994 Steuer- und Zollblatt für Berlin 27. Jahrgang Nr.42 29. Juni 1977
b) Auch der zeitliche Zusammenhang. ist gegeben. Die Auf Antrag des Antragstellers und Beschwerdegegners
Feststellung des FG, die Klägerin habe noch im Jahre (FA) ordnete das FG am 17. März 1976 die Durchsuchung
1960 „unverzüglich“ nach dem Abschluß des Erbbauver- der Wohnung des Antragsgegners und .Beschwerdefühtrages
mit dem Bau der Produktionsstätte begonnen, rers (Beschwerdeführer) an. Es begründete dies damit,
liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist daß das FA die Vollstreckung wegen 193 660,37 DM
der Nachprüfung durch den BFH’ gemäß 8118 Abs.2 Steuerschulden gegen den Beschwerdeführer betreibe
FGO grundsätzlich entzogen. Die Klägerin hat im Hin- und die Vollziehungsbeamten des FA am 11. März 1976
blick auf diese Feststellung auch keine ordnungsgemäße vergeblich versucht hätten, die Wohnung des Beschwer-Verfahrensrüge
erhoben. Sie hat zwar vorgetragen, ihr deführers zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnah-Prozeßbevollmächtigter
habe in der mündlichen Ver- men zu betreten. Der Beschwerdeführer habe ihnen den
handlung vor dem FG beantragt, das Gericht möge, falls Eintritt in seine Wohnung verweigert, obwohl er die
es den Ausführungen der Klägerin hinsichtlich des wirt- Vollziehungsbeamten des FA erkannt habe. Bei dieser
schaftlichen Zusammenhanges des Erbbaurechts mit der Sachlage bestehe zumindest. die Möglichkeit, daß der Be-Gründung
des Betriebes: nicht. folgen könne, zwei leiten- schwerdeführer der Vollstreckung unterliegende Vermöde
Angestellte der Klägerin als Zeugen zu. vernehmen; gensgegenstände in seiner Wohnung aufbewahre. Desferner
habe er. angeboten; das Gutachten eines Institutes halb sei die Durchsuchung der Wohnung erforderlich.
vorzulegen. Nach: dem. Protokoll der‘ mündlichen Ver- Eine derartige Durchsuchung bedürfe im Hinblick. aul
handlung hat der Prozeßbevollmächtigte: der Klägerin je- Art, 13 GG sowie die verfassungsmäßige Interpretation
doch nur erklärt, daß: für den: vorbezeichneten Fall „die des weitergehenden Wortlauts des $ 335 AO der richterleitenden‘
Vertreter der Klägerin gehört werden könn- lichen Anordnung.
ten“. Die ordnungsgemäße Erhebung. einer entsprechen- g . Fr
den N Verfehrensrune hätte im Obtuen vorausgesetzt, daß Mit der Beschwerde macht der Beschwerdeführer gel-;
u . & . . tend, daß die vom FG angeordnete Durchsuchung wegen
die Klägerin dargelegt hätte, welche. Zeugen nach ihrer d Beiriedi Sglichkeit
Auffassung hätten vernommen werden müssen und was anderer‘ Heirledigungsmöglichkeilen. unangemessen sei,
diese hätten bekunden sollen (Beschluß. des BVerwG nämlich wegen der Abtretung eines Vorsteuer-Ervom
28. Oktober 1960 II B 35/60, Die öffentliche ‚Verwal- Or ES N SEO OT N Mer DIE © ae
TARA 1960-5957): Auch daran jehlt es hier, Kaufpreisforderung und der Erstattung der für 1974 ge-Hat
aber die Klägerin noch im Jahre 1960 mit dem zahlten Einkommensteuer durch die in 1975 aufgetrete-Bau
‚der Produktionsstätte' begonnen, so kann der zeitli- nen Verluste aufgrund des noch zu verabschiedenden
che Zusammenhang mit der Begründung des Erbbau- Verlust-Rücktragsgesetzes.
i i den. Das Recht ist zwar
a N nrEeQUR0. {als ErbBa Rech am Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluß des FG
10. März 1961 entstanden, doch handelt es sich dabei um aufzuheben und die bei der Hausdurchsuchung gepfändeeine
geringfügige zeitliche Verzögerung, die in der übli- ten En die - einer HE Zu HUT. GEchen
geschäftlichen Abwicklung begründet sein kann. ringfügigen Einnahmen führen würden, freizugeben.
