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II. Abschnitt. Von der Wiederaufrichtung des Collège im Jahre 1703 bis zur Ernennung Jean-Pierre Ermans zum Principal

Full text: Festschrift zur Feier des 200jährigen Bestehens des Königlichen Französischen Gymnasiums / Grünwald, Eugen (Public Domain)

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yleicher Anspruch erwüchse, und nur der erstere, wenn die Reihe 
ihn träüfe, mit Anrecht auf den Vorsitz. Ihre Versammlungen sollten 
am ersten Donnerstag jedes Monats zu bestimmter Stunde gehalten 
werden, jedoch in besonderen Fällen auf Einladung des Moderateurs 
ein jeder zum Erscheinen verpflichtet sein. Eine Schulordnung 
sollte gedruckt und in allen Klassen angeschlagen werden, auch um 
ihre Durchführung so wie die Aufrechterhaltung aller übrigen Be- 
stimmungen zu überwachen, jeder der Inspektoren berechtigt sein, 
wenn es ihm gut schiene, die Hörsäle und Klassen zu besuchen; 
allmonatlich sollten zwei aus ihrer Mitte ernannt werden, welche zu 
solchem Besuche verpflichtet wären. 
Die Gesichtspunkte, welche bei Abfassung dieses Statuts ge- 
leitet hatten, und die Vorzüge, welche es gegen die früheren Zu- 
stände bot, sind leicht zu erkennen. Das Verschwommene, das der 
ersten Bildung noch anhaftete, war einer festeren Gestaltung ge- 
wichen. Aus den vier bis fünf Gewalten, welche vorher um den 
Vorrang streiten konnten, war eine scharf herausgehoben und mit 
einer Machtvollkommenheit ausgestattet, welche sie über das Ganze 
stellte. Der Wiederkehr von Konflikten, wie sie vorher Platz ge- 
griffen hatten, war damit vorgebeugt. Andererseits aber war es nicht 
weise, so ausgedehnte und in das innerste Getriebe des Schullebens 
so tief eingreifende Befugnisse in die Hand von Männern zu legen, 
welche ihrem Berufe nach diesem Leben fern standen und nicht 
einmal äusserlich in beständiger Fühlung mit seinem Pulsschlage waren. 
Auch ist nicht zu verkennen, dass die Vielköpfigkeit der geschaffenen 
Behörde, der vorgeschriebene Wechsel im Vorsitz und in der 
Protokollführung ihr nur zu viel noch des Unbeständigen liessen. 
In Erfüllung der durch das Statut ihnen übertragenen Pflicht 
gingen die Inspektoren zunächst daran, einen bis ins Einzelne aus- 
gearbeiteten Lehrplan aufzustellen. Er wurde von Du Han de Jandun, 
Beausobre und d’Ingenheim entworfen, in der Sitzung des Conseil 
academique vom 13. September 1703 mit einigen unbedeutenden 
Änderungen angenommen und trat mit Wiederaufnahme des Unter- 
richts im Anfange des Winter-Halbjahres in Kraft. Dieser Lehrplan 
ist folgender:
	        
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