Steuer- und Zollblatt für Berlin 36. Jahrgang Nr.73 30. Dezember 1986 2083
um zu einem einigermaßen tragbaren Ergebnis zu ge- schichtung ist jedoch auch bei einer dauernden Last
langen, seit dem Grundsatzurteil in BFHE 83, 568, insoweit gegeben, als. sie durch den Wert einer Ge-BStBI
Ill 65, 7062) zwischen dauernden Lasten, die im genleistung aufgewogen wird.
Rahmen einer unentgeltlichen Vermögensübertra- Der Senat verkennt‘ nicht, daß die vorstehenden
gung dem Übernehmer zur Versorgung des Übertra- Fwägungen ‘bezüglich entgeltlich übernommener
genden auferlegt worden sind, und solchen dauernden dyayernder Lasten sich nicht nur auf den Umfang ihrer
Lasten unterschieden, die der Verpflichtete als Ge- Abziehbarkeit nach 8 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf seiten
genleistung auf Grund eines kauf- oder darlehenS- des Verpflichteten, sondern — nach dem Korresponähnlichen
Geschäfts zu erbringen hat. denzprinzip — auch auf die Höhe steuerpflichtiger wie-Zur
ersten Gruppe zählen vornehmlich Versor- derkehrender Bezüge nach 8 22 Nr. 1 EStG auf seiten
gungsversprechen anläßlich der‘ Übertragung eines des Berechtigten auswirken.. Hierauf ist bereits in DStR
land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Be- 1985, 739 hingewiesen worden. Der erkennende Senat
triebs von Eltern auf ihre Kinder oder anläßlich einer braucht jedoch auf die Folgen auf der Empfängerseite
Vermögensübertragung im Wege vorweggenommener — wie etwa im Falle einer Schadensersatzrente (vgl.
Erbfolge. Derartige nicht im Austausch mit einer Ge- BFH-Urteil vom 19. Oktober 1978 VIILR 9/77,
genleistung, sondern auf Grund: einer Schenkung un- BFHE 126, 405, BStBl Il_1979,133%”) — nicht einzugeter
Auflage zu erbringende wiederkehrende Leistungen hen, da im vorliegenden Fall über die Frage des Abin
schwankender Höhe sind als dauernde Lasten.in ZUugs wiederkehrender Leistungen als dauernde Last
voller Höhe als Sonderausgaben zum Abzug zugelas- zu entscheiden ist.
sen worden (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 83, 568, b) Die wiederkehrenden Leistungen des Klägers an
BStBI Ill. 1965, 706%, und vom 30. Oktober 1984 seine frühere Ehefrau sind nach den vorstehenden
IX R 2/84, BFHE 143, 317, BStBI II 1985, 610%). Ausführungen allerdings grundsätzlich als dauernde
Hingegen hat die Rechtsprechung eine Verrech- Last zu beurteilen. Denn er verpflichtete sich in dem
nung mit Gegenwerten, die von ihr früher bei sämtli- „Auseinandersetzungsvertrag“ vom 3. Februar 1975 zu
chen dauernden Lasten verlangt worden war, jeden- wiederkehrenden Sach- und Barleistungen in schwanfalls
in Fällen der zweiten Gruppe, nämlich bei kauf- Kender Höhe. Dies gilt nicht nur für die Übernahme
oder. darlehensähnlichen Vorgängen für geboten er- ihrer Wohnungsmiete und ihrer Krankenversicheachtet,
bevor wiederkehrende Leistungen als dau- rungsbeiträge, sondern auch für den „Auseinanderseternde
Lasten abgezogen werden dürfen (BFH-Urteile zungsbetrag“ von 800 DM monatlich. Denn diese Barvom
28. Juni 1963 VI 321/61 U, BFHE 77, 287, BStBI IL. leistungen unterlagen bezüglich ihrer Höhe der Abän-63,
424%; in BFHE 83, 568, BStBI Ill 65, 7062). Der derung nach den Rechtsgrundsätzen des $ 323 ZPO.
erkennende Senat hat in Fortentwicklung dieser Damit entfiel nach den Grundsätzen des Urteils des
Rechtsprechung in seinem. Urteil in BFHE 144, 423, erkennenden Senats in BFHE 143, 317, BStBI II 1985,
BStBI Il 85, 709% eine Wertverrechnung in allen Fällen 610% ihre Gleichmäßigkeit.
als notwendig angesehen, in denen wiederkehrende Eine Abziehbarkeit der wiederkehrenden Leistungen
Leistungen. auf Grund eines gegenseitigen Vertrages des Klägers scheitert im Streitjahr 1975 jedoch an der
im Austausch mit einer Gegenleistung erbracht wer- gebotenen Verrechnung seiner Aufwendungen mit der
den. Er hält hieran fest. Gegenleistung seiner früheren Ehefrau auf Grund des
Wie bereits in dem zuvor angegebenen Urteil aus- „Auseinandersetzungsvertrages“ vom 3. Februar 1975.
geführt, enthält der Leistungsaustausch ‘beim Ver- Dabei handelte es sich um einen gegenseitigen Verpflichteten
so lange nur eine Vermögensumschich- trag. In dem die Vertragsparteien EINEN Austausch 9
tung, als der Wert der wiederkehrenden Leistungen Leistung und Gegenleistung vereinbarten, Seine Ehenoch
nicht den Wert der Gegenleistung übersteigt. Bis frau Vverzichtele auf EINS: GENAUE Ermittlung: und Aus“
dahin ist die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, kehrung ihres Zugewinnanspruchs nach S 1378 BGB
der durch den Abzug einer dauernden Last nach & 10 sowie auf etwaige andere Ansprüche aus ihrer eheli-Abs.
1 Nr. 1. EStG Rechnung getragen werden soll, chen Lebensgemeinschaft. Im Gegenzug versprach
noch nicht gemindert. der Kläger ihr dafür eine lebenslängliche Versorgung:
Die Vertragsparteien erklärten‘ damit alle wechselseiti-Die
Erwägung, daß wiederkehrende Leistungen sich gen Ansprüche. aus jeglichem Rechtsgrund — insbeeinkommensteuerrechtlich
insoweit nicht auswirken, sondere aus dem Zugewinnausgleich — für abgegolals
sie nur zu einer Vermögensumschichtung führen, ten.
RE Wer Sohn (Der Eoheb m DE der N 0se Bei der somit erforderlichen Wertverrechnung über-450)
bereits zutreffend hingewiesen hat. Die bloße Ver- N Ad NR NO On
mögensumschichtung bezüglich des Kapitalanteils der 5 450 DM nicht den G EIS Dee N Cd Er . ?
Leibrente bleibt sowohl beim Verpflichteten nach 8 10 nich! den Segenweit in Gestalt Nes auge
Abs. 1 Nr. 1 ESIG als. auch beim Berechtigten nach g®benen Anspruchs der Ehefrau auf Ausgleich, des
822 Nr. 1 Buchst. a EStG einkommensteuerrechtlich ZUGSWINDS. Nach dem eigenen Vorbringen des Kläunberücksichtigt.
Dies 1ä8t sich allerdings nicht gene-, 975 Deliel Sich der Wert der Ausgleichsforderung-seireil
auf die dauernde Last übertragen, da bei ihr das für ner ENeral au 127 S67 DM:
au ed are Eine 3. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist hiernach
7 GENSUM- abzuweisen.
4) StZBl. Bin. 1986 S. 219 m
5) StZBl. Bin. 1963 S. 1293 6) StZBl. Bin. 1979 S. 963