Steuer- und Zollblatt für Berlin 27%. Jahrgang Nr.42 29. Juni 1977 95
Celle vom 4. Januar 1973 2 Ws 31/72 und 72/72, NIW des Richters, bei Gefahr im Verzug auch auf Anordnung
1973, 863). Nach der überwiegenden Meinung ist jedoch der in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe
insbesondere bei überfallartig wirkenden Entscheidungen (Abs. 2) oder zur Verhütung dringender Gefahren für die
einer Behörde Rechtsschutz in irgendeiner Form zu ge- öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgrund eines Gewähren,
sofern hierfür ein berechtigtes Interesse besteht setzes (Abs. 3). durchsucht werden. Überwiegend wird
(s. Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Hamburg die Meinung vertreten, daß 8$ 335 AO und 758 ZPO entvom
22. April 1966 BfI20/65, DVBl 1967, 422 mit weite- weder durch Art. 13 Abs.2 oder Abs.3 GG gedeckt sind
ren Nachweisen; vgl. auch das bereits zitierte Urteil des (s. von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, Art. 13
BVerwG IC 49.64). Es ist kein Grund ersichtlich, daß GG Anm. IV2b; 3b; Klüber, DVBl1 1951, 614; Beckerdies,
nicht auch für Rechtsmittel gegen gerichtliche Riewald-Koch, Reichsabgabenordnung, Kommentar, $ 335
Durchsuchungsanordnungen gelten soll, die ohne vorhe- Anm. 2 ff.; Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur
rige Anhörung des Betroffenen ergehen und die sich mit Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1.—6. Aufihrem
Vollzug erschöpfen. Werden aufgrund der Durch- lage, 88 335—336 AO Anm. 2ff.; a. M. — z.T. nur hinsuchungsanordnung
in der Wohnung des Vollstreckungs- sichtlich des 8335 AO — Entscheidung des Verwalschuldners
vom Vollziehungsbeamten Gegenstände ge- tungsgerichts Stuttgart, Beschluß vom 26. April 1974
pfändet, so kann der Vollstreckungsschuldner zwar bei 154/74, NJW 1974, 1720; Hamann/Lenz, Das Grundgeder
Vollstreckungsbehörde Beschwerde gegen die Art setz, Kommentar, Art. 13 GG Anm.B, 3, 4; Knemeyer,
und Weise der Zwangsvollstreckung erheben, aber nicht NJW 1967, 1353; Tipke-Kruse, a.a.O., $335 — 22. Lfg.
die Rechtsgrundlage der Pfändung in Gestalt der Durch- 1975 — Anm.1 mit weiteren Hinweisen). Davon geht
suchungsanordnung angreifen, da diese, vom Gericht auch die Begründung zum Entwurf der Reichsabgabeausgesprochen
ist. Er hat aber auch schon deshalb ein nordnung 1974 8270 aus, die auch für den neuen, dem
Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung dieser Anord- 8335 AO inhaltsgleichen $287 AO 1977 maßgebend war
nung, weil er eine Verletzung des Grundrechts der Un- (s. Bundesratsdrucksache 23/71, Bundestagsdrucksache
verletzlichkeit der Wohnung (Art.13 GG) geltend 7/4292 unter A.I.1). Unter Hinweis auf Dagtoglou im
macht. Bonner Kommentar zum Grundgesetz Art. 13 Rdnrn. 100,
110, 125, 162 wird die dem $ 335 AO entsprechende Vor-Die
Beschwerde ist nicht begründet, schrift als eine Vorschrift über herkömmliche, rechts-Das
FG war für die Anordnung der Durchsuchung der Staatlich gEreNel DET ChSUCh ng zum ZN er
Wohnung des Beschwerdeführers (als Vollstreckungs- Durchs Chung VONNTSrSDELST ARTE angesehen de
schuldner) zuständig. Denn die Anordnung. hängt unmit- vl GUN ABESCLZEEN ee re and Ser WON
telbar. mit der Vollstreckung wegen Abgabenschulden Se sel EHEN OS VOTE = tra NETTE SROET
z der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und: Ordnung
AO MNEN E50 MUT der VErWSNUNg USE ANGEBEN 100 i.S. des Art. 13 Abs. 3 GG oder an dessen Abs. 2 zu mesauch
A der Anwendung der Beitreibungsvorschrilten sen (Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 12. Dezemder
Reichsabgabenordnung, ‚wofür bei öffentlich-recht- ber 1967 IC 112.64, BVerwGE 28, 285). Auch in dem Belichen
Streitigkeiten der Finanzrechtsweg nach schluß des BVerfG vom 2.Juli 1963 1 BvR 947/58 (BVerf-833
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 FGO gegeben ist. GE 16, 239) wird die Pfändung in der Wohnung des Voll-Demgegenüber
kann eine Zuständigkeit der ordentli- streckungsschuldners als die primäre und regelmäßige
chen Gerichte auf Rechtsanalogie zu 88332 Abs. 5, 365 Art der zwangsweisen Durchsetzung gerichtlich aner-Abs.
