Vorstehenden Nachtrag hat der RuPr Mod mit folgen⸗
dem Erlaß genehmigt
Der Reichs⸗ und Berlin, den 1. Januar 1936
Preußische Minister MWB40, Königsplatz 6
des Innern.
Va 6457 u. 6457 IIIIBG.
Auf den Bericht vom 20. November 1938,
S8t.K.IIla 731/35 —
Im Einverständnis mit dem Herrn Reichs⸗ und
ßischen Minister für Wissenschaft Erziehung und Volks—
biidung genehmige ich hiermit auf Grund des 854 (6) des
Gesetzes über die Verfassung der Hauptstadt Berlin vom
20 Juni 1934 (GS. S. 319 in Verbindung mit 83 (6) der
Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Verfassung der Hauptstadt Berlin vom 30. März 1935
(MBliV. S. 502) den von dem Oberbürgermeister der Haupt—
stadt Berlin unter dem 26. Oktober 1835 festgestellten Nach—
trag zur Bezirksverwaltungssatzung über die Aufteilung der
—2 der Hauptstadt Berlin.
Im Auftrage
gez. Dr. Surén.
Veröffentlicht.
3. 8.
Dr. Maretzky.
———
Räumungsfristen A 5
2 für gemielete Wohnungen — —
— Gesch⸗3. Alg HIS- PoIVoO. VI 225.
Fernruf: Stadtverw. 2528. —
Angesichts der bevorstehenden April⸗Umzüge weise ich
darauf hin, daß die im Dienstblatt J Nr. 209 von 1934
Kenntnis gebrachte Polizeiverordnung, betr. Regelung der
für gemietete Wohnungen, durch die nach
stehend abgedruckte Polizeiverordnung des Polizeipräsidenter
in Berlin ersetzt worden ist:
Polizeiverordnung
vom 24. September 1935
— UIW 2070.6. —
Betrifft: Regelung der Räumungsfristen für gemietete
Wohnungen
(Amtsbl. S. 225)
Auf Grund des Artikels 93 des —
im Buͤrgerlichen Gesetzbuch vom 18. 8 18906 (R6GBl
S. 604 ff) des Gesetzes über die Fristen bei der Räumung
mieteler Räume vom 20 3. 1934 (6GS. S. 16h und des
— V— vom 6 1931 (GS S. 77) wird
mit Zustimmung des Oberbürgermeisters der Hauptstadt
Berlin für den Ortspolizeibezirk Berlin folgende Polizei—⸗
berordnung erlassen:
8 . Wenn Mietwohnungen von den bisherigen Mietern
um 1. April oder zum 1Ottober eines Jahres zu räumen
—* so muß die vollständige Räumung der Wohnung
a) bei Wohnungen don 1bis 2 Wohnzimmern mit Zu—
behör am UWerktag des betreffenden Vierteljahres
bis 16 Uhr,
bei Wohnungen von 8 bis Wohnzimmern mit Zu
behör am Werktag des betreffenden Vierteljahres
bis 16 Uhr und
bet allen uͤbrigen Wohnungen am 5 Werktage des be
treffenden Vierteljahres bis 16 Uhr beendet sein
Wenn Mietwohnungen von den bisherigen Mietern zum
Januar oder zum Juli eines Jahres zu räumen 4
so muß die eice Raumung der Wohnung
bei Wohnungen von 1bis2 ene mit Zu
behör am UWerktag des betreffenden Vierteljahres
bis 16 Uhr,
bei Wohnungen von 3 bis aenz mit Zu
behör am 2Werktag des betreffenden Vierteljahres
bis 16 Uhr und
bei allen übrigen Wohnungen am Werktage des be
treffenden Vierteljahres bis 16 Uhr beendet
g 2 Die im 31vorgesehene Vergünstigung wird bei
Wohnungen von mehr als 2 Wohnzimmern den aus—
ehenden Wohnungsmietern nur unter der Bedingung ge—
währt, daß
) bei Wohnungen von 8 Wohnzimmern mit Zubehör:
1 Wohn zimmer,
bei Doennge von mehr als 3 Wohnzimmern mit
Zubehör: 2 Wohnzimmer
schon am ersten Werktag bis 16 w vollständig geräumt
und nur zur Unterbringung von Einzugsgut dem Haus—
eigentümer oder dem de ee Mieter zur Verfügung
gestellt werden
83. Unter egee einer Wohnung im Sinne dieser
Verordnung sind Alkoven, Küchen, Kammern, Bodenräume,
Verschlage und Vorratskeller zu verstehen. Unter Zubehör
im Sinne dieser Verordnung fällen auch die halben 8
Eine 13mmer⸗Wohnung ist daher als 18immer⸗
Wohnung im Sinne dieser Verordnung anzusehen, eine
28immer⸗Wohnung als 2gimmer⸗Wohnung usw
84 Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer
Verdffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die *
verordnung betr Regelung der Räumungsfristen für ge—
mietete Wohnungen vom 19 6 1934 (Amtsblatt S 181)
außer Kraft
Der Polizeipräsident
38.
Heinze.
An die Hauptverwaltung und die Herren Bezirksbürger
meister
Tätigkeit von Beamten
in der REOAPp ihren *
Gliederungen und angeschlossenen Berbänden
Gesch⸗3. AlUUg UVI Fernruf: Stadtverw 2327. —
Der nachstehende Runderlaß gilt auch bei der Tätigkeif
städtischer Beamten in der NDAP. ihren Gliederungen
und angeschlossenen Verbänden
RdErl d RuPrModgod v 17. 21936
— IISB64021075
Von einigen Dienststellen ist angeno mmen worden
daß die Taͤligke bon Beamten bei der NSDOAP ihren
Gueder ungen und den ihr angeschlossenen Verbänden al⸗
genehmigungspflichtige Rebenbeschäftigung anzusehen sei
Iund beshalb der Genehmigung der vorgesetzten Dienststelle
bedürfe
D) unter Rebenamt ist eine neben dem Hauptam
ausgeübte auf offentlichrechtlicher Anstellung beruhende
Taugkel im Dienst des Reiches der Länder Gemeinden
oder aAderen Korperschaften des öffentlichen Rechts, die
der Aufficht des Staates unterstehen, zu verstehen. Doa
die RSSpP licht der Aufsicht des Staates untersteht
sind auch hre Amter nicht als Rebenamter im Sinne de—
Is des Gel vom 30 61033 (RGBlIS43) anzusehen
) Auch unter dem Gesichtspunkt der Nebenbeschäfti⸗
gung läßt sig eine — nicht begründen
da nur die UÜbernahme solcher Nebenbeschäftigungen der
Genehmigung bedarf, die — Vergutung ausgeüb
Derden Bei den hier in Betracht kommenden Neben
bescha fügungen wird aber eine Vergütung nicht gewährt
da sie ehr enamtlich im Interesse der Partel und der Volks⸗
gemeinschaft ausgeübt werden
Fur die Ubernahme eines unbesoldeten Amtes in
der REOAPihren 75 und den ihr ange
— ———
Mdie rachgeordneten eee en Ge
meindeverbande 7 Korperschasten des Menl Recht⸗
An die obersten Reichsbehörden den Preuß Minister
prasidenlen d re iie die Hupverw