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II. Abschnitt. Von der Wiederaufrichtung des Collège im Jahre 1703 bis zur Ernennung Jean-Pierre Ermans zum Principal

Full text: Festschrift zur Feier des 200jährigen Bestehens des Königlichen Französischen Gymnasiums / Grünwald, Eugen (Public Domain)

die Beratungen der Inspektoren zu Ende gebracht und am 14. Mai 
1703 erhielt das von ihnen entworfene Statut die königliche Ge- 
nehmigung. Dasselbe hat während des ganzen 18. Jahrhunderts und 
bis in das 19. hinein der Verwaltung des Kollegiums als Grundlage 
gedient. Es ist schon mehrfach in seinem Wortlaute abgedruckt 
worden, weshalb hier ein die Hauptpunkte hervorhebender Auszug 
genügen mag. 
Die eigentliche Leitung des Kollegiums lag nach wie vor in den 
Händen einer Körperschaft von Inspektoren, für welche sich später 
die Benennung Conseil academique im Gebrauche festsetzte. Ihre 
Zahl wurde auf ” bestimmt und zunächst die Verfasser des Statuts 
mit Fortführung ihres Vertrauensamtes beauftragt. Sie wie ihre 
Nachfolger sollten dasselbe, sofern sic es nicht selbst niederzulegen 
wünschten, auf Lebensdauer behalten und keinem andern als dem 
Könige selbst und den mit der Leitung der französischen Sachen 
betrauten Minister für seine Führung verantwortlich sein. Falls einer 
von ihnen durch Tod oder um anderer Gründe willen ausschied, 
bezeichneten die übrigen Mitglieder in Verbindung mit dem Kon- 
sistorium für jede unbesetzte Stelle drei geeignete Personen, von denen 
eine dann vom Könige ausgewählt und bestätigt wurde. Alle Pro- 
fessoren und Lehrer der Anstalt, einschliesslich des Principal, so 
wie nicht minder die Studenten und Schüler sollten ihren Anord- 
nungen unterworfen und verpflichtet sein, auf Erfordern vor ihnen 
zu erscheinen. Die neu anzustellenden Lehrer sollten von ihnen 
geprüft und im Falle der Bestätigung in ihr Amt eingeführt, der 
Schreiblehrer, Pförtner und andere geringe Bedienstete des Kollegiums 
sogar ohne Königliche Bestallung von ihnen angenommen werden. 
Ferner sollten die Inspektoren befugt sein, den Lehr- und Stunden- 
Plan so wie die Lage und Dauer der Ferien, die Tage für die 
Prüfungen und andere öffentliche Schulakte nach ihrem Ermessen 
zu bestimmen und zu ordnen. Die Prüfungen der Schüler sollten 
sie selbst vornehmen oder mindestens in ihrer Gegenwart vornehmen 
lassen, den würdigsten Schülern die Preise zuerkennen‘ und, falls 
nicht einer der Staatsminister anwesend, durch die Hand ihres 
Vorsitzenden (moderateur) austeilen lassen. Im Vorsitze sollten sie 
sich alle drei Monate abwechseln, auch Chauvin und Audouy, weil 
sie schon vorher Inspektoren gewesen, wieder Sitz und Stimme unter 
ihnen erhalten, jedoch ohne dass ihren Nachfolgern daraus ein
	        
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