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Französischen Gymnasium an und bezog im Herbste 1853 gegen cine
Mietsentschädigung von nur 100 Thlr. jene Amtswohnung im Schul-
gebäude, für deren Nutzniessung er die Vertretung des Direktors in
einem Teile seiner Geschäfte übernahm. Um das Missverhältnis
zwischen der ihm hierdurch erwachsenden Amtsthätigkeit und seiner
Stellung im Lehrerkollegium auszugleichen, vor allem aber auch in
Anerkennung der von ihm geleisteten hervorragenden Dienste wurde
er 1856 unter Ühergehung seiner älteren Amtsgenossen in die erste
Oberlehrerstelle mit dem Titel Professor eingesetzt. Im Oktober 1857
wurde er zum Zwecke einer Reise, die ihn nach Paris, Rom, Athen
und dann nochmals zurück nach Paris führte, auf ein volles Jahr
beurlaubt.
Bald nach seiner Rückkehr unter dem 21. Februar 1859 stellte
Ploetz, der in der Zwischenzeit ein eigenes Grundstück in Charlotten-
burg erworben hatte, wegen der ihm zugewiesenen Dienstwohnung
Forderungen, die nicht eben massvoll zu nennen waren und vom
Provinzial-Schulkollegium abgelchnt wurden. Die demnächst von
ihm erbetene Erlaubnis, seinen Wohnsitz nach Charlottenburg ver-
legen zu dürfen, wurde mit Rücksicht auf die bestehenden Bestimmungen
und seine spezielle Stellung zur Anstalt laut ministerieller Entscheidung
vom 17. September verweigert,
Während diese Verhandlungen spielten und Ploetz durch die-
selben gereizt und verbittert war, geriet er als Vertreter des Direktors
in loco wegen eines an sich geringfügigen Anlasses in Zwiespalt mit
Fournier, der, wie alljährlich in dieser Zeit, mit der Vertretung
Lhardys den Behörden gegenüber beauftragt war. Es handelte sich
um den Ausfall des Unterrichts an einem heissen Juni-Nachmittage,
Jen Ploetz verweigert und Fournier eine Stunde nach dessen Weg-
gange gewährt hatte, Obwohl der letztere einen Irrtum, sogar eine
Übereilung seinerseits zugestand und Ploctz vor Lchrern und Schülern
Ehrenerklärungen gab, beruhigte sich dieser hierbei nicht, sondern
verlangte die ausdrückliche Anerkennung seines Rechts. Als ihm
diese von Seiten der vorgesetzten Behörden zwar mit klaren Worten
zuteil wurde, jedoch nicht in der von ihm vorgeschriebenen Form
und nur mit dem Zusatze, dass Fournier sein Recht gar nicht habe
antasten wollen und dass er auch seinerseits die dem letzteren ge-
bührende Rücksicht der Pietät nicht ausser acht lassen solle,