feindlichen Aerzten in Verbindung getreten und diese hatten sich
verpflichtet, die nöthige Anzahl Aerzte, ca. 150, zu besorgen, deren
endgültige Anstellung dem Vorstande überlassen bleiben
solite. Sowie aber dieser Plan bekannt wurde, erhob sich unter
den Mitgliedern der Kasse ein Sturm der Entrüstung. Mehrere
Versammlungen missbilligten das Verhalten des Vorstandes, und
eine am 16. Dezember 1894 stattgehabte Generalversammlung
forderte den Vorstand fast einstimmig auf, den Vertrag mit dem
„Verein der freigewählten Kassenärzte‘ abzuschliessen.
Da wurden am 18, Dezember früh die Vorsitzenden resp.
Schriftführer der OÖrtskrankrankenkassen der Bildhauer, Gold-
schmiede, Graveure, Drechsler, Klempner, Gürtler, Strumpf-
wirker und Töpfer eingeladen, am Abend auf der Gewerbedeputation
zu erscheinen, dort eröffnete ihnen ein Magistratsassessor im Auf-
trage des Vorsitzenden der Deputation: dass die Gewerbe-De-
putation als Aufsichtsbehörde der Krankenkassen den verschiedenen
Vertretern unter Androhung einer Ordnungsstrafe von 100 Mark
für den einzelnen Fall die Erneuerung der Verträge mit dem
„Verein der freigewählten Kassenärzte“ als solchem untersagt,
sofern nicht die dem Verein angehörenden Aerzte sich bereit er-
klären, einen Sondervertrag mit der Kasse abzuschliessen, während
der Vorstand nicht die Verpflichtung hat, jeden beliebigen Arzt,
welcher dem Vorstande als Vereinsmitglied vorgestellt wird, auch
als Kassenarzt zu acceptiren.
Diese Verfügung wurde von der Behörde folgendermaassen
begründet: Das Gesetz verpflichte die Kassen grundsätzlich zur
Gewährung freier ärztlicher Hülfe (unbeschränkte freie Arztwahl),
zestatte aber, statutenmässig die Behandlung nur durch bestimmte
Aerzte zu geben!). Bestimmte Aerzte seien indessen nur solche,
welche der Kasse oder dem Vorstande ihrer Zahl und ihrer Per-
sönlichkeit nach bekannt seien und von diesen ihrer Tüchtigkeit (!),
ihrem Charakter (!), und ihren Umgangsformen (!) nach für ge-
eignet gehalten würden, die Behandlung der Kassenmitglieder zu
ibernehmen, Welches Maass von Sorgfalt der Vorstand bei der
Auswahl der Aerzte aufwenden wolle, müsse freilich seinem pflicht-
mässigen Ermessen überlassen bleiben, nach dem Vertrage mit
dem Aerzteverein sei aber den Vorständen jede Mitbestimmung
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