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[n diese Liste werden diejenigen Aerzte Berlins und der Vor-
orte aufgenommen, welche sich bei dem „Verein für Einführung
freier Arztwahl bei den Krankenkassen der Stadt Berlin und der
Vororte“ bezw. dessen Rechtsnachfolger gemeldet, sich mit den
ihnen bekannt gegebenen Bestimmungen über die Zahlung des
Honorars einverstanden erklärt und die Vorschriften über die Be-
handlunx der Kranken als bindend anerkannt haben,
Durch die Aufnahme in die Liste werden die Aerzte zugleich
eo ipso Mitglieder des „Vereins der freigewählten Kassenärzte
Berlins und der Vororte“, dessen Statut ihnen bei der Meldung
mitgetheilt ist.
Die aus diesem Verein freiwillig oder unfreiwillig aus-
yetretenen Aerzte verlieren mit dem Tage des Austritts das Recht,
Mitgliedern der Ortskrankenkasse der Maschinenbau-Arbeiter und
verwandten Berufsgenossen zu Berlin gegenüber solche ärztliche
Verordnungen zu treffen, durch welche die Kasse vermögens-
vechtlich belastet wird und erwerben von demselben Zeitpunkte
ab durch ärztliche Verrichtungen für Mitglieder der Krankenkasse,
ausser in den im 8 8 vorgesehenen Fällen dringender Gefahr,
keinen Anspruch an das von der Ortskrankenkasse der Maschinen-
bau- Arbeiter und verwandten Berufsgenossen zu Berlin nach
Massgabe des & 4 gezahlte Honorar.
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Die Ortskrankenkasse der Maschinenbau-Arbeiter etc. zahlt
als Honorar für die ärztliche Behandlung ihrer Mitglieder viertel-
jährlich postnumerando 75 Pfennig pro Kopf der monatlich fest-
zustellenden durchschnittlichen Mitgliederzahl bis spätestens den
15. des ersten Monats des nächsten Quartals an den „Verein der
freigewählten Kassenärzte etc.“
4.
$ 5.
Dieser Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1892 in Kraft und
zilt bis ult. Dezember 1892, und ist derselbe ’auf ein Jahr ver-
längert zu betrachten, wenn eine Kündigung desselben nicht bis
drei Monate vor Ablauf erfolgt ist.
Jedoch steht der Ortskrankenkasse das Recht zu, in den
Vertrag nicht einzutreten. wenn der „Verein der freigewählten