Steuer- und Zollblatt für Berlin 33. Jahrgang Nr. 61 4.November 1983 A]
Beim Finanzamt Tiergarten ist sofort die Stelle eines Steuer- Anforderungen:
amtmanns - BesGr. A 11 - zu besetzen. In Betracht kommen Beamte/Beamtinnen, die die laufbahn-
Kennziffer: F_ 593 Bp rechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Sachgebiet: Een sind bis m 25. November 1983 unter Angabe
hen fa a der Kennziffer an die Oberfinanzdirektion Berlin - Referat St 13 -,
a 1bRVzu$85 Abs.6 Kurfürstendamm 193/194, 1000 Berlin 15, zu richten.
Anforderungen:
In Betracht kommen Beamte/Beamtinnen, die die laufbahn- Ungültigkeitserklärung eines Dienstsiegels
rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. ;
(StZBlI. Bin. 1983 S. 1643)
Das Dienstsiegel (Farbdruckstempel, 20 mm Durchmesser) mit
der Umschrift
‚Beim Finanzamt Neukölln-Süd ist möglicherweise die Stelle Finanzamt Wedding-Berlin
eines Steueramtmanns - BesGr. A 11 - zu besetzen. und der Kennziffer Nr. 14. wird hierdurch für ungültig erklärt.
Kennziffer: F 287 V Ich bitte, auf mißbräuchliche Verwendung des genannten
. Dienstsiegels zu achten. Sollten noch mit dem Abdruck dieses
Sachgebiet: Dienstsiegels versehene Schriftstücke vorgelegt werden, so bitte
Hauptsachbearbeiter(in) für Gewerbesteuer, Sachbearbei- ich, diese einzuziehen und der Oberfinanzdirektion Berlin - Refe-
ter(in) eines schwierigen Aufgabengebietes - Ausbildungs- rat St 32 - Kurfürstendamm 193/194, 1000 Berlin 15, zur Prüfung
platz - in der Veranlagung der ehemaligen Reichssteuern. vorzulegen.
D. Rechtsprechung
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Einkommensteuer Der geplante Bau entsprach den Bestimmungen
2 des vom Stadtrat am 10. März 1971 beschlossenen
Urteil des BFH vom 9. Februar 1983 - | R 29/79 Bebauungsplans. Der Plan wurde nicht rechtsverbind-
Vorinstanz: FG Nürnberg lich, weil das Verfahren wegen anderweitiger Planun-
gen nicht weitergeführt wurde. Die sonach fortgelten-
(StZBl. Bin. 1983 S. 1643) den baurechtlichen Vorschriften standen dem Vorha-
ben der Klägerin entgegen. Am 31. August 1972 nahm
1. Ein bisher privates Grundstück, dessen Bebau- die Klägerin ihre Bauvoranfrage vom 12. Mai 1972 zu-
ung mit 30 zur Veräußerung bestimmten Eigentums- rück. Mit Kaufvertrag vom 20. Dezember 1972 wurde
wohnungen geplant ist, wird notwendiges Betriebs- das Grundstück an die Firma A veräußert.
vermögen eines Gewerbebetriebs, sobald mit der , N % N ve
gewerbilchen Betätigung objektiv erkennbar (hler: In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr
Fertigung der Baupläne) begonnen wird. Dabel Ist hat die Klägerin neben — im Revisionsverfahren nicht
der Elnlagewert von Gebäuden nicht schon deshalb Mehr Streitigen — Planungskosten die Kosten für die
mit 0.DM anzusetzen, well Ihr Abbruch beabsichtigt Abfindung der Mieter und den Abbruch der Gebäude
Ist. als Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung
und Verpachtung geltend gemacht. Ferner hat die Klä-
2. Die Buchwerte der abgebrochenen Gebäude, 79,” den Abzug der auf der Grundlage der bisherigen
die Abbruchkosten sowie Abstandszahlungen an Apschreibungen bei der Einkunftsart Vermietung und
Mieter gehören zu den Herstellungskosten des zu Verpachtung ermittelten Restbuchwerte der abgebro-
erstellenden Gebäudes. Wird die Planung aufgege- chenen Gebäude begehrt.
ben und das Grundstück veräußert, können die vor en .
Baubeginn angefallenen Herstellungskosten auf Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt
0 DM abgeschrieben werden. — FA —) ließ die geltend gemachten Aufwendungen
; nicht zum Abzug zu. Der Einspruch hatte keinen Erfolg,
EStG 8 6 Abs. 1 Nrn. 1, 5, 6. die Klage nur hinsichtlich der Planungskosten.
(BStBl. 1983 II S.451) FE ;
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision Verletzung mate-
Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks. riellen Rechts. durch unzutreffende Anwendung des
Sie beabsichtigte, einen Teil dieses. Grundstücks mit Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenbegriffs SO-
30 Eigentumswohnungen zu bebauen und diese zu wie einen Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine
verkaufen. Zu diesem Zweck ließ die Klägerin durch Erfahrungssätze bei der Feststellung des der ange-
ihren Architekten einen Bauplan, datiert vom 6. April fochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachver-
1972, erstellen und bei. der Lokalbaukommission am halts.
12. Mai 1972 einen Antrag auf Erteilung eines Vorbe-
scheids zur Frage der Zulässigkeit der beabsichtigten Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur
baulichen Nutzung einreichen. Am 25. und 26. April Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur
1972 wurden zwei der drei für das Grundstück beste- Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht
henden Mietverträge aufgehoben und die Mieter abge- (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
funden. Nach der Räumung durch die Mieter wurden (8126 Abs.3 XNr.2:; der _Finanzgerichtsordnung
die Gebäude abgebrochen. — FGO —).
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