die Beratungen der Inspektoren zu Ende gebracht und am 14. Mai
1703 erhielt das von ihnen entworfene Statut die königliche Ge-
nehmigung. Dasselbe hat während des ganzen 18. Jahrhunderts und
bis in das 19. hinein der Verwaltung des Kollegiums als Grundlage
gedient. Es ist schon mehrfach in seinem Wortlaute abgedruckt
worden, weshalb hier ein die Hauptpunkte hervorhebender Auszug
genügen mag.
Die eigentliche Leitung des Kollegiums lag nach wie vor in den
Händen einer Körperschaft von Inspektoren, für welche sich später
die Benennung Conseil academique im Gebrauche festsetzte. Ihre
Zahl wurde auf ” bestimmt und zunächst die Verfasser des Statuts
mit Fortführung ihres Vertrauensamtes beauftragt. Sie wie ihre
Nachfolger sollten dasselbe, sofern sic es nicht selbst niederzulegen
wünschten, auf Lebensdauer behalten und keinem andern als dem
Könige selbst und den mit der Leitung der französischen Sachen
betrauten Minister für seine Führung verantwortlich sein. Falls einer
von ihnen durch Tod oder um anderer Gründe willen ausschied,
bezeichneten die übrigen Mitglieder in Verbindung mit dem Kon-
sistorium für jede unbesetzte Stelle drei geeignete Personen, von denen
eine dann vom Könige ausgewählt und bestätigt wurde. Alle Pro-
fessoren und Lehrer der Anstalt, einschliesslich des Principal, so
wie nicht minder die Studenten und Schüler sollten ihren Anord-
nungen unterworfen und verpflichtet sein, auf Erfordern vor ihnen
zu erscheinen. Die neu anzustellenden Lehrer sollten von ihnen
geprüft und im Falle der Bestätigung in ihr Amt eingeführt, der
Schreiblehrer, Pförtner und andere geringe Bedienstete des Kollegiums
sogar ohne Königliche Bestallung von ihnen angenommen werden.
Ferner sollten die Inspektoren befugt sein, den Lehr- und Stunden-
Plan so wie die Lage und Dauer der Ferien, die Tage für die
Prüfungen und andere öffentliche Schulakte nach ihrem Ermessen
zu bestimmen und zu ordnen. Die Prüfungen der Schüler sollten
sie selbst vornehmen oder mindestens in ihrer Gegenwart vornehmen
lassen, den würdigsten Schülern die Preise zuerkennen‘ und, falls
nicht einer der Staatsminister anwesend, durch die Hand ihres
Vorsitzenden (moderateur) austeilen lassen. Im Vorsitze sollten sie
sich alle drei Monate abwechseln, auch Chauvin und Audouy, weil
sie schon vorher Inspektoren gewesen, wieder Sitz und Stimme unter
ihnen erhalten, jedoch ohne dass ihren Nachfolgern daraus ein