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VII. Abschnitt. Vom Amtsantritte Lhardys bis auf die neueste Zeit

Full text: Festschrift zur Feier des 200jährigen Bestehens des Königlichen Französischen Gymnasiums / Grünwald, Eugen (Public Domain)

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Französischen Gymnasium an und bezog im Herbste 1853 gegen cine 
Mietsentschädigung von nur 100 Thlr. jene Amtswohnung im Schul- 
gebäude, für deren Nutzniessung er die Vertretung des Direktors in 
einem Teile seiner Geschäfte übernahm. Um das Missverhältnis 
zwischen der ihm hierdurch erwachsenden Amtsthätigkeit und seiner 
Stellung im Lehrerkollegium auszugleichen, vor allem aber auch in 
Anerkennung der von ihm geleisteten hervorragenden Dienste wurde 
er 1856 unter Ühergehung seiner älteren Amtsgenossen in die erste 
Oberlehrerstelle mit dem Titel Professor eingesetzt. Im Oktober 1857 
wurde er zum Zwecke einer Reise, die ihn nach Paris, Rom, Athen 
und dann nochmals zurück nach Paris führte, auf ein volles Jahr 
beurlaubt. 
Bald nach seiner Rückkehr unter dem 21. Februar 1859 stellte 
Ploetz, der in der Zwischenzeit ein eigenes Grundstück in Charlotten- 
burg erworben hatte, wegen der ihm zugewiesenen Dienstwohnung 
Forderungen, die nicht eben massvoll zu nennen waren und vom 
Provinzial-Schulkollegium abgelchnt wurden. Die demnächst von 
ihm erbetene Erlaubnis, seinen Wohnsitz nach Charlottenburg ver- 
legen zu dürfen, wurde mit Rücksicht auf die bestehenden Bestimmungen 
und seine spezielle Stellung zur Anstalt laut ministerieller Entscheidung 
vom 17. September verweigert, 
Während diese Verhandlungen spielten und Ploetz durch die- 
selben gereizt und verbittert war, geriet er als Vertreter des Direktors 
in loco wegen eines an sich geringfügigen Anlasses in Zwiespalt mit 
Fournier, der, wie alljährlich in dieser Zeit, mit der Vertretung 
Lhardys den Behörden gegenüber beauftragt war. Es handelte sich 
um den Ausfall des Unterrichts an einem heissen Juni-Nachmittage, 
Jen Ploetz verweigert und Fournier eine Stunde nach dessen Weg- 
gange gewährt hatte, Obwohl der letztere einen Irrtum, sogar eine 
Übereilung seinerseits zugestand und Ploctz vor Lchrern und Schülern 
Ehrenerklärungen gab, beruhigte sich dieser hierbei nicht, sondern 
verlangte die ausdrückliche Anerkennung seines Rechts. Als ihm 
diese von Seiten der vorgesetzten Behörden zwar mit klaren Worten 
zuteil wurde, jedoch nicht in der von ihm vorgeschriebenen Form 
und nur mit dem Zusatze, dass Fournier sein Recht gar nicht habe 
antasten wollen und dass er auch seinerseits die dem letzteren ge- 
bührende Rücksicht der Pietät nicht ausser acht lassen solle,
	        
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