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Full text: Die freie Arztwahl in Berlin / Mugdan, Otto (Public Domain)

freigewählten Kassenärzte“ kündigen müssten, da die gemeinsame 
Vertrauenskommission, in der Vertreter verschiedener Kassen 
zassen, nur gesetzlich erlaubt sei, wenn diese Kassen einen Ver- 
band nach $ 46a des Krankenversicherungsgesetzes gebildet hätten. 
Die Gewerbedeputation wies deshalb die Kassen an, den Kontrakt 
rechtzeitig d. h. drei Monate vor Ablauf dieses Jahres zu kün- 
Jigen und nur nach Fortfall der erwähnten Bestimmungen 
zu erneuern. Gleichzeitig theilte sie die Verfügung dem „Verein 
freigewählter Kassenärzte“ abschriftlich mit dem Ersuchen mit, 
den Kassen in dieser Beziehung bei Abschluss eines 
Vertrages behilflich zu sein. 
Die darauf folgenden Kontraktverhandlungen zogen sich in 
lie Länge, da von Gegnern der Sache, der Versuch eingreifender 
materieller Aenderungen gemacht wurde. Indess wurde Ende 
November mit den Ortskrankenkassen der Maschinenbauer, Maurer, 
Gewerbebetrieb der Kaufleute, Uhrmacher, Lackirer, Sattler, Ver- 
xolder, Nadler, Stellmacher*) fast genau derselbe Vertrag wie früher 
vereinbart, während erst am 14, Dezember mit den Ortskranken- 
kassen der Bildhauer, Goldschmicde, Graveure, Drechsler, Klempner 
Strumpfwirker und Töpfer ein, dem Inhalte nach kaum veränderter, 
der Form etwas umgestalteter Vertrag zu Stande kam, dem zur 
Gültigkeit nur die beiderseitige Unterschrift fehlte.?) Nun hatte 
aber der Vorstand der grössten Ortskrankenkasse, der Allg. Orts- 
krankenkasse gewerbl. Arbeiter u. s. w., der nur sehr widerwillig, 
anter heftigstem Druck der Kassenmitglieder, im Jahre 1894 die 
ireie Arztwahl eingeführt hatte, aus einem etwas unklar gefassten 
Beschlusse einer, im September 1874 stattgefundenen Generalver- 
sammlung der Kasse, für sich die Befugniss hergeleitet, den Ver- 
trag mit dem „Vereine der freigewählten Kassenärzte“ nicht mehr 
zu erneuern, sondern wieder Aerzte gegen ein festes Honorar 
anzustellen: er war im November mit 5, der freien Arztwahl 
') Die freien Hilfskassen des Hirsch-Dunker’schen Gewerkvereins, einige 
\ndere Hilfskassen und die Allg. Ortskrankenkasse in Charlottenburg hatten 
yarnicht gekündigt, da sie eine andere Aufsichtshehörde haben, die gegen den 
Vertrag nichts einwendete. 
?) Die Ortskrankenkassen der Bierbrauer und der Handlungsgehilfen. 
lie seit dem 1. Januar 1894 auch freie Arztwahl gehabt hatten, waren während 
les Betriebsjahres 1893 wegen Fehler in der Verwaltung in kommissarische 
Verwaltung des Magistrats gelangt.
	        
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