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II. Geschäfts-Ordnung für die Berliner Stadtsynode

Full text: Berliner Stadtsynode / Meyeren, Wilhelm von (Public Domain)

"T 
Gejchäfts-Ordumung 
41r die 
Merliner Stadffz0öde. 
Yorbereitung der Sißungen. 
N 
1. 
Der Vorfigende Leruft die Stadtjynode und trifit in SGeneinfhaft mit dem Synodalvorjtand und 
aa vorgängigen Benehmen mit dem gejchäftsführenden Auszhuß die erforderliden Einleitungen zu ihrer 
Berfammlung. Er jeßt unter dem Beirath des gejhäftsführenden Ausichunes oder der von demfelben 
ıbgeordneten Deputirten die Tagesordnung für die Sigungen feit und beftiumt in gleicher Weile die 
Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenftände. 
SQ. 
Die Tagesordnung fol mindefiens 14 Tage vor dem Zufanımentritt der Zynode dem Kons 
iitorium eingereicht und jedem Mitgliede der Synode mitgetHeilt werden. 
Dabei find die auf die Tagesordnung gefeßten Anträge ohne ihre Begründung wörtlich anzuführen, 
Steht die Befhlußfaffung über die Ausicdhreibung allgemeiner Umlagen auf der Tagesordnung, 
'D ijt bei der Berufung jedem Mitgliede ein die wejentliden Unterlagen und Zahlenangaben enthaltender 
Bericht zuzujtellen. Ebhenfo ijt mit dem Berichte zur Vorbereitung der Veijchlüfie über die Aufnahme von 
Xnleihen und mit dem Voranfchlage über die Verwaltung der Kalic der Synode zu verfahren, falls die 
SenehHmigung derfelben auf der Tagesordnung fteht. 
Au von einer etwaigen nachträgliden Abänderung der Tagesordnung, jowie von etwa nach: 
‚räglidh zugelaffenen Anträgen (efr. unten & 24) find die Spnodaken in der voracdachten Weile möglichtt 
‚citia in Renntniß zu jeßen. 
y 
Die in 8 2 vorgefehene Frijt kann mit Zunimmung des SynodalvoritandesS unter drigenden 
Untitänden ausnahmsweille abacfüirzt merden. 
Peituun des Morfißenden. Aufrechthaltung der Ordnung. 
S 4. 
Der Vorfikende eröffnet die Sigung mit Gebet, das er entweder jelbft fpricht oder durch einen 
01 ihn dazu berufenen geiftliden Synodalen Halten läßt. Er verpflichtet diejenigen weltlichen Mit: 
ılieber der Synode, welche noch Kein Gelübde als Meltejte abgelegt Haben, in GSGemäßheit des $ 4 des 
Rirchengejeßes vom 17. Mai 1895 (Kirchlidhes Gefcg- und Verordnungs- Blatt S. 37); zu den Mitgliedern, 
velhe danach das Gelübde abzulegen Haben, gehören auch diejenigen Geiitlichen, weldıe von (Yemeinden 
c8 Sunodalbezirke8 zur Synode aewählt find (8 2 Nr. 4 des gedachten VSefeßes).
	        
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