Sede Srkag wird nrit Gebet eröffnet, Die Schlußfikung nit Gebet geichloten.
508 WMähereın reaclt die Synode mit Senchutigung des Konkitoriums ihre SGeldhäftsorduung.
S 4.
Der Wirkungstreis der Stadijynode beftumut fidh nad) den im vorftchenden S 1 gedachten Sejeßen.
Ya beinudere umfaßt dericlbe folgende Befugnitje und Obliegenheiten:
. die Erledigung der von Konfijtorium oder von der Provinzialiynode gemachten, genreinfanıe
firchliche Yrgelegenheiten des Synodalbezirks betreffenden Vorlagen;
sie Erledigung der von den einzehuen Kreisfunoden an fie verwiefenen, den ganzen Synodal-
oczirE betreffenden Anträge;
die Verathung von Anträgen an das Konfijtorium und die Provingialhjynode, welche von
Witgliedern der Synode, von einzelnen Kreisjynoden oder Gemeindekircdhenräthen des
Zunodalbezirks ausgehen, Jofern die Mnträge gemeinfame Kirchliche Angelegenheiten des
Zynodalbezirks betreffen;
die Einholung von Berichten über die Ercdhlidhen Bedürfnije der Gemeinden und Kreis:
ynodalbezirke feitens der Gemeindeorgane, der Kreisfynoden und ihrer Vorftände, fowie die
Befuqgniß and Pflicht, den gedachten Bertretungen die Nbhülfe etwaiger äußerer Nothitände
an Erwägung zu geben und auf deren Befeitigung zu dringen;
die Velchlußfahung über die Veränderung, Aufhebung oder Einführung allgemeiner Gebihreutz
jaxen für alle Gemeinden (Artikel S Nr. 1 des Gefebes vom 3. Zuni 1876);
3. die Mufnahme von Mnleihen;
;. die Musichreibung allgemeiner Unmlagen;
3. die Errichtung einer Synodalkafje für die Einnahme und Verwendung der ausgefchriebenen
Yanlaacıt und aufgenommenen Anleihen.
S 5.
ANird die Ausichreibung einer allgemeinen Umlage von der Stadtfyuode befichlofjen, fo wird der
Heirag Dderfelben nuch dem vorliegenden Bedürfuiß von der Stadtiynode feftgefebt, nachdem alle zur
Krug erforderlichen Unterlagen gewährt find.
Befchlüffe der Stadtjynode über die Yıfnahme von Anleihen find durch den gejhäftsführenden
4ustchuß vorzubereiten, welcher jidh über die Bedlürfnikirage und die Modalitäten der AMufnahıne, Ver-
‚Anjung und Zilgung der Anleihe Jhriftlich zu äußern Hat.
Die Vertheilung vder Neberweifung von Umlage oder Unleihcerträgen zur Gemährung von Bei
yuffen an ärmere Rarochicen beHufs Befriedigung dringender kirchlicher Bebdblürfnike erfolgt nach Makgabe
ws ancrfannten Redurhunes.
Der Stadtiyırode Iteht die Mufjicht und Rechenichafts-Cinforderung über die Verwendung derfelben
Yurch die Cnmfanasberechtiaten zu.
8 6.
Die Auswahl der für die Verwaltung des Vorfiandes und des gelhäftsführenden Ausihunes
rtorderlichen Beamten erfolgt durch den gejhäftsführenden Ausijdhnuß unter Auftinmmung des Vorfigenden
05 Vorfandes, Die für diefe Beamten zu erlahenden SGejhäftsanweijungen bedürfen der Genehmigung
der Ztiadtiynode. Die anacltellten Beanıten haben die Rechte und Vilichten der Kirchenbeamten.
8 7.
Ser Stadthynode gebührt die Mufitellung der Voranfchläge für die Verwaltung der Synodalkalje
ie Mlbrahme der von dem gefchäftsfihrenden Austchuk darüber zu Ieacnden Rechnunaen und die Ertheilung
°C Aa über Diele.
Ss 8.
Der Voyltand der Stadijynode (Artikel I $ S des Kirchengefebes vom 17. Mai 1895) Hat:
Dep Vorligenden un den Präfidialgelhäften zu unterftüßen;
ur die Yhukzeichmung, Medaktton und Beglaubigung der Protokolle zu forgen, zu welchen
Bohnte er unter jeiner Verantwortlichkeit einige Vitalieder der Sınode zur Unterftiüßumng