Verföhnung feitgelegt hat, daß Bürger, Beamte und die Obrigkeit
ein]hließlih des Königs die Weihe diejer Tage und ihre Be:
deutung für Beftand und Entwidelung unfjeres Landes und
Nerfajjungslebens gemürbdigt haben und daß, wenn die Stadt
Berlin nah fünfzig Jahren durch ein bejdheidenes Zeichen der
Bietät und des Dankes fih diejent Borgange anfhHließt, fie nur
diejenige Kontinuität fortjeßt, die damals begründet wurde.
Nicht als Meuterer, fondern als Märtyrer feierte damals das
ganze Bolk die Märzgefallenen, und wenn wir in dem gleichen
Sinne handeln, fo bringen wir die ftets edlem Wollen gebührende
Bietät und Dankbarkeit der Berliner Bürgerihaft zum Ausdruck und
befajjen ung auf Ddieje Weije mit der Bethätigung einer fittlidhen
Pflicht, aljo im eminenteiten Sinne mit einer Gemeindeangelegenheit.
8 ijt meit gefommen, daß die Stadtverordnetenverfanmntlung von
Berlin fidhH verbieten Lajjen muß, thun zu dürfen, was jedem einzelnen
Bürger geftattet ift, und daß die Ausübung natürlidher Nechte
durch die Stadtgemeinde erft den SGegenftand eines Verwaltungs:
treitverfahrens bilden muß.
Sch bitte, den Ddiesjeitigen Antrage auf Aufhebung der Be-
anftandung des Herru Cberpräfidenten zu entiprechen.“
Das Urtheil des Obernermaltungssgerichts hat den Wortlaut:
Sm Namen des Königs.
Sn der Vermaltungsjtreitjache
der Stadtverordnetenverfamumlung zu Berlin, Klägerin,
wider den Magijtrat zu Berlin, Beklagten,
hat das Königliche Oberverwaltungsgericht, Zweiter Senat, in feiner
Zigung vom 9. Iuli 1898,
an welcher der Senats-Präfident Lohaus und die Cberver-
waltungsgerichtsräthe: Wirklidher Geheimer Zbherregierungsrath
Sreiherr von Frank, Freytag, Walde, Hönemanız, Mundt
und Hoffinanu Theil genonınen Haben,
für Recht erkannt,
daß die Klage abzumeijen und die Koften - - unter Fejtjebung
des Werthes des EStreitgegenitandes auf 1000 Mi — der
Klägerin zur Lajt zu legen, das Raufchanuantum jedoch außer
Aırlaß zu Laten.
Non
Kechts Denen.