sparsamkeil. 
Obgleich der Haushaltsplan 1936 in Einnahme und 
ist, ist es im Interesse — 
der städtischen Finanzlage dennoch notwendig auch fernerhin 
nichts unversucht zu e die Ausgaben weiter planmäßig 
niedrig zu halten 
Ich bille daher, an allen Stellen der Berwallung dafür 
Ssorge zu tragen, daß die freigegebenen — —* 
nur im unbedingt nolwendigen Umfange in Auspruch 6 
nommen und alle Aufwendungen zurüdsgestelll werden, die 
nicht als lebensnolwendig beträchlei werden müssen 
Hierbei weise ich ausdrücklich auf den Begriff lebeus⸗ 
notwendige? Aufwendungen hin Er r eng aus⸗ 
zulegen und auf solche zu beschraͤnken, die auch 
nach gewissenhafter Prüfung zur Bestreitüng eines sachlich 
unabweisbaren Bedarfs ohne wesentliche Gefährdung des 
öffentlichen Wohles nicht unterbleiben können Jeder Be— 
amle und * isi au seiner Sielle verpflichlet, unler 
Ausschallung Votralswirischaft auf die größie Ein— 
schränkung aͤller Ausgaben hinzuwitken 
CFortldauernde Ausgaben. 
Für die Bewirtschaftung der Ansätze über fortdauernde 
Ausgaben z der — — —— 
hinsichtlich der 100 gen Einsparung wie auch der 
Nonatssatze an mehreren Siellen — assenwirt 
chaftsplan Diefe Aufloderung oll in⸗besondere eine besser⸗ 
Gebãudeunterhaltun Dzee 
Ich gebe die in der Anlage aufgeführten für Mai 1936 
festgelegten Sahe fret ge an 
Ich betone, daß auch diese Sätze Höchstsätze darstellen 
Sie geiten auch für die fortdauernden α der Reste⸗ 
2 und dürfen ohne meine ausdrückliche Genehmi⸗ 
gung unter keinen Umständen überschritten werden. Sollten 
ausnahmsweise gegen diese Sätze Mehrausgaben erforder— 
lich werden, die nach gewissenhafter Prüfung ohne wesent⸗ 
liche Gefährdung städtischer Interessen nicht unterbleiben 
können, so ersuche ich um eingehend begründeten Antrag, 
in dem darzulegen ist, an welcher anderen Stelle des Haus⸗ 
halts der Wirtschaftsstelle entsprechende Einsparungen erzielt 
werden. 
Die gesetzlichen und vertraglichen ee und 
die auf einen längeren Zeitraum im voraus fälligen Ver— 
bindlichkeiten werden von der Beschränkung nicht betroffen 
Dasselbe gilt auch für die Resteverwaltung 
Zu diesen Verpflichtungen rechnen u. a auch Gehälter, 
Verguͤtungen, Löhne, Versorgungsbezüge, Vertretungskosten, 
ärztliche Honorare nach dem Vertrag uͤber die ärztliche Be— 
treuung Hilfsbedürftiger, Leistungen aus der Selbstversiche— 
rung, Fehlgelder, rgeteeneeen Porto 
ausgaben sowie — ür ausdrücklich genehmigte 
Dienstreisen (ogl. auch Abschnitt D, Absatz 3). 
D. Einmalige und außerordenlliche Ausgaben. 
Die für die einmaligen Ausgaben der ordentlichen Ver— 
waltung und der Restewirtschaft angesetzten Mittel bleiben, 
soweit nicht bereits eine Freigabe durch besondere Verfügung 
erfolgt ist, gesperrt. Ausgenommen hiervon sind die unter 
CU Anm bezeichneten Mittel für die Arbeitsfürsorge für 
Wohlfahrtserwerbslose. 
Die Sicherung der Finanzlage der Stadt erfordert, daß 
der Wirtschaäfter auch bei den einmaligen Ausgaben vor 
e des Antrages auf Freigabe mit aller Gründlichkeit 
prüft, ob die Ausgabe nicht unterbleiben kann. Ist dies trotz 
größter Bemühungen nicht möglich, ist von vornherein —* 
zustellen, welcher Teilbetrag eingespart werden kann. Das 
Ergebnis dieser Prüfung ist im Freigabeantrag eingehend 
darzustellen 
Auf einmalige bereits freigegebene Beträge sowie 
die von Dritten geleisteten, für einen bestimmten Zwe 
wieder zu verwendenden Zahlungen findet diese Sperrung 
(Abs. ) keine Anwendung. Zu letzteren zählen u a.: 
a) — für Kriegsbeschädigte und Kriegshinter— 
liebene, 
b) Sonderzuschüsse des Reichs, der Länder usw., 
c) Arbeiten für fremde Rechnung, 
d) Stiftungen, Vermächtnisse oder Spenden. 
E. Vorbehalis⸗ und Verstärkungsmillel. 
Uber die Vorbehalls- und Verstärkungsmillel einschließ— 
lich der übernommenen Reste aus Vorjahren darf von den 
Bezirken allmonatlich nur bis zu je des Haushaltssolls 
——— Reste verfügt werden 
F Anträge der eee und der Dieust⸗ 
stellen der ——— 779 auf Freigabe laufender und 
einmaliger Haushalismiltel dürfen nur von der —2 
Finan zverwallung als federführender Sltelle bearbeilet 
werden. 
Einer besonderen Mitteilung der Wirtschaftsstellen an 
die Kasse über die Freigaben bedarf es nicht. 
Die Hauptfinanzverwaltung gibt der Stadthauptkasse 
von allen Freigaben zentralbewirtschafteter Mittel, die vom 
monatlichen Kassenwirtschaftsplan abweichen, Kenntnis 
Ich bitte die Herren Bezirksbürgermeister, in gleichet 
Weise zu verfahren 
4.. 
Dr Hettlage 
An die Dienststellen der Hauptverwaltung und an die Herren 
Bezirksbürgermeister 
— —
	        
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