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Full text: Die freie Arztwahl in Berlin / Mugdan, Otto (Public Domain)

Kassenärzte etc.“ bis zum 20. Dezember 1891 den Nachweis 
nicht erbracht hat, dass mindestens 500 Aerzte Berlins und der 
Vororte dem Verein beigetreten sind, und müssen in dieser Liste 
Aerzte aus allen denjenigen Vororten vertreten sein, in welchen 
der Gewerkskrankenverein solche angestellt hat. 
Ss 6. 
Der Ortskrankenkasse steht das Recht zu, jederzeit von dem 
Vertrage zurückzutreten, wenn die Mitgliederzahl des ‚Vereins 
ler freigewählten Kassenärzte etc.‘ unter 200 Mitglieder gesunken 
ist, und ist dann das Honorar gemäss $ 4 pro rata temprois zu 
zahlen. Ab- und Zugang von Mitgliedern sind vom „Verein der 
reigewählten Kassenärzte etc.“ dem Kassenvorstand sofort mit- 
zutheilen. 
87. 
Der „Verein der freigewählten Kassenärzte etc.“ vertheilt 
das ihm nach Massgabe des $ 4 gezahlte Honorar an seine Mit- 
glieder. Die Vertheilung erfolgt zunächst für das Jahr 1892 nach 
dem von dem Vorstande des „Vereins für Einführung freier Arzt- 
wahl etc.“ beschlossenen Modus ') auf Grund der auf der Rückseite 
der von der Ortskrankenkasse gelieferten Krankenscheine oder in 
den Kassenbüchern oder auf andere zu vereinbarende Weise vor- 
schriftsmässig erfolgten Aufzeichnung der einzelnen ärztlichen Ver- 
richtungen. Abänderungen des Vertheilungsmodus beschliesst der 
„Verein der freigewählten Kassenärzte etc.‘ statutenmässig vor 
Beginn des neuen Geschäftsjahres, für welches sie in Geltung 
treten soll. Die Kosten der Vertheilung des Honorars trägt der 
„Verein der freigewählten Kassenärzte“ 
$ 8 
$ 8. 
Der „Verein der freigewählten Kassenärzte etc.“ übernimmt 
die Honorirung derjenigen Liquidationen, welche durch Zuziehung 
von ausserhalb des Vereins stehenden Aerzten entstehen in den- 
') Die Vertheilung erfolgte auf Grund des Pointsystems, das auch jetzt 
noch besteht. In der jedem Arzte bei dem Eintritte übergebene Taxe des 
‚Vereins der freigewählten Kassenärzte“ gilt eine Konsultation im Hause 
les Arztes ein Point, ein Besuch im Hause des Patienten zwei Points, eine 
zhirurgische Operation vier bis vierzehn Points. 
Beträgt das zur Vertheilung, nach Abzug der Verwaltungskosten, ver- 
fügbare Geld am Schlusse eines Quartals z. B. 40 C00 Mark und betragen die 
Liquidationen der Aerzte gerade 1C0000 Points, so w äre in diesem Falle der 
Werth des Points 40 Pfennig.
	        
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