4 Satz 3, 370, 372 Abs. 1 Satz 1 und 379 Abs. 1 kannter Zahlungsansprüche angesehen, was auf das Ver-AO
oder kraft Sachzusammenhangs (so Tipke-Kruse, waltungszwangsverfahren übertragen m hier tritt an die
Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommen- Stelle des Vollstreckungstitels ‚das Leistungsgebot — he:
tar, 7. Aufl., Anm. 1 zu $ 335 AO) nicht gegründet werden. deuten könnte, ‚daß der ‚Vollziehungsbeamte die Befug-Bei
den angeführten Votschriften handelt es sich um nisse des CGerichtsvollziehers bei der zwangsweisen
Sonderregelungen, nach denen die ordentlichen Gerichte Durchsetzung vollstreckbarer. Steuerforderungen wahrim
Rahmen des Beitreibungsverfahrens ausdrücklich für nimmt.
zuständig erklärt werden. Sie lassen sich als Ausnahme- Obwohl demnach gewichtige Bedenken gegen. die .Ver-Nee
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Rechtsanalogie anwenden. Auch besteht ein Sachzusam- en Ho EN SOON De Reichsubgahenordnung als
hang nur zu den “ubgabenrechtlichen Beitreibungs- auch die Zivilprozeßordnung seit dem Inkrafttreten des
Dorschulten nicht aber zu Verfahren der ordentlichen EGRSNZES WICHETDON grundlagende Ängemagen Sn
) 1 n fahren haben, sind diese Vorschriften nicht geändert, ist
Gerichte, Die Zwangsvollstreckung nach der ZPO wird sogar 8335 AO in 8287 AO 1977 inhaltlich beibehalten
durch Gerichtsvollzieher im Auftrag des ; Gläubigers worden: Daraus kann man nur schließen, daß: der Ger
durchgeführt (8 753 Abs. 1), während der die Durchsu- setzgeber die erhobenen Bedenken nicht teilt und daher
Nee GO MUNL (0 Sf ADS 3 20 ale ab u NE der Ansicht ist, daß der Vollziehungsbeamte wie auch
es ätiq wird { St ), also abgabenrechtli der Gerichtsvollzieher kraft eigener Befugnis die Wohche
Maßnahmen vorzunehmen hat, nung des Vollstreckungsschuldners zum Zweck der Voll-Die
Frage, ob. die gerichtliche Anordnung überhaupt streckung. durchsuchen darf. Aber schon aus der Begrüngeboten
war, nachdem der Vollziehungsbeamte bereits dung zu 8 287 AO 1977 wird nicht klar, ob die Vorschrift
aufgrund des 8335 AO unmittelbar zur Durchsuchung an Abs. 2 oder Abs. 3 des Art. 13 GG zu messen st. Mißt
befugt ist, ist problematisch. Nach Abs.1 dieser Vor- man sie: an Abs.2, so wird unterstellt, daß bei einer zum
schrift ist der Vollziehungsbeamte befugt, die Wohnung Zweck der Vollstreckung erforderlichen Durchsuchung
und die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu regelmäßig „Gefahr im Verzug“ vorliegt und deshalb
durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht rechterfordert.
Eine gerichtliche . Anordnung der Durchsu- zeitig eingeholt werden kann. Im Streitfall hat jedoch
chung und auch eine schriftliche Erlaubnis des FA wie nach dem Vorbringen der beiden; Beteiligten Gefahr im
im Fall einer Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Verzug nicht vorgelegen, so daß nach der vorstehenden
Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feier- Meinung, jedoch entgegen der klaren gesetzlichen Regetagen
(8 337 Abs. 1 AO) ist in der Reichsabgabenordnung lung in 8335 AO, eine richterliche Anordnung erfordernicht
vorgesehen. lich gewesen wäre. Diese Frage braucht jedoch nicht
hier entschieden zu werden. Denn in Anbetracht der be-Im
Schrifttum sind die Meinungen geteilt, ob diese stehenden .Unsicherheit über die Rechtswie
auch die gleichartige. Regelung in der Zivilprozeß- frage, ob und gg£. in welcher Weise
ordnung ($ 758) dem Art.13 GG entspricht. Danach ist 858335 AO. mit Art. 13. GG. im Einklang
die Wohnung unverletzlich und darf nur auf Anordnung 7 steht, sowie in Anbetracht dessen, daß im Streitfall