Srüunde.
Hu der Sikgung der Stadtverordnetenverjammlung von Verlin
vom 17. März 1898 wurde auf den Aıutrag der Stadtverordneten
Pers und SGenojjen der Bejchluß gefaßt, am 18. März 1898 auf der
Srabitätte der Märzgefallenen durch eine Mborduung der Verjammlung
einen Kranz niederlegen zu Iafjen. Diejer Beichluß wurde noch in
derjelben Sigung auf Anweijung der Auffichtsbehörde von dem Ober:
bürgermeijter Namens des Magiftrats heanftandet, weil er die Befug:
nije der Stadtverordnetenverjammlung überfchreite, indem er nichts
anderes als eine politijhe Demonfiration zur Verherrlidhung der Re:
volution jei und fomit über den Kreis derjenigen Angelegenheiten
hinausgehe, die nach $ 35 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 den
Stadiverordneten zur Bejchlußfajjung Überwiejen jeien. Die Stadt:
verordnetenverJammlung erachtet dieje Beanftandung für ungefeblich
und hat daher fMagend beantragt:
es möge erfannt werden, daß die Beanftandung des Bejchluffes der
Stadtverordnetenverfanmmlung vom 17. März 1898 betr. den Antrag
Berls und Genofjen aufgehoben werde.
Zur Begründung der Klage wird geltend gemacht:
Die Vorausjebung, daß es fich um eine politijhe Demonftration
zur Verherrlidhung der Revolution handele, fjei irrig. Nicht ein
Nedner jei für die Berherrlidhung der Revolution eingetreten, und
der Antragiteller jelbft habe die Niederlegung eines Kranzes auf der
Srabjtätte der Märzgefallenen als einen Aft der BPietät bezeichnet.
Möge man nun auch über die Märztage denken, wie man wolle, aner-
fannt müjfe unter allen Umftänden werden, daß fie von hervorragender
Bedeutung für Berlin und für die ganze Monarchie gewefen
jeien. Die Verfajfung jet gegeben worden und Diejenigen,
die am Kampfe Zheil genommen, Hätten nicht um ma:
terielle, jondern um ideale Güter, um die Freiheit ihr
eben aufs Spiel gefeßt. Hiitoriiche Zhatfachen feien nicht
ungefchehen zu machen; und befcheidener als durch die NMiederlegung
eines Kranzes fönne wohl eine Stadt einen füntzigjährigen folgen:
jchmeren Gedenktag nicht feiern, wie es demn auch dem Einzelnen,
Aorporationen und Vereinen bisher unverwehrt geblieben jei, auf
den Gräbern im Friedrichshain Kränze niederzulegen. In gleicher
Weije der Pietät Ausdruck zu Leihen, Könnten aud) die gefeblichen
Vertreter der Bürgerichaft beanipruchen. Hiervon abgejehen jet noch