190 Steuer- und Zollblatt für Berlin 22. Jahrgang Nr.14 17. März 1972
einer Personenversicherung in dem vorbezeichneten wei- steuer keine Änderung des am 18. Februar 1959 gefaßten
teren Sinne; die den Versicherungsfall auslösenden Tat- Gesetzesbeschlusses vorgeschlagen, sondern die Steuersachen
treten ausschließlich in der Person der einzelnen, ausfälle durch eine geringere Herabsetzung des Gesellindividuell
bezeichneten Betriebsangehörigen ein, schaftsteuersatzes vermindert (3, Bundestag Drucksache
Demzufolge kann dahingestellt bleiben, ob die Ver- 997).
sicherungen, welche versicherungsaufsichtsrechtlich ($ 11 In der erneuten Beratung des Bundestags am 22. April
VAG) Ohnehin den Lebensversicherungen gleichstehen, 1959 sprach der Berichterstatter des Vermittlungsausversicherungsvertragsrechtlich
(vgl. Urteil des BFH II schusses von der Befreiung von Lebensversicherungsver-160/64
vom 17. November 1970, BFH 100, 545 [546], trägen im Hinblick auf den Anreiz zum Sparen und von
BStBl II 71, 2241)) Lebensversicherungen sind. Denn das Krankenversicherungsverträgen aus „vorwiegend Sozia-VersStG
folgt in diesem Punkte, wie sich aus $ 4 Nr. 5 len Gesichtspunkten“ (Prot. 3649 B); zur Fassung der Vor-Satz
1 VersStG 1959 ergibt, nicht der Begriffsbildung des schrift nahm er nicht Stellung. Bundestag (Prot. 3649 C)
VVG. Die maßgebenden Versicherungen sind jedenfalls und Bundesrat (Drucksache 154/59 Beschluß) haben entkeine
Sachversicherungen im Sinne des $ 4 Nr. 5 Satz 2 sprechend dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses
VersStG 1959, beschlossen.
Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte Für die beschlossene Fassung des $ 4 Nr. 5 VersStG ist
der maßgebenden Vorschriften bestätigt. Das SO0g, demnach weder dem Wortlaut noch der Entstehungsge-VersStG
1959 ist die Fassung einer Bekanntmachung vom schichte nach zweifelhaft, daß die Zahlung des Versiche-24.
Juli 1959 (BGBl I 59, 539)2); sie ist nicht selbst Gesetz. rungsentgelts für Lebensversicherungen und für Kranken-Die
hier maßgebende Vorschrift des $ 4 Nr. 5 VersStG versicherungen von der Besteuerung ausgenommen sind.
1959 beruht auf Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung Dagegen ergibt die Entstehungsgeschichte nicht deutlich,
verkehrsteuerlicher Vorschriften vom 25. Mai 1959 daß nur Lebensversicherungen im versicherungstech-(BGBl
I 59, 261)%, durch dessen Art. 4 Nr. 4 zugleich $ 6 nischen Sinne und Krankenversicherungen von der Steuer
Abs, 1 VersStG seine heute geltende Fassung erhalten befreit sein sollten. Der Wortlaut der Vorschrift, welcher
hat. Zuvor besagte $ 6 Abs. 1 VersStG auf Grund des der Auslegung zunächst zugrunde zu legen ist, kann eine
Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des Versiche- solche Einschränkung nicht belegen, Denn eine solche
rungsteuergesetzes vom 31. August 1944 (RGBI I 1944, Begrenzung wäre einfacher und klarer dadurch zum Aus-208)
und des Art. I des Kontrollratgesetzes Nr. 53 über druck gekommen, daß die Lebensversicherung und die
die Änderung des Versicherungsteuergesetzes vom 9. Juli Krankenversicherung (in den Formen der Krankentage-1937
(Amtsblatt 1947 S. 282): geldversicherung und der Krankheitskostenversicherung)
- pe als solche angesprochen worden wären. Vergleicht man
„Die-Steuer beirägt die zum Gesetz N ewordens Fassung des edcrführenden
1. bei der Lebensversicherung (Kapital- und Renten- Ausschusses mit der Fassung der Regierungsvorlage
versicherung auf den Todes- oder Lebensfall), Kran- (s. 3. Bundestag Drucksache 194), so ist von einem weitken-,
Invaliditäts-, Alters-, Witwen-, Waisen-, Aus- reichenden Befreiungswillen der gesetzgebenden Körpersteuer-,
Wehrdienst- (Spar-)versicherung und ähn- schaften auszugehen, Es ist also dem Kläger nicht zu
lichen Versicherungen 2 vom Hundert des Versiche- widerlegen, daß auch die zuvor in $ 6 Abs. 1 Nr. 1
rungsentgelts, VersStG (Fassung 1944/1947) begünstigten „ähnlichen
bei den anderem Versicherungen mit Ausnahme der Versicherungen“ befreit werden sollten.
im Absatz 2 bezeichneten Versicherungen 5 vom Die von dem Kläger betriebenen Versicherungen waren
Hundert des Versicherungsentgelts.“ bei sinngemäßer Betrachtung des $ 6 Abs. 1 Nr. 1 VersStG
Vergleicht man diese Vorschrift mit 8 4 Nr. 5 und 8 6 a. F. (1947) einer Lebensversicherung ähnlich.
