in den Verein, in jedem Krankheitsfalle jedes Mitglied einer
Jieser Kassen gegen cin vorher dafür von der Kasse
ausgeworfenes Honorar zu behandeln; die einzelnen dem
Vereine angehörenden Aerzte treten durch ihren Eintritt in den
Verein in das Verhältniss von Kassenärzten zu den Kassen. Bei
der Einrichtung der {freien Arztwahl in Berlin ist es gelungen,
zu vermeiden, was gegen die freie Arztwahl im Reichtstage vor-
yebracht wurde, und alle dort erwähnten Vorzüge: freie Kon-
kurrenz unter den Aerzten, Unabhängixkeit derselben von den
Kassenverwaltungen, die Möglichkeit für den KErkrankten, den
Arzt seines Vertrauens zu erhalten, zu erfüllen. Es war der Ge-
werbedeputation bekannt, dass die hier von uns vertretene An-
sicht vor zwei Jahren von Herrn v. Woedke selbst nach Kennt-
niss der Einrichtungen des „Vereins der freigewählten Kassen-
ärzte“ ausgesprochen worden ist;') man wird also bei der ob-
jektivesten Beurtheilung sagen müssen, dass die Rechtsanffassung
der Gewerbedeputation eine zum mindesten höchst zweifelhafte ist,
Ja ihr das Urtheil der ersten Autorität auf dem Gebiet der sozial-
politischen Gesetzgebung, entgegensteht. Niemals aber sollte eine
Behörde eine Verfügung, deren gesetzliche Richtigkeit ihr selbst als
ı Abgedruckt in der Medieinischen Reform 1895 No. 52: Der Vor-
stand hatte die Freundlichkeit, unter dem 20. September d. J. mir von den
Einrichtungen des „Vereins der freigewählten Kassenärzte‘“ Kenntniss zu
veben. Ich habe aus den mir übersandten Drucksachen mit lebhaftem Inter-
»sse entnommen, dass der Verein sich bestrebt, das Wohl der Kassenmitglieder
hinsichtlich der ärztlichen Behandlung mit den mir wohlbekannten Wünschen
ler Herren Aerzte und dem finanziellen Interesse der Krankenkassen zu ver-
einigen, und kann sagen, dass dies, soweit ich es zur Zeit zu übersehen ver-
mag, durchaus gelungen ist. sofern die nene Einrichtuugx, wie zu wünschen,
out funktionirt.
Nach meinem unmassgeblichen Dafürhalten haben insbesondere die
Krankenkassen keine Veranlassung, dem Verein irgendwie entgegenzutreted;
weder aus Rücksicht auf ihre Finunzgebahrung, uoch ans Rücksicht auf die
Wünsche der Erkrankten. Ich glaube auch, dass die neue Einrichtung den
Ausführungen meines Kommentars zum Krankenversicherungs-Gesetz nicht
>ntgegentritt; denn im Anschluss an das auf 8. 155 daselbst Gesagte habe ich
auf S. 156 darauf hingewiesen, dass die Bestellung mehrerer Kassenärzte zur
Auswalıl der Kassenmitglieder eine zweckmässige Massregel sei. Etwas
Anderes scheint mir aber auch der Verein nicht zu bezwecken: ob die
Vereinbarungen der Kasse mit den Aerzten im Einzelnen oder durch
Vermittlung einer Zwischenstelle, wie sie der Verein darstellt, erfolgt,
ist nach meinem Dafürhalten ohne durchgreifende Bedeutung. That-
zlüichlich treten die einzelnen dem Verein angehörenden Aerzte mittel-