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Volume Nr. 9, 28. August 1991

Full text : Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.9 28. August 1991 251
werden, ist die Höhergruppierung bzw. die Gewährung der ter mindestens während der Hälfte seiner Arbeitszeit mit den
Lohnzulage vom Beginn dieses Kalendermonats, frühestens übrigen Gruppenmitgliedern im Sinne der Protokollerklärung
vom Beginn des Arbeiterverhältnisses an, durchzuführen. zu Absatz 2 Unterabs. 1 zusammenzuarbeiten hat.
(8) Die Protokollerklärung zu Lohngruppe 5 Fallgruppen 38 bis Besteht der Anspruch auf die Vorarbeiterzulage in dem Kalen-42
 gilt entsprechend für die nicht von 8 3 Abs. 1 des Zusatztarif- dermonat nicht für alle Arbeitsstunden, für die in diesem
vertrages für Arbeiter bei den staatlichen Bühnen Berlins Kalendermonat ein Lohnanspruch besteht, ist die Vorarbeiterbetroffenen
 Handwerker in den Werkstätten der staatlichen Zulage für jede Arbeitsstunde, für die Anspruch auf diese
Bühnen, die aufgrund anderer Fallgruppen der Lohngruppe 5 Zulage besteht, aus dem auf die Arbeitsstunde entfallenden Teil
oder einer höheren Lohngruppe angehören. des Monatstabellenlohnes .der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe
 zu errechnen; dabei darf der sich nach Absatz 1‘
ergebende Betrag nicht überschritten. werden.
8 3 - Vorarbeiterzulage
(1) Arbeiter, die zu Vorarbeitern von mindestens zwei Arbei- 5$4 - Verwaltungs- oder betriebseigene Prüfung
tern der Lohngruppen 4 bis 9 bestellt worden sind, erhalten eine n
Zulage von 12 v. H. des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 der (1) Die nach Lohngruppe 4 Fallgruppen 8 oder 50 erforderjeweiligen
 Lohngruppe. Im übrigen erhalten Arbeiter, die zu lichen verwaltungs- oder betriebseigenen Prüfungen werden
Vorarbeitern bestellt worden sind, eine Zulage von 9 v. H. des durch die Richtlinien für verwaltungs- oder betriebseigene Prü-Monatstabellenlohnes.
 der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe. fungen (Anlage 2) geregelt.
(2) Vorarbeiter sind Arbeiter, die durch schriftliche Verfügung 2) Die verwaltungs- oder betriebseigene Prüfung für Meßgezu
 Gruppenführern von Arbeitern bestellt worden sind und hilfen (Lohngruppe 4 Fallgruppe 31) richtet sich weiterhin nach
selbst mitarbeiten. Die Gruppe muß außer dem Vorarbeiteraus den P rüfungsvorschriften für Meßgehilfen vom 11. September
mindestens zwei Arbeitern bestehen. Auszubildende in einem 1959 in der Fassung vom 8. Oktober 1963 (DBl. 1/1959 Nr. 74
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens und 1963 Nr. 101).
zweieinhalb Jahren können vom fünften Ausbildungshalbjahr n x N
an als Arbeiter der Lohngruppe 4 gerechnet werden. (3) Für Straßenwärter (Lohngruppe 4 Fallgruppe 40) und Bühnenarbeiter
 (Lohngruppe 4 Fallgruppe 47) ist die Anlage 2 bis
® N zu einer etwaigen Vereinbarung besonderer Prüfungsrichtlinien
Protokollerklärung: sinngemäß anzuwenden.
Eine Mitarbeit im Sinne des Unterabsatzes 1 liegt vor, wenn sie
mindestens zur Hälfte während der Arbeitszeit der übrigen n .
Gruppenmitglieder stattfindet. Ein ständiges Zusammenarbei- $ 5 - Übergangsvorschriften
NER den Gruppenmitgliedern am selben Ort ist nicht erfor- (gestrichen)
Die Arbeitsgruppe kann auch aus Arbeitskräften bestehen, die ©
nicht unter den. BMT-G-O fallen oder die als Insassen von 66 - Ausschlußfrist
psychiatrischen Krankenanstalten, Strafvollzugsanstalten, Blin- Ansprüche aus diesem Tarifvertrag müssen innerhalb einer
a NE Ten Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich
DS HH zu ewähren. wenn mindestens zwei dieser a Atbel ts geltend gemacht werden. Forderungen aufgrund ‚angeblich
kräfte die VOM UStS(Zuneen der Lohneruppe 4 Fallgruppe 1 unrichtiger Lohnzahlungen sind unverzüglich nach Empfang
erfüllen und mit entsprechenden Arbeiten beschäftigt werden. des Kohnes geltend zu machen.
(3) Arbeiter, bei denen die Aufsichtsbefugnis zum Inhalt ihrer 87 - Anderung des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 3 zum
Tätigkeit gehört, sind nicht Vorarbeiter im Sinne dieser Vor- BMT-G
schrift. (gestrichen)
m Wird eins ; nicht befristete Bestellung zum VOrATDEHCT 88 - Änderung des Tarifvertrages über die Arbeitszeit und über
er a ET DSHSIENISES bei einer ununterbro- die Pauschallöhne für Polizeikraftfahrer
| ‘gestrichen)
a) bis zu weniger als fünf Jahren bis zum Ablauf des zweiten
b) von mindestens fünf bis zu weniger als zehn Jahren bis S9- Änderung des Zusatztarifvertrages für Arbeiter bei den
zum Ablauf des dritten staatlichen Bühnen Berlins
c) von mindestens zehn Jahren bis zum Ablauf des vierten gestrichen)
Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Widerruf wirksam 5$10- Ausnahmen vom Geltungsbereich
wird, weiterzuzahlen. (gestrichen)
Sofern ein Vorarbeiter mit der Vertretung eines Angestellten
oder Beamten im Sinne des $ 3 des Berliner Bezirkstarifvertra- 11-Inkrafttret d Gelt 4
ges Nr..1 zum BMT-G-O beauftragt wird und ihm während der $ 11- Inkrafttreten und Geltungsdauer
Vertretung nicht mindestens zwei Arbeitnehmer unterstellt (1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990
sind, ist die Zahlung der Vorarbeiterzulage mit Beginn dieser ;n Kraft.
Vertretung einzustellen.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten
(5) Die Vorarbeiterzulage ist in Höhe des Betrages nach Ab- zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. Desatz
 1 zu zahlen, wenn der zum Gruppenführer bestellte Arbei- zember 1993, schriftlich gekündigt werden.
            
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