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IX.

Full text: Berliner Plakate des Jahres 1848 / Dullo, Gustav (Public Domain)

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toflten, und am 15. Juni forderte der ODberft v. Griesheim Namens des 
Kriegsminifter8 und der Staatsanwalt beim Kriminalgericht zur Rück: 
Keferung der entwendeten Waffen und Jonftigen SGegenftände auf. An 
demfelben Tage berief der Kriegsminifter zıvei Bataillone des 20. Landwehr» 
vegintentS und das SGardelandwehrbataillon ein, um in Berbindung mit 
der Bürgerwehr die Ruhe wieder hHerzuftellen und die Ordnung aufrecht 
3u erhalten. Der patriotiiche Verein dankte dem Minijter hiefür an 
demfjelben Tage. Die Bürger: und Urmählerverfanmkung des 27. Be: 
3zirf8 verlangte anı 20. Yumi, daß der Major Bleifon vom Kommando 
zurlchtrete, weil cr das Zeughaus der Plünderung preisgegeben und fo 
mifjferable Dispofitionen getroffen habe, daß die dislocirten Bürgerwehr- 
bataillone vergeblich auf Drdre warteten. Der Kouftitutionelle Klub 
beflagte am 18. Jumi, „daß die Ehre der Nevolution hefleckt jei, nach: 
dent die Mationalverfammlung bedroht und in dem Friegerijchen Ehren: 
tempel der Nation die SiegeSzeichen unjerer glorreichen Kriege angetaftet 
worden.“ Die Bürgermwehrverfammkung des 74, Bezirks erklärte am 
18. Sant die Stürmung des Zeughaufes für ein Verbrechen und den 
gemeinicdhaftlichen Kampf der Bürger: und Landmehr gegen die Anarchie 
für nothwendig. Ein Student und der Thierarzt Urban wurden dem: 
nächft in erfter Yuftanz zu je einem Jahre, der Kaufmanı Lövinfon zu 
zwei Jahren, der Kaufmann Korn und der Miajcdhinenbdauer Siegerift 
zu fieben Jahren Feltungshaft verurtheilt. 
ECinige Einzelheiten aus diejenm Prozeffe mögen noch bemerkt werden. 
Der Thievarzt Urban betheuerte bald in eraltirtenı, bald in fentimentalent 
Tone feine Unfchuld und Hob feine AnhHänglichkeit an den König hervor, 
der e$ fo vedlich mit dent Volke meine und nur von feiner Umgebung 
getäufcht werde. Sein Vertheidiger, Dr. jur. Stieber, der ihn „einen 
Hans in allen SGajfjen“ nannte, erhob den Kompetenzeinmand, daß der 
Serichtshof nur der Repräfentant der geftürzten abjoluten Gewalt fei, 
während für die neben der Souveränität des Königs beftehende Souz 
veränität des Volks das Gejchwornengericht zwar zugefagt, aber noch nicht 
eingeführt fei;z der Gerichtshof unter dem VBorfige des Kammergerichts: 
vaths Harrajfowig vermwarf jedoch diejen Einwand, da die Majeftät des 
Sejeges und die NMechtspflege von Revolutionen underührt blieben. 
Bon den Belaftungszeugen erwiderte v. BZaftrow auf die Frage des 
Vertheidigers, ob er nicht Polizeivigilant fer, unter fchallendem Ge- 
(ächter des Auditoriums, fein Name bürge dafür, daß dies nicht 
der Fall fei. Der VBrofeffjor v. Henning bemerkte auf eine Frage des
	        
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