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Band No. 62 (1074-1085), 1905/12/16

Volltext: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1905 (Public Domain)

76i 
M 62. 
(1074—lüb5.) 
Dortagen 
für die 
Stadtverordneten-Bersammlnng zn Berlin. 
1074 Vorlage — zur Beschlußfassung —, betreffend endgültige 
Uebernahme von 11L48O,07 JC vorschußweise ge 
zahlter Kirchbaukoften aus die Stadtgcmcinde und 
Verausgabung des Betrages aus de» bei Spezial- 
Verwaltung Nr. 40, Extraordinarium — Reste — 
der Ausgabe zur Verfügung stehenden Mitteln. 
I.. Durch polizeiliches Resolut vom 3. September 1890 — 
Nr. I. B. 8119 — ist die Stadtgemeinde Berlin für verpflichtet er 
klärt worden, 110000 JC Kirchbaukostenbeiträge zum Neubau der 
St. Johannes-Evangelist-Kirche in der Auguststrabe zu zahlen. 
Nachdem im Beschwerdewege die Aufhebung dieses Resoluts nicht 
erlangt worden war, ist die Klage gegen die St. Johanues>Evangelist- 
Kirchengemeinde von uns angestrengt und in drei Instanzen ohne 
Erfolg durchgeführt worden. Nach der rechtskräftigen Reichsgerichts- 
entscheidnng vom ^ 1892 verblieb der Stadtgcmcinde die 
Zahluugspflicht aus veni Resolut. Die 110 000 JC sind in den 
Jahren 1898—1900 in verschiedenen Raten, wie die sonstigen inzwischen 
fällig gewordenen, durch polizeiliche Resolute uns auferlegten Kirch 
baukostenbeiträge, aus dem Vorschußkonto der Stadthauptkasse ge 
zahlt worden — irriger Weise, da sie im Hinblick auf das Vorliegen 
eines endgültigen rechtskräftigen Erkenntnisses auch endgültig aus 
Spezial-Verwaltung Nr. 49 — Verschiedene Einnahmen und Aus 
gaben — hätten gezahlt werden müssen. 
Nachdem die beiden darauf anderweit von uns im Jahre 1896 
angestrengten Kirchbaukostenprozesse gegen die St. Markus- und 
St. Simeons-Kirchengemeinden durch die Reichsgerichlscntscheidung vom 
13. Juni 1Ö04 zugunsten der Stadtgemeinde ausgefallen waren, konnten 
demnach obige I lOOOO JC der Johannes-Evangelist-Kirchengemeinde 
niit Rücksicht auf die rechtskräftige Reichsgerichtsenlscheidung vom 
—JJ?- Dczcmbr^ 1892 nicht zurückgefordert werden. Die Anstellung einer 
Restituiionsklage auf Grund neu aufgefundener Urkunden (§ 580, 
Nr. 7b Ziv. Proz.-Ord.) wegen der zum Neubau der St. Johannes- 
Evangelist-Kirche gezahlten 110000 JC haben wir zwar in Erwägung 
gezogen. 
Da aber das günstige Urteil in den Prozessen gegen Simeon 
und Markus nicht auf neu aufgefundenen Urkunden beruht, sondern 
lediglich auf zutreffenderer Auslegung und Würdigung der Konfistorial- 
ordnung von 1573, so fehlt es an den Voraussetzungen dieser Klage; 
die Rechtskraft des Erkenntnisses war daher nicht zu beseitigen, und — 
nachdem die aus der Slabtsynodalkast'e an uns zurückgezahlten 
1 653 838,71 JC auf die sonst vorschußweise geleisteten Kirchbaukoften 
verrechnet, auch die als Zinsen dieser Summe gezahlten 262 281,m JC 
ebenfalls bereits vereinnahmt worden sind, müssen die rechtskräftig 
gegen uns ausgeurteilicn 110 000^ endgültig von der Stadtgemeinde 
getragen werden. 
II. Zur Ausführung von Reparaturen an der hiesigen unter 
unserem Patronate stehenden St. Thomas-Kirche hatte die Stadtgemeinde 
auf Grund resolutorischer Entscheidung vom 18. Februar 1901 — 
I. B. 6 179 — am 28. Januar 1902 einen Kostenbcitrag von 11 315 JC 
vorläufig aus dem Vorschußkonto der Siadlhauplkasse bezahlen müssen. 
Zurückerstattet sind nach dem günstigen Ausfall der Kirchbaukosten 
prozesse gegen St. Markus und St. Simeon von der Thomas-Kirche 
7 828,93 JC und Zinsen, während die Zurückzahlung von 3 486,o? JC, 
Hauptforderung, abgelehnt worden ist unter der Begründung, daß 
dieser Betrag den Patronatsbeitrog darstelle, der von der Stadtgemeinde 
Berlin für ihre Paironatskirche getragen werden müsse. 
Von der ursprünglich beabsichtigten Klage auf Zurückzahlung der 
3 486,07 gegen die St. Thomas-Kirchengemeinde haben wir Abstand 
uehnien müssen. Denn wenn auch zu der Zeit, als der Palronats- 
beiirag von uns beansprucht und von uns ausgezahlt wurde, die 
St. Thomas-Kirche einen zur Deckung der Baukosten ausreichenden 
Barbestand in ihrer Kaffe hatte, welchen die Stadtgemeinde Rixdorf 
als Euleignungseuischädigung für einen Teil ihres Kirchhofs au sie 
