Path:
I. Abschnitt. Von der Begründung des Französischen Kollegiums bis zur Übersiedlung nach der Niederlagstrasse

Full text: Festschrift zur Feier des 200jährigen Bestehens des Königlichen Französischen Gymnasiums / Grünwald, Eugen (Public Domain)

33 — 
benutzenden Räumlichkeiten zuzuweisen, zog das Kollegium zu 
Ostern 1702 in das ihm bereitete neue Heim ein, auf dem Grund- 
stücke, auf welchem es bis zum Oktober 1873 verblieben ist. Die 
Schul-Klassen wurden in Hinterräumen untergebracht. Das ganze 
Gebäude war Eigentum der französischen Gemeinde, welche auch die 
Unterhaltungskosten zu tragen hatte, und das Gymnasium erhielt 
die Nutzniessung der für seinen Gebrauch bestimmten Räume auf 
ewige Zeiten. 
Über den Besitz des Grundstücks erhob sich zwei Jahre später 
ein Streit, indem die französische Justiz am 30. Juni 1703 gebeten 
hatte, ihr einen Teil desselben zur Aufführung eines Gerichtsgebäudes, 
wozu sie vom Könige 2000 Thlr. erhalten hatte, zu überlassen. 
Dies Gesuch war vom Könige am 22. Mai 1704 genehmigt und 
daraufhin mit dem Bau begonnen worden. Eine Gegenvorstellung 
des Konsistoriums, das sich zur Behauptung seines Eigentumsrechtes 
auf den Wortlaut der Schenkungsurkunde berief, wurde am 25. Juni 
mit ziemlich scharfen Worten zurückgewiesen. Endlich kam es am 
10. Juni 1705 unter Mitwirkung der Minister v. Brandt und v. Bar- 
tholdy zu einem vorläufigen Vergleiche, wonach die Justiz, welche 
den Bau inzwischen beendigt hatte, im Genusse bleiben, aber zunächst 
50 Thlr. jährlich als Entschädigung für wegfallende Miete und, 
sobald sie dazu in der Lage sein würde, das entsprechende Kapital 
von 1000 Thlr. an das Konsistorium auszahlen sollte. Eine endgültige 
Erledigung des Streits erfolgte erst 1712 durch richterliche Ent- 
scheidung. Als in den Jahren 1809 und 1811 die französische 
Justiz aufgehoben wurde, fiel das Gebäude, das schon im Jahre 1785 
wegen seiner Baufälligkeit vom Gerichte verlassen worden war, als 
Eigentum an das Konsistorium zurück. 
11 Ahbschnitt. 
Von der Wiederaufrichtung des College im Jahre 1703 bis 
zur Ernennung Jean-Pierre Ermans zum Principal. 
Das Kollegium war in den Besitz eigener Räume getreten; einem 
dringenden äusseren Bedürfnis war damit genügt. Das Wichtigste 
freilich für seine innere Wiederaufrichtung und den Ausbau seiner 
Institutionen blieb noch zu thun. Nach Ablauf eines Jahres wurden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.