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II. Geschäfts-Ordnung für die Berliner Stadtsynode

Full text: Berliner Stadtsynode / Meyeren, Wilhelm von (Public Domain)

Z2ES5. © 
Dip Morfigende Keitet die Verhandlungen und jorgt für die AufrechtHaltung der Drduung, 
5 6. 
Zeden Mikbrauch der Deffeutlichkeit durch Störungen der Zuhörer, insbejondere durch Zeichen 
des Meifallg oder Mikfallens hat der Vorfigende zu rügen und nöthigenfalls die Räumung und SHließunug 
»es Auhörerraumes eintreten 3 Ialten. 
$ 7. 
Rerleßt cin Mitglied der Verjammlung die Ordnung, fo wird e& vom MVorfigenden darauf zurück 
gerufen. Gegen einen vom Vorfigenden ertheilten Ordnungsruf jtcht dem Betroffenen die Beruhung an 
sie Werfanmmung zu, bei deren Entjcheidung eS verbleibt. 
Mei vorkommenden Störungen it der Vorfigende berechtigt, die Sikung zU unterbrechen oder 
ar Ichlieben. 
8 8. 
Auch bei den Sikungen des Vorftandes gebührt die Leitung dem VBorjikenden der Synode. 
Musfjertigungen des Vorjtandes mülien die Unterfchrift des Vorfigenden und mindejtenS zweier 
Reifißer tragen. 
In Nothjällen, wo die rechtzeitige Zuzichung der übrigen Mitglieder des Vorftandes bezw. der 
Zieflvertreter nicht zu ermöglichen ift, Hat der Vorfigende allein die zur Förderung der laufenden Sejchäfte 
sforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Seßtfellurn d-7s Protokolls. 
Der Yorfigende beftiumt für jeden SigungsStag zwei Mitglieder der Synode, weldhe das Sigungs- 
arotofol zu führen und demnächjt dem Synodalvorjtande zur Feftftelung vorzulegen Haben. Das 
Rrotofoll jeder Sigung wird den Mitgliedern fpätejtens bei deren Ginladung zur nädhften Verfanumlung 
gedruckt mitgetheilt. Etwaige Einwendungen gegen das Protokoll find dem Vorftande bis zum Schluffe 
diejer Verfanunlkung fchriftlich einzureihen. Der Vorftand befchlicht über die beantragte Berichtigung. Die 
Berichtigung des Protokolls oder ein die Ablehnung Dderfelben beurkundender Zufaß zu dem Rrotokoll 
perden dem Rrotokolle der nächiten Sikung als Auhang beigefügt. 
Tagesordnekug. 
516. 
Der Morfikgende ijt berechtigt, einem Mitgliede vor Eintritt in die Tagesordnung das Wort zu 
ner Hurzen Yemerhung außerhalb derfelben zu gewähren. Doch ift der Inhalt einer jolden Bemerkung 
Se Wprüigenden vorher bekannt zu machen. --—- Eine weitere Diskuffion hierüber ft nicht zuläjfig. 
Ss 11. 
In Uebrigen dürfen nur die von dem Vorfiand auf die Tagesordunng gefeßten Segenfiände ZUr 
Rerhandlung Fonmen, jowie foldhe Angelegenheiten des Geldhäftsganges oder der Geichäftsordnung, welche 
er Morjigende, fei c8 von fid) aus, fei es auf Verlangen des gefhäftsführenden Ausichulies, et cS auf 
Ayreqg eueg Witaliedes, zur Erlediaung durch die Berlammlung bringt. 
Rrdeordnung. 
. x 
ein Nitglicd darf Iprechen, ohne das Wort von dem Vorfigenden erhalten zu Haben. 
Die Redner gelangen nad) der Meihenfolge Ihrer Meldungen zum Worte. 
* gleichzeitiger Meldung Mehrerer beftiuunmt der VYorfigende die Reihenfolge. 
Die Meldungen werden durch ein vom Lurligenden dafür der Synode hezeichnetes Aitglied Des 
Narkandes Ichritlih vorgemerkt.
	        
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