Steuer- und Zollblatt für Berlin 36. Jahrgang Nr.41 25. Juli 1986 1493
3. Zur Ausübung des Ermessens bei Auswahl un- 1. Bei Gewinnanteilen aus Anteilen an Gesellschafter
den in verschiedenen Staaten ansässigen Ge- ten mit beschränkter Haftung. ist die Einkommensteuer
samtschuldnern für Zwecke der Inanspruchnahme durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) zu
im Haftungswege; zur Begründung eines Haftungs- erheben ($ 43 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergebescheids.
setzes — EStG — 1971). Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge
sind auch besondere Entgelte oder Vorteile,
A S3-AbS-1, 8711 ABS 1, 320 Abs 1 Nr. 7; die neben den bezeichneten Kapitalerträgen oder an
s.2 Nr. 1, 843 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 8 44 Abs. 3, 8
Abs. 5 Satz 2, 849 Abs. 1 Nr. 5; StAnpG 87 Abs.1; eren Stelle gewährt werden ($ 43 Abs. 3 EStG). Inso-AO
1977 5 44 Abs. 1. weit decken sich diese steuerabzugspflichtigen. Kapitalerträge
mit den in 8 20 Abs.1 Nr.1, Abs.2 Nr. 1
(BStBl. 1986 II S.178) EStG aufgeführten. Einkünften aus Kapitalvermögen.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Die genannten Vorschriften sind daher einheitlich auseine
inländische GmbH, an deren Stammkapital mit je zulegen. Durch die Erwähnung besonderer Entgelte
50 v. H. eine weitere inländische GmbH (A) und ein und Vorteile in 8 20 Abs. 2 Nr. 1 und 8 43 Abs. 3 EStG
(ausländisches) Staatsunternehmen eines Staatshan- wird kein selbständiger Besteuerungstatbestand bedelslandes
— die B — beteiligt sind. Zweck des Un- gründet. Das Gesetz stellt lediglich klar, daß es auf die
ternehmens der Klägerin ist die Übernahme der Vertre- Bezeichnung der Erträge aus dem Anteil an den in
tung und die Ausführung von Kommissionsgeschäften 820 Abs. 1 Nr. 1, 8 43 Abs. 1 Nr.’1_ EStG genannten
für die B. Die Provisionen der Klägerin waren in einem Gesellschaften nicht ankommt (Gutachten des Reichs-Vertretungsvertrag
festgelegt worden. Aufgrund einer finanzhofs — RFH — vom 14. Dezember 1920 I D 4/20,
Betriebsprüfung sah der Beklagte und Revisionsbe- RFHE 4, 222; Urteil des Bundesfinanzhofs — BFH —
klagte (das Finanzamt — FA —) bei folgenden Sach- vom 4. Juli 1984| R 195/81, BFHE 142, 38, BStBI II
verhalten den Tatbestand der verdeckten Gewinnaus- 1984, 8422)).
schüttung der Klägerin an die B ($ 6 Abs. 1 Satz 2 des o
Körperschaftsteuergesetzes — KStG — a. F.) als ver- Was unter besonderen Entgelten und Vorteilen zu
Wirklicht an: verstehen ist, läßt sich der Begriffsbestimmung der
'. Rückwirkende Anwendung einer neuen Provisions- Enahmen N SS ADS ESS enhine MEN. Danach Ist
formel zu Lasten der Klägerin im Geschäftsverkehr SS EInNan e jeder Zul08 MO Sütern N Se 99er
mit ger Be Geldeswert im Rahmen der Überschußeinkünfte des
$ 2 Abs. 3 Nrn. 4 bis 7 EStG 1971, zu denen auch die
Rückwirkende Anwendung der neuen Provisions- Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören. Auf den Verformel
zu Lasten der Klägerin auch zu zwei weite- mögensvorteil oder das besondere Entgelt im Sinn
ren, aus der B hervorgegangenen (ausländischen) des 820 Abs. 2 Nr. 1 und des 8 43 Abs. 3 EStG über-Staatshandelsunternehmen
(C und D). ; tragen bedeutet dies, daß der Vorteil in Geld oder in
” m : einem geldeswerten Gut bestehen muß. Er muß außerhe
SE Den dem zufließen und in diesem Sinn beim Empfänger
en EN , eine Vermögensmehrung auslösen. Der Vorteil oder
VE AET KIEGEH MEHTIEDENEN THE AERE, das besondere Entgelt ist ungeschmälert — als Brut-4.
