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Volume Nr. 41, 25. Juli 1986

Full text : Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 36.1986,2 (Public Domain)

kr Steuer- und Zollblatt für Berlin 36. Jahrgang: Nr.41 25. Juli 1986
der Klägerin bezogenen Einkünfte nicht zu berücksich- nehmen C und D weitergegeben, so daß dem Zufluß
tigen. Ausländische Verhältnisse dürfen nicht dazu füh- ein gleich hoher Abfluß gegenübersteht. Die abfließenren,
 Einkünfte, die nach ihrem objektiven Wesen zu den Beträge sind bei der B nach deutschem Steuereiner
 bestimmten Einkunftsart gehören, in Anwendung recht jedoch nicht als sofort absetzbare Betriebsauseiner
 Subsidiaritätsklausel (hier insbesondere des gaben oder. Werbungskosten zu behandeln. Sie sind
8 20 Abs. 3 EStG) den Einkünften aus Gewerbebetrieb offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen an den
zuzurechnen, nur weil sie einem im Ausland befindli- Eigentümer oder Inhaber der Unternehmen (Staat), die
chen. Gewerbebetrieb zugeflossen sind (BFH-Urteil nach 86 Abs.1, 87 KStG a. F. für die Besteuerung
vom 4. März 1970 | R 140/66, BFHE 98, 420, BStBl Il maßgebliche Einkommen der jeweils ausschüttenden
1970, 4289). Körperschaft nicht mindern dürfen (vgl. zum Zufluß ver-Verdeckte
 Gewinnausschüttungen gehören zu den decier Gewinnausschültungen, wenn damit ZUSEN
beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus ‘Kapital- menhängende Aufwendungen StEUEMNSCHÜICH nicht en
vermögen. im Sinn des $ 49 Abs. 1: Nr. 5 EStG, auch zugsfähig sind, das BFH-Urteil vom 19, ME
wenn in der auf diesen Streitfall anzuwendenden Fas- en vn EEE SE er Ne x EU TE
sung dieser Vorschrift, die erst durch das Zweite Steu- ee N BUGesen 9 ES ®
eränderungsgesetz 1973 vom 18. Juli 1974 (BGBl | 9 AT x N
1974, 1489, BStBI | 74, 521%). eine Ergänzung erfahren c). Die zinslose, über 1'/2 Jahre dauernde Kreditiehat,
 ausdrücklich noch nicht auf 820 Abs.2 Nr.1 ung der Provisionsansprüche gegenüber der C
EStG, der die besonderen Entgelte und Vorteile näher (Sachverhalt 4.) ist ebenfalls als Vorteilszufluß zu bequalifiziert,
 verwiesen worden ‘war (BFH-Urteil vom handeln. Da die Klägerin Zinsen nicht verlangte, waren,
21. Dezember 1972 | R 70/70, BFHE 108, 175, BStBI II wie in der Entscheidung | R 247/81 ausgeführt ist, ent-1973,
 4495). sprechende Zinsbeträge als verdeckte Gewinnaus-Müßgebender
 Zeithunkt für den Steuerebzug ist der schüttungen ihrem steuerpflichtigen Einkommen nach
e N ) Da 86 Abs. 1 Satz 2 KStG a. F. hinzuzurechnen. Es han-Zufluß
 der Kapitalerträge beim Gläubiger ($ 44 Abs.3 gelte sich hier ebenfalls um mittelbare Zuwendungen
N TE OB nn han Vo aufgrund de iO der Klägerin an ihre beherrschende Gesellschafterin B,
wahnten Sachverhalte als Kapitalertrag aNzuseENENdeE gie gadurch gekennzeichnet waren, daß Zinsen für die-Ta
 In EEE zugeflossen sind, ist nach sen Kredit nicht gezahlt zu werden brauchten, somit
BUSCH SIEHENSCHEZU beurlelen A959 die B, der ihr übergeordnete Staat und die Letztemp-2.
 Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für _fängerin C die entsprechenden Aufwendungen ersparl
