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Band Nr. 41, 25. Juli 1986

Volltext : Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 36.1986,2 (Public Domain)

1452 Steuer- und Zollblatt für Berlin 36.Jahrgang Nr.41 25. Juli 1986
ter entfallen, nicht als Anschaffungskosten für einen Regelfall der Kundenstamm eines Unternehmens ist
Anteil am Geschäftswert der Klägerin, sondern als An- (z.B. BFH-Urteil. vom 16. September 1970 | R 196/67,
schaffungskosten für einen Anteil an abnutzbaren im- BFHE 101, 76, 78, BStBI Il 1971, 1756).
materiellen Einzelwirtschaftsgütern zu aktivieren. b) Arbeitsverträge
‚Als abnutzbare immaterielle Einzelwirtschaftsgüter Zutreffend geht die Revision davon aus, daß schwewill
 die Klägerin die Gewinnchancen aus den mit be- pende Arbeitsverträge, oder genauer die Arbeitsleistimmten
 Industriefirmen abgeschlossenen Verleihver- stung der im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer, jeträgen
 und die Einzelarbeitsverträge mit den zu ver- dgenpfalls im Regelfall nicht als abnutzbare immaterielle
leihenden Arbeitnehmern gewertet wissen. Dem kann Finzelwirtschaftsgüter, sondern als typische geder
 Senat.nicht folgen. schäftswertbildende Faktoren zu beurteilen sind. Das
a) Gewinnchancen aus mit bestimmten Industriefir- Vorhandensein eines „eingespielten Teams erfahrener
men abgeschlossenen Verträgen Fachleute“ entzieht sich ebenso wie etwa der Standort,
die Organisation oder der gute Ruf eines Unterneh-Der
 Senat läßt offen, ob Gewinnchancen aus ScChwe- mens regelmäßig einer selbständigen Bewertung und
benden Geschäften (vgl. auch $ 740 Abs. 1 Satz 1 des pestimmt lediglich den Wert des Unternehmens als
Bürgerlichen Gesetzbuches — BGB —) und demge- Ganzes (vgl. auch Rohling, Der Betrieb 1985, 1609,
mäß der sog. Auftragsbestand abnutzbare immaterielle 1612).
Einzelwirtschaftsgüter sein können und Aufwendungen aaa C N
hierfür demgemäß nicht als Teil der Anschaffungsko- Entgegen der Ansicht der Revision ist dies auch bei
sten für einen Geschäftswert, sondern als Anschaf- einem „Personalverleihunternehmen“ nicht anders, So
fungskosten für abnutzbare‘ immaterielle Einzelwirt- daß auf sich beruhen kann, in welchem Ausmaß die
schaftsgüter zu aktivieren sind. Selbst wenn man zu- Klägerin zu den fraglichen Zeitpunkten noch „Persogunsten
 der Revision unterstellt, daß diese Frage zu nalverleihunternehmen“ und nicht bereits Montageunbejahen
 ist, kann dies der Revision nicht zum Erfolg ternehmen war.
verhelfen. Denn Voraussetzung wäre mindestens, daß Arbeitsverträge sind, soweit sie zu üblichen Bedinim
 ‚Einzelfall tatsächlich bereits feste Aufträge erteilt gungen abgeschlossen werden, auch bei einem „Persind,
 die eine selbständig bewertbare Gewinnchance sonalverleihunternehmen“ Verträge, bei denen sich
beinhalten. Hieran fehlt es’ im Streitfall. der Wert der Verpflichtung zur Leistung und der Wert
Das FA hat vor dem-FG in tatsächlicher Hinsicht vor- der Verpflichtung zur Gegenleistung ausgeglichen gegetragen,
 die Klägerin habe im Rahmen der Betriebs- 9eNüberstehen. Sie beinhalten anders als etwa beprüfung