Nichterhebung von Zinsen für Provisionen, mit de- tobetrag (Roheinnahme) — anzusetzen. Der Ansatz
nen die C etwa 1'/2 Jahre lang im Rückstand war. der Vermögensmehrung hängt nicht davon ab, ob der
9 . - ; zugeflossene Vorteil seinem Wert nach die Betriebs-Wegen
näherer Einzelheiten der unter 1. bis 4. er- ausgaben, Werbungskosten oder Rückgewähransprüwähnten
Sachverhalte wird auf die in der Körperschaft- che übersteigt, die durch den Zufluß ausgelöst werden
steuersache 1971 und 1972 ergangene Entscheidung (vgl. BFHE 142, 38, BStBI II 1984, 8422).
des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1985
/R 247/81 (BStBI II 1986, 195)1) verwiesen. Wie sich aus der Entscheidung. des Senats in der
Das FA hat die verdeckten Gewinnausschüttungen Sache | R 247/81 vom 23. Oktober 1985, BStBI II 1986,
der Klägerin an die B für.die Jahre 1971 und 1972 mit 195“) ergibt, hat die Klägerin in den erwähnten vier Fälinsgesamt...
DM ermittelt. Mit Haftungsbescheid vom en Gewinne an ihre beherrschende Gesellschafterin,
28. November 1975 forderte es Kapitalertragsteuer und die B, in verdeckter Form ausgeschüttet ($ 6 Abs. 1
Ergänzungsabgabe von der Klägerin. Ihr Einspruch ge- Satz 2 KStG a. F.). Diese Ausschüttungen gehören zu
gen diesen Bescheid wurde als unbegründet zurück- den besonderen Entgelten oder Vorteilen, die ebenso
gewiesen. Die Klage wurde abgewiesen. Das Urteil wie die Gewinnanteile der Kapitalertragsteuer unterdes
Finanzgerichts (FG) ist in den Entscheidungen der 'iegen.
Finanzgerichte (EFG) 1982, 201 veröffentlicht. Die B ist als. Staatsunternehmen eines Staatshan-Gegen
die Entscheidung des FG wendet sich die delslandes eine Körperschaft, die‘ weder ihre Ge-Klägerin
mit der Revision. Sie rügt Verletzung materiel- Schäftsleitung noch ihren. Sitz im Inland hat. Sie ist
/en Rechts. daher nach 82 Abs. 1 Nr. 1 KStG a. F. mit ihren inlän-An
s . dischen Einkünften beschränkt‘ körperschaftsteuer-Der
Bundesminister der Finanzen ist dem Verfahren fichtig. Was inländische Einkünfte sind, beurteilt sich
heigetreien, nach 8 6 Abs. 1 KStG a. F. i. V: m. 8 49 EStG. Im Streit-Die
Revision ist nicht begründet. fall'geht es um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinn
. AS : des 8 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn der Schuldner der
‚Die Klägerin ist zu Recht als Haftende wegen der Kapitalerträge — hier die Klägerin — seine Geschäftsnichteinbehaltenen
Kapitalertragsteuer auf die ausge- leitung im Inland hat ($ 49 Abs. 1.Nr. 5 EStG). Die Verschütteten
Gewinnanteile in Anspruch genommen hältnisse der B, die im Inland über keine Betriebsstätte
worden. verfügt, sind bei der Qualifizierung der streitigen, von
1) StZBl. Bin. 1986 S. 1390 2) StZBl. Bin. 1985 S. 533