S$ 24.
Zelbfändige Anträge, welche von einzelnen Mitglicdern der Verjamnlung, von einem Gemeinde
Rirchenrathe oder einer einzelnen Freisfynode des Synodalbezirk$ an die Stadtjynode geftellt werden,
yüien bei Vermeidung der Nichtberückjichtigung dem Vorftande der Synode Ichriftlich und mindeftens
pet Wochen vor dem Zufjarrventritt der Synode eingebracht werden.
Zpäter eingegangene Anträge Fönnen nur aus dringenden Sründen von dem Synodalvorftande
argelayen werden.
Selbitändige Anträge von Mitgliedern der Berjamnmlung gelten als befeitigt, wenn fie nicht auf die
icierhalb bei Ankündigung derfelben fofort zu jtellende Frage mindeftenS von 20 Mitgliedern unterfiüßt werden.
Anträge des Borftandes und des gefchäftstührenden Musichufies bedürfen diefer Unterftüßgung nicht.
Kommiffionen.
$ 25.
Die Synode kann eine Kommijjion mit der vorgängigen Prüfung eines Verhandlungsgegenijtandes
jeauftragen. Ein Antrag hierauf Kann jeder Zeit von Eröffnung der Berathung über einen Segenftand
8 zu deren Schluß geftellt werden. Ein foldher Antrag hemmt den Fortgang der Verhandlung über
sen Gegenjtand und ijt fofort zur Berathung und Abjtimmung zu bringen,
Wird er abgelehnt, fo wird in der Berathung fortgefahren. Wird er angenommen, wobei zugleich
über die Zahl der Kommijfiongmitglieder zu beitimmen ft, fo fann nur in eine bei umfajjenderen Vor-
agen zuläifige vorläufige Berathung, welche fidy auf die allgemeinen Sefichtspunkte zu befdhränfen hat
md ohne fachliche Abiiimmung fohließt, eingetreten, bezw. darin fortgefahren werden,
‘leber die Wahl der Kommiffionsmitalieder veral. S 3 Abi. 4 des Reagulativs.
8 26.
Die Kommiffion wählt aus ihrer Mitte einen VBorfigenden.
Der VBorfibende Ieitet und vertheilt die SGejdhäfte und ernennt den Berichterftatter.
Der Vorfigende der Synode ift berechtigt, an den Sigungen der Kommiffionen — jedoch nur
nit berathender Stimme — Zheil zu nehmen, auch jederzeit über den Stand der Kommifjfionsarbeiten
Yaushurft zu verlangen.
Die Kommijfionen Haben ihre Anträge der Synode fchriftlich vorzulegen. Ihre Begründung kun
Oriftlich oder mündlich durch den Berichterftatter erfolaen.
Schluß der Berathung.
3 27.
Der Vorjikende jOHliekt die Berathung, wenn alle Mitglieder, weldhe zum Worte gemeldet find,
zeiprochen Haben, oder wenn die Berfamnmlung auf einen, durch wenigfiens 20 Mitglieder unterftüßten
Antrag eines Mitgliedes fihH für den Schluß erklärt. — Vor der Abftimmung über den Schlußantrag
ind die Namen Derjenigen, welde fiH noch zum Worte gemeldet Haben, mitzutheilen, und ift einem
Mitaliede Mır und einem Mitaliede gegen den Schluß das Wort zu geftatten.
S 28,
Nach Schluß der BerathHung Können außer den im $ 14 genannten Perfonen nur die Antrag-
teller, fowic die vom Vorfigenden der Synode ($ 3 des Regulativ3), bezw. von dem Vorfigenden der
betreffenden Kommijjion ($ 26 diejer Gerhäftsordnung) ernannten Berichterftatter nodh das Wort erareiten.
Auch Fann jedes Mitalich zu Kırzen Deriönlicdhen Bemerkunaen noch das Mort erareifen.
£rageftellung.
Ss 29.
Nach Schluß diejer Verhandlungen Hat der Vorfikende die Fragen, welche er zur Mbitimmuung
rigen will, unter Angabe der Keihenjolge derfelben anzukfündigen.
Segen zafımg und Keihenfolge der Fragen Können, jedoch nur fofort nach deren Ankündigung,
Sitvendungen erhoben werden, über welche, wenn der Vorfikende darauf nicht eingeht, die Berkammplung
u heidet.