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Full text: Die freie Arztwahl in Berlin / Mugdan, Otto (Public Domain)

feindlichen Aerzten in Verbindung getreten und diese hatten sich 
verpflichtet, die nöthige Anzahl Aerzte, ca. 150, zu besorgen, deren 
endgültige Anstellung dem Vorstande überlassen bleiben 
solite. Sowie aber dieser Plan bekannt wurde, erhob sich unter 
den Mitgliedern der Kasse ein Sturm der Entrüstung. Mehrere 
Versammlungen missbilligten das Verhalten des Vorstandes, und 
eine am 16. Dezember 1894 stattgehabte Generalversammlung 
forderte den Vorstand fast einstimmig auf, den Vertrag mit dem 
„Verein der freigewählten Kassenärzte‘ abzuschliessen. 
Da wurden am 18, Dezember früh die Vorsitzenden resp. 
Schriftführer der OÖrtskrankrankenkassen der Bildhauer, Gold- 
schmiede, Graveure, Drechsler, Klempner, Gürtler, Strumpf- 
wirker und Töpfer eingeladen, am Abend auf der Gewerbedeputation 
zu erscheinen, dort eröffnete ihnen ein Magistratsassessor im Auf- 
trage des Vorsitzenden der Deputation: dass die Gewerbe-De- 
putation als Aufsichtsbehörde der Krankenkassen den verschiedenen 
Vertretern unter Androhung einer Ordnungsstrafe von 100 Mark 
für den einzelnen Fall die Erneuerung der Verträge mit dem 
„Verein der freigewählten Kassenärzte“ als solchem untersagt, 
sofern nicht die dem Verein angehörenden Aerzte sich bereit er- 
klären, einen Sondervertrag mit der Kasse abzuschliessen, während 
der Vorstand nicht die Verpflichtung hat, jeden beliebigen Arzt, 
welcher dem Vorstande als Vereinsmitglied vorgestellt wird, auch 
als Kassenarzt zu acceptiren. 
Diese Verfügung wurde von der Behörde folgendermaassen 
begründet: Das Gesetz verpflichte die Kassen grundsätzlich zur 
Gewährung freier ärztlicher Hülfe (unbeschränkte freie Arztwahl), 
zestatte aber, statutenmässig die Behandlung nur durch bestimmte 
Aerzte zu geben!). Bestimmte Aerzte seien indessen nur solche, 
welche der Kasse oder dem Vorstande ihrer Zahl und ihrer Per- 
sönlichkeit nach bekannt seien und von diesen ihrer Tüchtigkeit (!), 
ihrem Charakter (!), und ihren Umgangsformen (!) nach für ge- 
eignet gehalten würden, die Behandlung der Kassenmitglieder zu 
ibernehmen, Welches Maass von Sorgfalt der Vorstand bei der 
Auswahl der Aerzte aufwenden wolle, müsse freilich seinem pflicht- 
mässigen Ermessen überlassen bleiben, nach dem Vertrage mit 
dem Aerzteverein sei aber den Vorständen jede Mitbestimmung 
AS 96 A des K-V (+
	        
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