den Streitfall folgendes: hatten.
a) Infolge der rückwirkenden Anwendung einer 7 .
neuen Provisionsformel im Leistungsverkehr mit der B Freparte Aufwendungen gehOren SCEN Si DEM
(Sachverhalt 1.) hat die Klägerin rückwirkend auf schon Steuerpflichtigen zu einer objektiven Bereicherung fühentstandene
 Provisionsforderungen ‘oder schon ver- +. Dee U T von NEN m ws der S8
einnahmte Provisionen zugunsten der- sie beherr- Sn © Den PIC ung at den INS
schenden Gesellschafterin B verzichtet. Der B wurden begriff schr wei gefaßt. So sind z. B. die unentgeltliche
von der Klägerin bei Erstellung des Jahresabschlus- UbenlaSSung SIE Kraflfahrzeugs an Arbeitnehmern,
ses zum 31. Dezember 1972 Gutschriften von insge- die Überlassung einer Wohnung an Arbeitnehmer ge:
samt 19000 DM (für 1971 10000DM, für 1972 gen eine unangemessen niedrige Miete, die Gewäh-9.000
 DM) erteilt. Mit der Gutschrift waren der B.als der U19 Y9n Freilügen an Arbeitnehmer, die: Unentgelt:
beherrschenden Gesellschafterin der Klägerin ver- lichkeit eines - Arbeitgeberdarlehens, die kostenlose
deckte Gewinnausschüttungen in dieser Höhe zu e: Telefonnutzung durch den Arbeitnehmer: als Einnahjlossen
 9 men (lohnsteuerpflichtiger Sachbezug) behandelt worb)
 Gegenüber den aus der EB hevordegahgen den (BFH-Urteile vom 14. Juli 1961 VI 218/58 U, BFHE
gangenen 73,.380, BStBl Il 1961, 4057); vom 20. A t 19
Staatsunternehmen C und D hatte’ die Klägerin eben- VI 54/64 U. BFHE 84. 279  BSIEL I N OC6 1015 En
falls die neue Provisionsformel rückwirkend ange- 3. März 1972 VI R 242/68, BFHE 105. 124, BStBI II 1972
wandt; weiterhin hatte sie gegenüber der C für den 4909: vom 15. Juni 1973 VI R 85/71 BEHE 109 526
Vertrieb von ... mitteln rückwirkend den Provisions- BStBI Il 73, 78119; vom 22. Oktober 1976 VI_R 26/74
Sr Durch N e nn ER Sn 2.und BFHE 120, 379, BStBI Il 77, 9911). Der Gesichtspunkt
N EOS Una rn wirkende Anwendung der neuen der Ersparung von Aufwendungen spielt auch im Be- GUrch.
 die Hana En e rn und Se D ee en reich der verdeckten Gewinnausschüttungen eine Rol-N
 VERIED Se int es Provisionssatzes Tür den | wenn z. B. eine Tochtergesellschaft ihrer Muttergebracht
 Wie. in ae ] EEE aner ESSEN sellschaft ein zinsloses oder ein zinsgünstiges Darlehen
 gewährt l. BFH-Urteil vom. 28. 198
ist, handelt es sich hier um verdeckte Gewinnaus- (6.1007 EHE aa 172 Dre Il (981. Grau An
Se ER en SR objektive Bereicherung der Muttergesellschaft drückt
N geSEiz Würde: die Dr Som Staat OeSIEINS Aulgabe zu sich in diesem Fall in der durch die ersparten Zinsen
) i höh i i je ihrererfüllen,
 ihre (ausländischen) Schwesterunternehmen a N VE Heer ıng EINS
NDS Sal En Cat ChHREN AUCH der Beuel C in das Kapitalkonto findet und in diesem Sinn bilanz-Z
 OSsen.
 Die B hat diese Vorteile zwar nicht behalten, son- 8
dern über den. Staat sogleich an ihre Schwesterunter- 7) Sızel. in 1061  e1108
8) SıZBl. Bin. 1966 S. 1273
9) StZBI. Bin. 1970 $. 1584 io N SSCEL Bir 1074 5.108
4) GVBl. S. 1651, 1657; StZBI. Bin. S. 730 +0) SıZBI. Bin. 1977 S. 702
5) StZBl. Bin. 1973 S. 1042 12) StZBl. Bin. 1981 S. 1424

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