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IX. Das letzte Jahrzehnt

Volltext: Fünfzig Jahre Innere Mission (Public Domain)

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zujJamınen 1716,64 .  zır newähren. Die in b übernommenen 
Verpflichtungen find fiatutennt* "ia erft vom Jahre 1901 ab zu erfüllen. 
Man kann woh! fagen, daß fomit nun in genügender Weifje 
für alle Hausväter, Stadimiffionare 20. unter 60 Jahren für die 
Zeit ihrc8 Alter3 und ihrer Invalidität, fowie au im Falle ihres 
Todes für ihre Hinterlaffenen Wittwen geforgt ijt. Gaben doch 
jolche, die Mitglieder von Brüderhäufern find, audH noch Anfpruch 
auf Zufchüffe aus den Unterfrüßgungs:= bezw. Penfionskafjen, welche 
diefe Anftalien für ihre Mitglieder Haben. Auch ift Hierbei nicht 
zu überfehen, daß foldhe Berufsarbeiler der Inneren Milfion, welde 
gegen Lohn und Gehalt angeftellt find und die Seelforge nicht als 
ihre Haupijächlidhe Thätigkeit, fondern nur in untergeordneter Weile 
bei Gelegenheit von Verridhtungen äußerer, materieller Art ausüben, 
Mlters= und Invaliditätsrenten auf Grund des Altersverficherungs- 
gefeßes vom 22, Juni 1889 beziehen. 
Die von dem Penfionsverbande und feinem Unterfikgungs- 
verein noch zu Löfende YMufgabe ift die Fürforge für die [hon über 
50 Jahre alter 1 A > fonirten Brüder. da diefe nicht mehr 
in den Verban® Fir Fo! fowi: die Sicherung der Berufs: 
arbeiterinnen, Dur CM 1 Biergu erforderliden Mittel hat 
der Preußifche Herr Miuik:- 1 Innern in dankenswerther Weije eine 
Hauskollekte bei den evangelilden Einwohnern, zunächft in den Rro- 
vinzen Brandenburg, Schlefien, Sachjen, Weftfalen und Rheinland 
für das Jahr 1897 hewilligt, und die rheinifdhe und pommerfcdhe 
Lrovinzialfynode die Einfammlung einer KirdhenkoNlekte, Der Nein: 
erirag diefer fämmtlichen Kollekten beläuft fiH auf 60 000 . MM. 
Bejonder8 wertHvoll für die an Anftalten und Vereinen der 
Inneren Mijfion angeftellten Lehrer und Lehrerinnen ift aber, daß 
auf Betreiben des Centrak-Ausfhulfes der S. 11 des Gejchces, bhe= 
treffend das Dienfteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den 
öffentlichen Schulen, welcher die Penfionsverhältnifje der Lehrer und 
Gehrerinnen regelt, die vor ihrem Eintritt in die Sffentlidhen Volks: 
jchulen in Brivatfhulen befcdhäftigt waren, folgenden Zujaß er: 
Halten hat:
	        
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