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Volume 14. März 1936

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1936 (Public Domain)

Vorstehenden Nachtrag hat der RuPr Mod mit folgen⸗ 
dem Erlaß genehmigt 
Der Reichs⸗ und Berlin, den 1. Januar 1936 
Preußische Minister MWB40, Königsplatz 6 
des Innern. 
Va 6457 u. 6457 IIIIBG. 
Auf den Bericht vom 20. November 1938, 
S8t.K.IIla 731/35 — 
Im Einverständnis mit dem Herrn Reichs⸗ und 
ßischen Minister für Wissenschaft Erziehung und Volks— 
biidung genehmige ich hiermit auf Grund des 854 (6) des 
Gesetzes über die Verfassung der Hauptstadt Berlin vom 
20 Juni 1934 (GS. S. 319 in Verbindung mit 83 (6) der 
Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über 
die Verfassung der Hauptstadt Berlin vom 30. März 1935 
(MBliV. S. 502) den von dem Oberbürgermeister der Haupt— 
stadt Berlin unter dem 26. Oktober 1835 festgestellten Nach— 
trag zur Bezirksverwaltungssatzung über die Aufteilung der 
—2 der Hauptstadt Berlin. 
Im Auftrage 
gez. Dr. Surén. 
Veröffentlicht. 
3. 8. 
Dr. Maretzky. 
——— 
Räumungsfristen A 5 
2 für gemielete Wohnungen — — 
— Gesch⸗3. Alg HIS- PoIVoO. VI 225. 
Fernruf: Stadtverw. 2528. — 
Angesichts der bevorstehenden April⸗Umzüge weise ich 
darauf hin, daß die im Dienstblatt J Nr. 209 von 1934 
Kenntnis gebrachte Polizeiverordnung, betr. Regelung der 
für gemietete Wohnungen, durch die nach 
stehend abgedruckte Polizeiverordnung des Polizeipräsidenter 
in Berlin ersetzt worden ist: 
Polizeiverordnung 
vom 24. September 1935 
— UIW 2070.6. — 
Betrifft: Regelung der Räumungsfristen für gemietete 
Wohnungen 
(Amtsbl. S. 225) 
Auf Grund des Artikels 93 des — 
im Buͤrgerlichen Gesetzbuch vom 18. 8 18906 (R6GBl 
S. 604 ff) des Gesetzes über die Fristen bei der Räumung 
mieteler Räume vom 20 3. 1934 (6GS. S. 16h und des 
— V— vom 6 1931 (GS S. 77) wird 
mit Zustimmung des Oberbürgermeisters der Hauptstadt 
Berlin für den Ortspolizeibezirk Berlin folgende Polizei—⸗ 
berordnung erlassen: 
8 . Wenn Mietwohnungen von den bisherigen Mietern 
um 1. April oder zum 1Ottober eines Jahres zu räumen 
—* so muß die vollständige Räumung der Wohnung 
a) bei Wohnungen don 1bis 2 Wohnzimmern mit Zu— 
behör am UWerktag des betreffenden Vierteljahres 
bis 16 Uhr, 
bei Wohnungen von 8 bis Wohnzimmern mit Zu 
behör am Werktag des betreffenden Vierteljahres 
bis 16 Uhr und 
bet allen uͤbrigen Wohnungen am 5 Werktage des be 
treffenden Vierteljahres bis 16 Uhr beendet sein 
Wenn Mietwohnungen von den bisherigen Mietern zum 
Januar oder zum Juli eines Jahres zu räumen 4 
so muß die eice Raumung der Wohnung 
bei Wohnungen von 1bis2 ene mit Zu 
behör am UWerktag des betreffenden Vierteljahres 
bis 16 Uhr, 
bei Wohnungen von 3 bis aenz mit Zu 
behör am 2Werktag des betreffenden Vierteljahres 
bis 16 Uhr und 
bei allen übrigen Wohnungen am Werktage des be 
treffenden Vierteljahres bis 16 Uhr beendet 
