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Volume Nr. 15, 7. März 1984

Full text : Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 34.1984,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 34.Jahrgang Nr.15 7.März 1984 449
3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Bau- 1 Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3
darlehen. Baudarlehen sind auch Darlehen, die zum zusammen bis zu 2 340 Deutsche Mark,
Erwerb von Wohnbesitz im Sinne des $ 12a des im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmt sind. bis zu 4 680 Deutsche Mark.
Beiträge, die nach Ablauf von vier Jahren seit Ver- . @ in Kö
tragsabschluß geleistet werden, können nur insoweit Diese Beträge erhöhen sich
abgezogen werden, als sie das Eineinhalbfache des a) für jedes Kind des Steuerpflichtigen
durchschnittlichen Jahresbetrags der in den ersten im Sinne des 8 32 Abs. 4 bis 7 um
vier Jahren geleisteten Beiträge im. Veranlagungs- 600 Deutsche Mark,
zeitraum nicht übersteigen; b) für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des
f . $ 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7, das nach 8 32
+. „gezählte Kirchensteuer; Abs. 4 Sätze 2 und 3 dem anderen Elternteil zu-5.
 die nach 8 211 Abs. 1 Nr. 1. und 2 des Lastenaus- geordnet wird und dem gegenüber der Steuergleichsgesetzes
 abzugsfähigen Teile der Vermö- pflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung für den
gensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und der Veranlagungszeitraum nachkommt, um
Kreditgewinnabgabe; 300 Deutsche Mark;
5. Steuerberatungskosten; 2. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
7 Aufwendungen des Steuerpflichtigen für. seine zusätzlich bis zu 3 000 Deutsche Mark,
Berufsausbildung: oder seine Weiterbildung in einem im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
nicht ausgeübten Beruf bis zu 900 Deutsche Mark im bis zu 6 000 Deutsche Mark.
Kalenderjahr. Dieser Betrag erhöht sich auf 1 200 . s x ;
Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige wegen der Dies Beträge vermindern sich
Ausbildung oder Weiterbildung außerhalb des Orts a) bei Arbeitnehmern um den vom Arbeitgeber geuntergebracht
 ist, in dem er einen eigenen. Haus- leisteten gesetzlichen Beitrag zur gesetzlichen
stand unterhält. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre- Rentenversicherung ‘ sowie um steuerfreie
chend, wenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen Zuschüsse des Arbeitgebers im Sinne des $ 3 'Nr.
für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung seines 62 Sätze 2 bis 4,
Ehegatten erwachsen und die Ehegatten die Voraus- b) bei Steuerpflichtigen, die während des ganzen
setzungen des $ 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen; in diesem Kalenderjahrs
Fall können die Beträge von 900 Deutsche Mark und aa) in der gesetzlichen Rentenversicherung ver-1
 200 Deutsche Mark für den in der Berufsausbil- sicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgedung
 oder Weiterbildung befindlichen Ehegatten ins- bers von der Versicherungspflicht befreit
gesamt nur einmal abgezogen werden. Als Aufwen- waren und denen für den Fall ihres Ausscheidungen
 für eine Berufsausbildung gelten auch Auf- dens aus der Beschäftigung auf Grund des
wendungen für eine hauswirtschaftliche Aus- oder Beschäftigungsverhältnisses eine lebens-Weiterbildung.
 Zu den Aufwendungen für eine Be- längliche Versorgung oder an deren Stelle
rufsausbildung oder Weiterbildung gehören nicht eine Abfindung zusteht oder die‘ in der
Aufwendungen für den Lebensunterhalt, es sei denn, gesetzlichen Rentenversicherung nachzudaß
 es sich um Mehraufwendungen handelt, die versichern sind,
durch eine auswärtige Unterbringung im Sinne des bb) nicht der gesetzlichen Rentenversicherungs-Satzes
 2 entstehen. pflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit aus-(2)
 Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 geübt und im Zusammenhang damit auf
und 3 bezeichneten Beiträge (Vorsorgeaufwendungen) Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartist,
 daß sie schaftsrechte auf eine Altersversorgung
OR ganz oder teilweise ohne eigene Beitragslei-!.
 — wenn es sich um Versicherungsbeiträge mit Spar- stung erworben haben. Als eigene Beitragsanteil
 oder Bausparbeiträge handelt -— weder unmit- leistung gilt auch die Minderung eines etwaitelbar
 noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammen- gen Ausgleichsanspruchs nach & 89 b des
hang mit der Aufnahme eines Kredits stehen, Handelsgesetzbuchs durch einen Versor-2.
 nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammen- gungsanspruch und die Anrechnung eines
hang mit steuerfreien Einnahmen stehen, etwaigen Ausgleichsanspruchs nach $ 89 b
des Handelsgesetzbuchs auf einen Versor-3.
 an Versicherungsunternehmen oder Bausparkas- gungsanspruch,
sen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im ) Einkünfte im Sinne des 5 22 Nr. 4 in A
Inland haben oder denen die Erlaubnis zum CC im Une. IM INNE GES SI AUS:
Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, oder an einen übung eines Mandats bezogen haben,
Sozialversicherungsträger geleistet werden und um 9 vom Hundert der Einnahmen aus der
Beschäftigung oder Tätigkeit, höchstens des Jah-+
 nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für resbetrags der Beitragsbemessungsgrenze in der
die eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach $ 12 Abs. 1 gesetzlichen Rentenversicherung der Angestelldes
 Dritten Vermögensbildungsgesetzes gewährt ten,
wird, c) bei selbständigen Künstlern und Publizisten um
(3) Vorsorgeaufwendungen (Absatz 1 Nr. 2 und 3) den steuerfreien Betrag im Sinne des 8 3 Nr. 57,
können je: Kalenderjähr bis zu den folgenden Höchst- den die Künstlersozialkasse an die Bundesverbeträgen
 abgezogen werden: sicherungsanstalt für Angestellte leistet;
            
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