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yleicher Anspruch erwüchse, und nur der erstere, wenn die Reihe
ihn träüfe, mit Anrecht auf den Vorsitz. Ihre Versammlungen sollten
am ersten Donnerstag jedes Monats zu bestimmter Stunde gehalten
werden, jedoch in besonderen Fällen auf Einladung des Moderateurs
ein jeder zum Erscheinen verpflichtet sein. Eine Schulordnung
sollte gedruckt und in allen Klassen angeschlagen werden, auch um
ihre Durchführung so wie die Aufrechterhaltung aller übrigen Be-
stimmungen zu überwachen, jeder der Inspektoren berechtigt sein,
wenn es ihm gut schiene, die Hörsäle und Klassen zu besuchen;
allmonatlich sollten zwei aus ihrer Mitte ernannt werden, welche zu
solchem Besuche verpflichtet wären.
Die Gesichtspunkte, welche bei Abfassung dieses Statuts ge-
leitet hatten, und die Vorzüge, welche es gegen die früheren Zu-
stände bot, sind leicht zu erkennen. Das Verschwommene, das der
ersten Bildung noch anhaftete, war einer festeren Gestaltung ge-
wichen. Aus den vier bis fünf Gewalten, welche vorher um den
Vorrang streiten konnten, war eine scharf herausgehoben und mit
einer Machtvollkommenheit ausgestattet, welche sie über das Ganze
stellte. Der Wiederkehr von Konflikten, wie sie vorher Platz ge-
griffen hatten, war damit vorgebeugt. Andererseits aber war es nicht
weise, so ausgedehnte und in das innerste Getriebe des Schullebens
so tief eingreifende Befugnisse in die Hand von Männern zu legen,
welche ihrem Berufe nach diesem Leben fern standen und nicht
einmal äusserlich in beständiger Fühlung mit seinem Pulsschlage waren.
Auch ist nicht zu verkennen, dass die Vielköpfigkeit der geschaffenen
Behörde, der vorgeschriebene Wechsel im Vorsitz und in der
Protokollführung ihr nur zu viel noch des Unbeständigen liessen.
In Erfüllung der durch das Statut ihnen übertragenen Pflicht
gingen die Inspektoren zunächst daran, einen bis ins Einzelne aus-
gearbeiteten Lehrplan aufzustellen. Er wurde von Du Han de Jandun,
Beausobre und d’Ingenheim entworfen, in der Sitzung des Conseil
academique vom 13. September 1703 mit einigen unbedeutenden
Änderungen angenommen und trat mit Wiederaufnahme des Unter-
richts im Anfange des Winter-Halbjahres in Kraft. Dieser Lehrplan
ist folgender: