Beilage zu Nummer 101
der „Amtlichen Nachrichten.“
ent wu =
Berfügung vom 16. Dezember 1930.
<< iE. 1: 141/30 =.
Betrifft : Deckblatt zur Verfügung vom 16. Juli
1925 -- 1256. P. 2. 25 -- betr. Meldewesen.
(Ordner VI, Gruppe V A).
A. Abschnitt A vorgenannter Verfügung (Ausführungs-
anweisung für die Meldestellen der Polizeireviere usw.) in
der Sassung der Vfg. v. 25. 6. 30 -- U1.E.1.82.30. =-
(Beil. zu Amtl. Nachr. Rr. 50) ist wie folgt zu ändern bzw.
zu ergänzen:
j.) Absatz 1 der Sisfer 1 „(Su s 2)“ erhält folgenden
Wortlaut:
„Als Wohnsit= oder dauernde Aufenthaltsnahme
im Sinne des 8 2 gilt das Beziehen einer Wohnung im
hiesigen Landespolizeibezirk. Als Wohnungen gelten nicht
nur Jolche in Häusern, sondern auch Lauben in Lauben-
kolonien sowie Wohnwagen, Wohnsc<hiffe und Zelte,
selbst wenn sie zum dauernden Aufenthalt von Menschen
nicht geeignet sind. Sofern also Bewohner von Lauben
usw. im hiesigen Landespolizeibezirk nicht anderweitig in
Wohnung gemeldet sind, unterliegen sie auch in den Lau-
ben usw. der Meldepflicht gemäß den 85 2-4.“
2.) „Ziffer 3 „(Su 8 5 Sisfer 1)“ erhält folgenden Wortlaut:
„Die ersten Stücke der An-, Ab- und Ummeldungen
sind für die Bearbeitung der polizeilichen Melderegister
bestimmt. Die An- und Ummeldungen werden nach ihrer
Bearbeitung im Eingangsrevier mittels Aktenwagens
dem EMA. zugeleitet. Wegen der Bearbeitung der Um-
meldungen vgl. Abschnitt E Siffer 1.
Die ersten Stücke der Abmeldungen werden nach
ihrer Erledigung in den Meldestellen gesammelt und von
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