gezahlt hülle, so war sie doch außerstande ihre jährlichen Ausgaben 
aus dem Einnahmen des Kirchenvermögcns zu bestreiten, und bezog 
deshalb einen regelmäßigen Zuschuß aus der Steuerkasse der Stadt- 
synode. Sie gehörte daher nach g§ 713 und 720, 11 A. L. R. und 
nach dem übereinstimmenden § 434 des von Scholz'scheu Entwurfs 
zum Märkischen Provinzialrecht und der Begrüuduug dazu S. 315 
(2. Ausgabe) zu den unvermögenden Kirchengemeinden, und hatte 
deshalb ein Recht auf Gewährung des Patronatsbeilragcs. Da der 
letztere in seiner Höhe von der städtischen Bau-Deputation selbst aus 
den obigen Betrag von 3 486,07 JC berechnet und als angemessen an- 
erkannt worden war, so niußte auch hier von der Anstrengung einer 
Rückfordernngsklage als aussichtslos Abstand genommen werden. 
Demgemäß mutz auch dieser Betrag von der Stadtgcmcinde end- 
gültig getragen werden. 
HI. Zur Deckung beider Beträge von 110000 JC und 3 486,07 JC, 
zusammen von 113 486,07 JC, stehen bei Spezial-Verwaltung Nr. 49 
ini Extraordiuarium der Ausgabe — Reste II. — Mittel in Höbe von 
120 600,«« JC’ zur Verfügung. 
Wir ersuchen, beschließen zu wolle»: 
Die Versammlung erteilt hiermit ihre Zustimmung. daß 
a) die zum Neubau der St. Johannes-Evangelist-Kirche vorschuß 
weise gezahlten 110000 Je Kirchbaukostenbeiträge, 
b) die als Kirchbaukostenbcitröge an die St. Thomas-Kirchengemeinde 
vorschußweise gezahlten 3 486,07 JC endgültig als Patronats- 
beitrog, zusammen 113 486,o? JC bei Spezial-Verwaltung Nr. 49 
im Extraordinarium der Ausgabe — Reste — verausgabt 
werden. 
Berlin, den 6. Dezember 1905. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
Kirschner. 
1071». Vorlage (J.-Nr. 8 474 6rä. 05) — zur Beschlußfaffnng —, 
betreffend den Verkauf eines an der Nagler-, Rother» 
und Ehrenbergstraße belegcncn Grundstücks von etwa 
8 048 qm Größe. 
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma „Boswau 
& Knauer" Hierselbst, beabsichtigt als Beauftragte einer in der Gründung 
befindlichen Gesellschaft m b. H- das auf dem in 2 Exemplaren vor 
liegenden Lageplane mit einem roten Rande versehene, an der Nagler-, 
Rother- und Ehrenbergstraße belegene Grundstück, d. i. ein Teil von 
dem Gelände der ehemaligen Wasserwerke vor dem Stralauer Tor, 
käuflich zu erwerben. Sie hat für das etwa 8048 gm große Grundstück 
pro Quadratmeter IM JC, im ganzen also zirka 804 8M JC geboten und 
sich im übrigen unsern allgemeinen Verkaufsbedinguugen unterworfen. 
Wir hallen, in Uebereinstimmung mit unserer Grundeigentums- 
Deputation, den angebotenen Preis für angemessen und ersuchen, 
indem wir noch bemerken, daß Slraßenanliegerbeiträge für die das 
Grundstück unigcbeudcn Straßen nicht zur Erhebung gelangen, um 
folgende Beschlußfassuiig: 
Die Versammlung willigt in den Verkauf des auf dem vorliegenden 
Plane rot kenntlich gemachte», an der Nagler-, Rother- lind Ehren 
bergstraße belegenen städtischen Grundstücks von etwa 8 048 gm 
zum Pieise von 100 JC pro Quadratmeter. 
Einen Ucbersichtsplan, auf dem das Grundstück ebenfalls mit 
roter Farbe kenntlich gemacht ist. fügen wir ferner bei. Der Kauf 
preis soll bei der Stadlhauptkasse, Wcrksabteilung, Konto „Wasser 
werke" vereinnahmt werden. 
Berlin, den 5. Dezember 1905. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
Kirschner. 
4070. Vorlage (J.-Nr. 1150 F. B. 05) — zur Kenntnisnahme 
und Beschlußfassung —, betreffend den Jahresabschluß 
der Hauptkasse der städtischen Werke für das Etats- 
Jahr 1004 über die Verwaltung der städtischen 
Gaswerke. 
Der Stadtverordneten-Versammlung übersenden wir den vor- 
bezeichnelen Jahresabschluß nebst Erläuterungen in der erforderlichen 
Anzahl von Drnckexemplarcn zur Kenntnisnahme. Die bei dieser 
Verwaltung im abgelaufenen Rechnungsjahre außer dem Etat geleisteten 
Ausgaben sind in den Erläuterungen näher begründet und auf Seite 17 
des Abschlusses zusammengestellt. 
Die Stadtverordnctcu-Vcrsammlung eisuchen wir, diele außer 
etalsmäßig geleisteten Ausgaben, vorbehaltlich der bei der Rechnungs 
revision sich ergebenden Erinnerungen, zu genehmigen. 
Berlin, den 3. Dezember 1905. 
Magistrat hiesiger Köuigl. Haupt- und Residenzstadt. 
Kirschner. 
I
	        
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