Abs. 1 VersStG 1959, so spricht vieles dafür, daß der Ge- Zu demselben Ergebnis war bereits der RFH in dem
setzgeber des Verkehrsteueränderungsgesetzes 1959 ‚die Urteil II A 328/36 vom 10. September 1937 (RStBI 1937,
bisher in $ 6 Abs. 1 Nr. 1 VersStG begünstigten Fälle 1259) unter Aufgabe seines früheren Standpunktes
durch 8 4 Nr. 5 VersStG 1959 befreien wollte; es gibt (Urteile II A 177/23 vom 26. Oktober 1923, RFH 13, 34;
keinen Anhalt dafür, daß er bisher begünstigte Fälle dem ]II-A 56/31 vom 24. Februar 1931, RStBI 1931, 563; II A
vollen. Steuersatz des 8 6 Abs, 1 VersStG 1959 unter- 139/33 vom 6. September 1933, RFH 34, 72) gelangt. Der
werfen. wollte. Vielmehr hatte die Regierungsvorlage dort gegebenen Begründung, die Frage, welcher Ver-(3.
Bundestag Drucksache 262) 5 6 VersStG unberührt sicherugnszweig oder welche Versicherungsart vorliege,
lassen und nur die Freigrenzen des $ 4 Nr. 2 VersStG sei danach zu beantworten, gegen welche Gefahren die
1937 erhöhen wollen, aber weitergehenden (nicht ein- Versicherung genommen sei, nicht aber danach, welche
schlägigen) Anregungen des Bundesrates (Anlage 2 Schäden durch die Versicherung gedeckt seien, kann aller-Drucksache
262) widersprochen (Anlage 3 Drucksache 262). dings nicht gefolgt werden. Denn dieser Unterschied
Die zum Gesetz gewordenen Fassungen des $ 4 Nr. 5 und kennzeichnet zwar die einzelnen Zweige der Schadensdes
8 6 Abs. 1 VersStG beruhen auf den Beschlüssen des versicherung (Urteil II A 222/29 vom 7. Mai 1929, RFH 25,
Finanzausschusses des Bundestags (Bericht 3. Bundestag 126), trifft aber nicht die Unterscheidung zwischen den
Drucksache 794). Bei der zweiten (und dritten) Beratung beiden Hauptgruppen, nämlich der Schadensversicherung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung verkehrsteuer- und der Personenversicherung ($ 1 Abs. 1 VVG). Dieser
rechtlicher Vorschriften in der.61, Sitzung des Deutschen liegt vielmehr darin, ob der Versicherer individuelle Ver-Bundestages
vom 18. Februar 1959 (Prot. S. 3298 ff.) war mögensnachteile abzudecken oder im Versicherungsfall
nur von einer Herabsetzung der Versicherungsteuerbe- bestimmte Summen ohne Rücksicht auf den wirklichen
lastung, nicht aber von deren Erhöhung die Rede, Vermögensnachteil zu leisten ‚hat. Die andere Begriffs-Nachdem
der Bundesrat wegen der Steuerausfälle dem bildung, welche der Auslegung des $ 4 Nr. 5 VersStG
Gesetz die Zustimmung verweigert hatte (3. Bundestag 1959 zugrunde zu legen ist, ist durch die besondere Aus-Drucksache
916), rief die Bundesregierung ‚den Vermitt- drucksweise dieser Vorschrift bedingt und für die an. Auslungsausschuß
an (3. Bundestag Drucksache 924) mit dem drücke des VVG anknüpfende Diktion des $ 6 Abs, 1
Vorschlag, u.a. von einer Änderung des $ 6 VersStG Nr. 9 VersStG 1937 unerheblich. Auch das Urteil des
abzusehen und die Befreiung des $ 4 VersStG enger zu BGH IV ZR 776/68 vom 24. September 1969 (Versichehalten.
Der Vermittlungsäusschuß hat zur Versicherung- rungsrecht 1969 S. 1036) widerspricht nicht dieser Auf-De
4 8.009 fassung, weil es die Krankheitskostenversicherung, en
1, StZBl. Bln. 1971 5. wohl es sie als Personenversicherung bezeichnet, den
B Der & CE SET Zi S di Vorchriften der Schadensversicherung unterstellt,