Der Fall, daß bei Abschluß des Erbbauvertrages mit der 2 a n
bürgerlich-rechtlichen Entstehung eines Erbbaurechts in N ER EN En DE EEE S1C NEO geabsehbarer
Zeit nicht gerechnet: werden konnte (vgl. gen TEN ESCHE es EC Er Ds N EgTUNGE ZU:
. rückzuweisen; soweit damit die Freigabe gepfändeter
BFH-Urieil_ vom 27. September 1960 158/60 U, BFHE 71, Gegenstände beantragt werde, als unzulässig zu verwer-592,
BStBI III 60, 470%), liegt hier nicht vor. en“ ; 9
% StZBl. Bln. 1961 S, 29 Das FA hält die vom Beschwerdeführer angegebenen
Befriedigungsmöglichkeiten für nicht gegeben.
Im. übrigen, so meint es, sei der Anordnungsbeschluß
in tatsächlicher Hinsicht bereits vollzogen. Die Be-Reichsabgabenordnung
— Finanzgerichtsordnung schwerde sei daher unzulässig. Dem Beschwerdeführer
stehe die Feststellungsklage offen, ohne daß es eines
Beschluß des BFH vom 5. November 1976 — VII B 35/76 Vorverfahrens bedürfe (vgl. Entscheidung des BVerwG
vom 12, Dezember 1967 I C 112.64, Deutsches Verwal-(StEBI,
Bin, 1977 8.004) tungsblatt 1968 S.752 — DVBI 1968, 752 —). Auch der
1. Wird das FG vom FA ersucht, die Durchsuchung der Antrag auf Freigabe der gepfändeten Gegenstände sei
Wohnung des Vollstreckungsschuldners zum Zweck der unzulässig, da insoweit die Beschwerde gegen die Pfän-Vollstreckung
anzuordnen, so ist es für diese Anordnung dung gegeben sei.
zuständig. Das Ersuchen kann es in Anbetracht der be- 7 n N
stehenden Rechtsunsicherheit, ob und ggf. in welcher In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend,
Weise 8335 AO im Einklang mit Art. 13 GG steht, nicht daß der Durchsuchungsbeschluß dem Art, 13 Abs.1 GG
mit der Begründung ablehnen, daß der Vollziehungsbe- widerspreche, Gefahr im Verzug habe nicht vorgelegen.
amte gemäß $ 335 Abs.1 AO selbst befugt sei, die Woh- Funktionell sei das Amtsgericht zuständig. Art. 13 GG
nung des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen. gehe dem $ 335 AO vor,
zZ Das FG muß lediglich prüfen, ob vollstreckbare Ab- Die Beschwerde ist zulässig.
gabeniforderungen nach der das Gericht bindenden. Erklärung
des FA vorliegen und ob die Durchsuchung zum Gegen Durchsuchungsanordnungen des FG ist die Be-Zweck
der Vollstreckung geboten ist. Von einer vorheri- schwerde. gegeben ($128 FGO). Die erforderliche Begen
Anhörung des Vollstreckungsschuldners kann es ab- schwer liegt bei bereits vollzogenen Verwaltungsakten
sehen. dann nicht mehr vor, wenn sie. nicht mehr rückgängig
3. Ist die vom FG angeordnete Durchsuchung vollzo- gemacht NS rden können, für das mit ‚dem Rechtsmittel
gen, so ist gleichwohl ein Rechtsschutzinteresse für eine erstrebte Ziel'also kein Raum mehr bleibt (vgl. Beschlüs-Beschwerde
gegen die Anordnung des FG gegeben. se des BVerfG vom 8.Januar 1959 1 BvR 396/55, BVerf-GE9,
89 [93], und vom 3. Februar 1959 1 BvR 236/54,
4. Bei der Durchsuchung ergriffene Vollstreckungs- BVerfGE 9, 161; Urteile des BVerwG vom 9. Februar 1967
maßnahmen können nur mit der beim FA zu erhebenden IC 49.64, BVerwGE 26, 161, und vom 28, Februar 1961
Beschwerde- angegriffen werden. 1C 54.57, BVerwGE 12, 87; Entscheidung des BGH vom
Entscheidung des Kammergerichts vom 8. September
(BStBl. 1977 IT S. 183) 1971 2 VAs 43/70, NJW 1972, 169; Entscheidung des OLG