1228 Steuer- und Zollblatt für Berlin: 31. Jahrgang Nr. 51 26. August 1981
53 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) ' 1978 WR 107/77 (BFHE 126; 334, BStBI II 1979,150)?
erst Während der Geltung des Kapitalverkehrsteuerge- entschieden, daß umgekehrt einem Kommanditisten
setzes 1972 verwirklicht worden. Ein Steuertatbestand Geldforderungen gegen die Gesellschaft in Form von
sei erst dann verwirklicht, wenn auch die Bemessungs- Gewinnauszahlungsansprüchen nur insoweit. zuste-
grundlage der Steuer feststehe. Im Zeitpunkt des Be- hen, als.ihm diese Rechte nicht gegen seinen Willen
schlusses vom 27. Oktober 1971 habe. diese Bemes- wieder entzogen werden können.
sungsgrundlage, nämlich die Höhe des Verlustes, noch +) Die Klägerin verweist auf $ 19 Abs. 1 letzter Satz
nicht festgestanden. Dieser Verlust sei erst im Jahre ges Gesellschaftsvertrages. Danach wird beim Aus-
1972 durch die berichtigte Bilanz für das Geschäftsjahr scheiden eines Gesellschafters dessen Abfindung in
1969/1970 festgestellt worden. der Weise errechnet, daß die Salden der Kapitalkon-
Das Urteil des FG ist in den Entscheidungen der Fi: ten! und II „zu einem Betrage zusammengefaßt” wer-
nanzgerichte 1977 S. 395 (EFG 1977, 395) veröffent- en. Sei der Saldo des Kapitalkontos | negativ, So
licht. werde demnach ein Guthaben auf dem Kapitalkonto Il
entsprechend gekürzt; dieses werde also durch Verlu-
Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, das FG-Ur- ste gemindert und weise daher ebenfalls eine Beteili-
teil und den Steuerbescheid aufzuheben. gung am Gesellschaftskapital aus. Dabei übersieht die
. "En nn s Klägerin jedoch, daß die genannte Regelung des Ge-
Das FA beantragt, die Revision zurückzuwelsen, sellschaftsvertrages gar nichts zu der Frage aussagen
B. kann, ob das Kapitalkonto II ein Darlehen oder eine Be-
Sr en teiligung am Gesellschaftsvermögen ausweist, weil sie
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des (die Regelung) einen Zeitpunkt betrifft, zu welchem der
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Gesellschafter nicht mehr am Gesellschaftsvermögen
Sache an das FG, weil der Senat anhand des bisher beteiligt ist. Mit seinem Ausscheiden wächst sein An-
festgestellten Sachverhaltes die Höhe der festgesetz- teil am Gesellschaftsvermögen den anderen Gesell-
ten Steuer nicht überprüfen kann. schaftern zu ($ 738 BGB). Seine Beziehungen zur Ge-
Der Steueranspruch ist dem Grunde nach aus 82 sellschaft sind jetzt nur noch schuldrechtlicher Art;
Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b i.V.m. 85 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 gleichgültig, ob er vorher neben seiner gesamthänderi-
KVStG 1972 gerechtfertigt. Die Kommanditisten haben Schen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen' auch
auf Darlehensforderungen gegen die Klägerin verzich- Darlehensgläubiger war oder nicht. Wenn die Beteilig-
tet. ten dieser nunmehr ‚ausschließlich schuldrechtlichen
. . Beziehungen — nötigenfalls durch Aufrechnung — er-
1. Die Verfahrensrüge der Klägerin, „das Urteil (Deru- mitteln, zu wessen Gunsten im Ergebnis ein Zahlungs-
he) auf einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil der anspruch verbleibt, so sagt as Achte darüber US
dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt gegen den welcher Art die Rechtsbeziehungen zwischen der Ge-
klaren Inhalt der Akten verstößt“, genügt nicht den An- sellschaft und dem Gesellschafter vor dessen. Aus-
forderungen des $ 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsord- scheiden.waren.
nung (FGO). Den Verfahrensmangel des Verstoßes’ ge- .
gen den klaren Inhalt der Akten kennt die Finanzge- Nach.$ 11 Abs. 1 bis 4‘ des Gesellschaftsvertrages
richtsordnung im Gegensatz zu $ 288 Nr. 1 der Reichs- können die Gesellschafter zwar bestimmte Beträge
abgabenordnung — AO — (in der vor dem 1. Januar US den Guthaben der Kapitalkonten II entnehmen;
1966 geltenden Fassung) nicht mehr: Welchen Verfah- eine gesellschaftsvertragliche Klausel, wonach die Ge-
rensmangel des FG die Klägerin meint und inwiefern Sellschafter ohne gleichzeitiges Ausscheiden die ge-
das angefochtene Urteil darauf beruht ($ 118 Abs.1 nannten Guthaben insgesamt kündigen können, gibt
FGO), ist nicht ersichtlich. Unrichtigkeiten im Tatbe- es dagegen nicht. Das schließt jedoch entgegen der
stand hätte die Klägerin gemäß & 108 Abs. 1 FGO be- Auffassung der Klägerin die Auslegung, daß die Gutha-
richtigen lassen. müssen. ben auf den: Kapitalkonten II Darlehensforderungen
2. Die Auslegung des Gesellschaftsvertrages durch sind, nicht aus. Darlehen, welche die Gesellschafter ei-
das FG, wonach die auf den Kapitalkonten-Il verbuch- ner PS rsoneNgESeNS chaft gieser GEWSHrEN: Stärken Ss
ten Guthaben keine bedungenen Einlagen, sondern gelmäßig die Liquidität der Gesellschaft. In ihrer Eigen-
Darlehensforderungen der Kommanditisten gegen die schaft als Gesellschafter sind die Darlehensgeber ver-
Klägerin. ausweisen, läßt‘ keine Rechtsverletzung er- pflichtet, die Liquidität der Gesellschaft zu erhalten.
kennen. Daraus ergibt sich das Verbot, die Darlehensbeträge
a) Nach 8 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages wird SOC SaM! GO ZUZIeNEN and dadufeh die OO der
„ein Anteil am Verlust ... den Kommanditisten auf Ka- den TE ah be SEhtarKUNJENT She U der
pitalkonto | belastet“. Demnach nehmen die Komman- in ; 7 ;
ditisten mit ‘den Kapitalkonten Il nicht am Verlust der NOS OT CHC CHANGE nCht en HE ein
nr ee a rungsrechtes (vgl. dazu das BGH-Urteil vom 23. Fe-
EN ; S N bruar 1978 Il ZR 145/76, BB 1978, 630, 631 rechte Spal-
Wesen der Beteiligung an dem Gesellschaftsvermö- +2) Dementsprechend gelten auch im vorliegenden
gen. Die Guthaben können dann nur eine Forderung Fall nach 8 11 des Gesellschaftsvertrages die Entnah-
Or mg a Aber mebeschränkungen nicht nur für die Kapitalkonten II,
1978 II ZR 145/76, Betriebs-Berater 1978 S. 630 — BB ONE GMBH AG. 47 nen Dean De
be A 7 Men An Dt EP StE dieses Privatkonto kann aber nach dem eindeutigen In-
EEE CE ar Bay EB ETSLPTCHENa trat halt des Gesellschaftsvertrages nur eine Forderung
auch der. Senat in seinem Urteil vom 29. November ©? sızBt Bin. 1979. 5. 655