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Volume Nr. 29, 6. Juni 1986

Full text : Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 36.1986,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt f für Berlin 36. Jahrgang Nr.29 6. Juni 1986 1097
Biermengen entsteht die Steuer mit der Bekanntgabe liche Getränke), unterliegen der Biersteuer nach Maßdes
 Steuerbescheides. Der Steuerschuldner hat die gabe der Vorschriften in den 88 22 und 23.
Biersteuer bis zum 20. des zweiten Monats zu entrich- 2) Der Bund inister der Fi ist achtigt
ten, der auf den Monat folgt, in dem diese entstanden ist. (2) Er PUNCESMINISIEr SET INaNZEN ST SIMAC 19,
den Kreis der bierähnlichen Getränke näher zu bestimen
 men.
ff
(weggefallen) 2
Die Biersteuer von bierähnlichen Getränken beträgt
Ill. Bußgeldvorschriften 75 vom Hundert des höchsten Satzes der Steuer für
7 Bier mit entsprechendem Stammwürzegehalt.
Ss 18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig Auf bierähnliche Getränke sind nicht anzuwenden 8 2
1. andere als die nach 8 9 zulässigen Stoffe zur Berei- nn Uns 7 I SS IS Sn Abs. 5, S 9 Abs. 1 bis 4,
tung von Bier verwendet oder dem fertigen, zum und 4 un ‚die 8$ 10, 16 und 18 Abs. 1 Nr. 1, 2
Absatz bestimmten Bier zusetzt, )
2. solche Stoffe in einer unter Steueraufsicht stehenden
 Räumlichkeit zu einer in Nummer 1 bezeichneten V. Schlußvorschriften
Handlung bereitstellt,
3. entgegen 8 9 Abs. 5 letzter Satz zulässige Hopfen-- 8 24
auszüge dem Bier oder der Bierwürze nach Abschluß (weggefallen)
des Würzekochens beigibt,
4. einer Vorschrift des 8 TO Abs. 1 bis 3 Satz 1 über den Durchfüh
Verkehr mit Bier zuwiderhandelt oder Urchfuhrung
5. entgegen 8 11 Abs. 1 Satz 1 Zubereitungen oder $ 25
Stoffe anpreist oder in den Verkehr bringt. (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordbis
 zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. "UNO
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und 5 1; die in den $$ 1, 2, 3 und 9 verwendeten Begriffe zu
können die Stoffe und Zubereitungen, das mit ihnen erläutern, in den Freihäfen den Verbrauch von unverbereitete
 oder versetzte Bier und die Umschließungen steuertem Bier zu verbieten und Zollausschlüsse und
eingezogen werden. andere Zollfreigebiete als die Freihäfen in das Erhebungsgebiet
 einzubeziehen.
(4) Für das Bußgeldverfahren gelten die 88 409, 410 ad n N ne Sn
. das Nähere über die Gewährung der Steuerermäßiund
 412 der Abgabenordnung entsprechend. gung für Hausbrauer (8 3 Abs. 1), die Steuererklärung
 (S$ 5a), die Entrichtung der Steuer (8 6), die
8 19 steuerliche Behandlung. von Bier bei der Einfuhr
N ARE ; 6 a), die Steuerbefreiung ($ 7), den Verkehr mit
Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des 8 381 der (8 N n ,
Abgabenordnung begeht, wer vorsätzlich oder leicht- Bier ($ 10) und die Zubereitungen ($ 11) anzuordnen
fertig sowie Bestimmungen über das anzuwendende Verfahren
 zu erlassen,
Il. entgegen 8 12 Abs. 3 Satz 1 Bier in nicht genuß- | . N
fertigem Zustand aus der Brauerei entfernt oder 3. die Vorschriften zur Durchführung der 88 12, 16 und
. ) nn N 21 Abs. 1 zu erlassen, ı
2 eine nach $ 13 vorgeschriebene Anzeige über die | se .
Erlangung des Besitzes an einer Brauerei nicht oder 4 zur Vermeidung nicht gerechtfertigter Steuervorteile
nicht rechtzeitig erstattet anzuordnen, daß in das Erhebungsgebiet eingeführte,
 unter Verwendung von Bier hergestellte
& 20 Mischgetränke, die weder als Bier noch als bierähnliche
 Getränke anzusehen sind, mit ihrem Biergehalt
(weggefallen) der Biersteuer unterliegen.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
IV. Bierähnliche Getränke den Wortlaut des Biersteuergesetzes und der zu diesem
Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der
8 21 jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter
neuer Überschrift und in neuer. Paragraphenfolge
(1) Getränke, die als Ersatz für Bier. in den Handel bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
gebracht oder genossen zu werden pflegen (bierähn- Wortlauts zu beseitigen.

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