g 2 Die im 31vorgesehene Vergünstigung wird bei 
Wohnungen von mehr als 2 Wohnzimmern den aus— 
ehenden Wohnungsmietern nur unter der Bedingung ge— 
währt, daß 
) bei Wohnungen von 8 Wohnzimmern mit Zubehör: 
1 Wohn zimmer, 
bei Doennge von mehr als 3 Wohnzimmern mit 
Zubehör: 2 Wohnzimmer 
schon am ersten Werktag bis 16 w vollständig geräumt 
und nur zur Unterbringung von Einzugsgut dem Haus— 
eigentümer oder dem de ee Mieter zur Verfügung 
gestellt werden 
83. Unter egee einer Wohnung im Sinne dieser 
Verordnung sind Alkoven, Küchen, Kammern, Bodenräume, 
Verschlage und Vorratskeller zu verstehen. Unter Zubehör 
im Sinne dieser Verordnung fällen auch die halben 8 
Eine 13mmer⸗Wohnung ist daher als 18immer⸗ 
Wohnung im Sinne dieser Verordnung anzusehen, eine 
28immer⸗Wohnung als 2gimmer⸗Wohnung usw 
84 Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer 
Verdffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die * 
verordnung betr Regelung der Räumungsfristen für ge— 
mietete Wohnungen vom 19 6 1934 (Amtsblatt S 181) 
außer Kraft 
Der Polizeipräsident 
38. 
Heinze. 
An die Hauptverwaltung und die Herren Bezirksbürger 
meister 
Tätigkeit von Beamten 
in der REOAPp ihren * 
Gliederungen und angeschlossenen Berbänden 
Gesch⸗3. AlUUg UVI Fernruf: Stadtverw 2327. — 
Der nachstehende Runderlaß gilt auch bei der Tätigkeif 
städtischer Beamten in der NDAP. ihren Gliederungen 
und angeschlossenen Verbänden 
RdErl d RuPrModgod v 17. 21936 
— IISB64021075 
Von einigen Dienststellen ist angeno mmen worden 
daß die Taͤligke bon Beamten bei der NSDOAP ihren 
Gueder ungen und den ihr angeschlossenen Verbänden al⸗ 
genehmigungspflichtige Rebenbeschäftigung anzusehen sei 
Iund beshalb der Genehmigung der vorgesetzten Dienststelle 
bedürfe 
D) unter Rebenamt ist eine neben dem Hauptam 
ausgeübte auf offentlichrechtlicher Anstellung beruhende 
Taugkel im Dienst des Reiches der Länder Gemeinden 
oder aAderen Korperschaften des öffentlichen Rechts, die 
der Aufficht des Staates unterstehen, zu verstehen. Doa 
die RSSpP licht der Aufsicht des Staates untersteht 
sind auch hre Amter nicht als Rebenamter im Sinne de— 
Is des Gel vom 30 61033 (RGBlIS43) anzusehen 
) Auch unter dem Gesichtspunkt der Nebenbeschäfti⸗ 
gung läßt sig eine — nicht begründen 
da nur die UÜbernahme solcher Nebenbeschäftigungen der 
Genehmigung bedarf, die — Vergutung ausgeüb 
Derden Bei den hier in Betracht kommenden Neben 
bescha fügungen wird aber eine Vergütung nicht gewährt 
da sie ehr enamtlich im Interesse der Partel und der Volks⸗ 
gemeinschaft ausgeübt werden 
Fur die Ubernahme eines unbesoldeten Amtes in 
der REOAPihren 75 und den ihr ange 
— ——— 
Mdie rachgeordneten eee en Ge 
meindeverbande 7 Korperschasten des Menl Recht⸗ 
An die obersten Reichsbehörden den Preuß Minister 
prasidenlen d re iie die Hupverw
	        
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