 konkrete Aufträge, die am 31. März bzw. An- stimmte Kundenaufträge keine bewertbaren Gewinnfang
 Mai 1972 noch nicht erfüllt gewesen seien, nicht Chancen des Arbeitgebers, um so mehr, als sie jedennachgewiesen.
 Sie habe lediglich Rahmenverträge aus falls seitens des Arbeitnehmers regelmäßig kurziristig
1971 mit ihren Hauptauftraggebern, z. B. A, vorgelegt, Kündbar sind. Demgemäß vermochte auch die Klägedie
 offensichtlich nur dazu dienten, bei konkreten Auf- rin im Streitfall nicht substantiiert darzutun, in. welcher
trägen die immer wiederkehrenden. Bedingungen, wie | Weise, insbesondere mil weichen Beirägen, die Ber
z.B. Stundenlohn und Werkzeuggestellung, nicht je- geladenen zu 1 und 2 bei der Preisfindung für den
weils neu festlegen .zu müssen. Die Rahmenverträge jeweils erworbenen Gesellschaftsanteil die einzelnen
verpflichteten die Vertragsparteien nicht zu bestimmten Arbeitsverträge in Ansatz gebracht haben wollen.
Leistungen: 8) StZBl. Bin. 1971 S.905, 956
Diesen Sachvortrag konnte die Klägerin nicht widerlegen.
 Die vom FA vorgelegte Kopie eines „Werkvertrags“
 zwischen „der Firma H“, offenbar der Rechtsvorgängerin
 der Klägerin, und der Firma A vom 11. März
1971 weist in der Tat aus, daß die Firma A mit diesem Einkommensteuer - Abgabenordnung
Vertrag noch keinen nach Umfang der zu erbringenden Urteil des BFH vom 23. Oktober 1985 - IR 248/81
Leistungen und dem dafür zu erlangenden Entgelt fe- a -
sten Auftrag erteilt hatte, der eine bewertbare Gewinn- Vorinstanz: Hessisches FG
chance beinhaltete. (StZBl. Bin. 1986 S. 1492)
Demgegenüber trägt die Klägerin im Revisionsver- FE z
fahren vor, es sei unzutreffend, daß die Rahmenver- 1. Was unter den zu den Einkünften aus Kapitalträge
 die Parteien zu keinerlei Leistungen verpflichte- Vermögen gehörenden besonderen Entgelten |. S.
ten: dem Grunde nach seien die Parteien durch die des S20 Abs.2 Nr.1 und des $ 43 Abs. 3 EStG zu
Rahmenverträge zu Leistung und Gegenleistung ver- verstehen ist, ergibt sich aus der Begriffsbestimpflichtet
 gewesen; branchenüblich sei lediglich der „je- Mung der Einnahmen in $ 8 Abs. 1 EStG.
weilige Leistungsumfang in einem gewissen Rahmen 2. Bei zinsloser oder zinsgünstiger Darlehensgevariabel
 gestaltet“ worden. Dieses Vorbringen kann währung zwischen Schwesterunternehmen (Schweder
 Revision schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, stergesellschaften) drückt sich die objektive Bereiweil
 es bestätigt, daß mindestens offen war, in wel- cherung des übergeordneten Unternehmens (Mutchem
 Umfang die Klägerin Leistungen erbringen und tergesellschaft) in der durch die ersparten Zinsen
dafür ein Entgelt erhalten werde. Damit entfällt aber eintretenden Erhöhung seines Gewinns aus. Es
auch die Möglichkeit, den Rahmenverträgen eine selb- kommt nicht darauf an, ob dieser Nutzungsvorteil
ständig bewertbare Gewinnchance beizumessen. als Wirtschaftsgut bei dem Tochterunternehmen
Diese Verträge sind demnach nicht mehr als einer der ‚| (Tochtergesellschaft) eingelegt werden könnte (Aufgeschäftswertbild
 enden Faktoren. ebenso wie dies im ı gabe der bisherigen Rechtsprechung).

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