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IV. Abschnitt. Die Überführung der Anstalt unter die Staatsverwaltung und das Direktorat Palmiés

Full text: Festschrift zur Feier des 200jährigen Bestehens des Königlichen Französischen Gymnasiums / Grünwald, Eugen (Public Domain)

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auch ohne eine solche ferner wie bisher überall angenommen werden 
würden. 
Dass man diese Erwartung alles Ernstes hegte, ist unzweifelhaft; 
allein man täuschte sich und 87 hötte die Verordnung nur auf- 
merksam bis zu Ende durchzulesen brauchen, um die Lage, in die 
man sich brachte, im voraus zu erkennen. Das betreifende Edikt schloss 
nämlich solche, die ohne ein vorschriftsmässig ausgestelltes Zeugnis 
kämen, gar nicht von der Immatriculation auf den Universitäten aus, 
sondern unterwarf sie nur einer dort mit ihnen -*“zubaltenden Prüfung. 
Diese Massregel fand selbstverständlich auf Abiturienten des 
Französischen Gymrasiums nach der ab! hnenden Erklärung des 
Conseil academique Anwadrug, Aus "7 77) das inhaltschwere 
Wort: plectuntur * hivi In der eo zer" affenen Sachlage trat auch 
keine Änderunz ein, als man sie 60 TU 1802 mit einer Be- 
schwerde über die Zurücksetzung ° 7 urch die nochmalige 
Prüfung der vom Gymnasium für - "on Viytam, srführe, an den in- 
zwischen an Wöllners Stelle getreten:  "-*.' + c7. Massow wandte. 
Da die betreffende Eingabe kein Einlen'-n» Sachen der auf der 
Schule vorzunehmenden Prüfung erkennen liess, so konnte der Be- 
scheid kaum anders als ablehnend lauten. Die Beanstandung der 
von Erman ausgestellten Zeugnisse und die Belästigung ihrer Inhaber 
durch eine vor unbekannten Examinatoren abzulegende Reifeprüfung 
dauerte fort, bis der Erlass einer neuen Prüfungsordnung vom 25. Juni 
1812, der das Conseil academiyue sich wohl oder übel unterwerfen 
musste, der schwebenden Differenz ein Ende machte. Es ist nicht 
zu verkennen, dass der Rückgang der Frequenz der Anstalt in den 
Jahren 1788—94 und die auch später noch herrschende Leere in 
den obersten Klassen auf das unkluge Verhalten des Conseil academique 
in dieser Angelegenheit zurückzuführen ist. 
Nach der Niederwerfung des preussischen Staats im Jahre 1806 nahm 
Hand in Hand mit der Reorganisierung der gesamten Staatsverwaltung 
auch das Werk der »Verstaatlichung« des Unterrichtswesens, um mit 
Paulsen zu reden, seinen Fortgang. Die im Jahre 1808 im Ministerium 
des Innern eingesetzte Sektion des Cultus und des öffentlichen Unterrichts 
begann ihre Thätigkeit damit, von allen höheren Schulen der Monarchie 
Nachrichten über die ihnen zustehenden Vorrechte und Immunitäten 
einzuziehen. Am 8. April 1809 erfolgte durch die gedachte Sektion 
die Mitteilung, dass das französische Gymnasium ebenso wie die
	        
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