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Volume Nr. 14, 17. März 1972

Full text : Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 22.1972,1 (Public Domain)

188 Steuer- und Zollblatt für Berlin 22. Jahrgang Nr.14 17. März 1972
nehmen ähnlich wie bei den durch die öffentliche Hand heitssatz nur dann verletzt werde, wenn der Gesetzgeber
betriebenen Verkehrsunternehmen die Aufrechterhaltung es versäumt habe, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichdes
 öffentlichen Verkehrs gewährleistet ist, heiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berück-3.
 Betriebspflicht und Beförderungspflicht sind einem sichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am
Unternehmen auferlegt, wenn sie sich für einen Ver- Gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten Betrachtungsweise
kehrsbetrieb der konkreten Art unmittelbar aus dem EEE det 0 0 ROT DOM ss DV CEO N
Gesetz ergeben, wie es z, B. nach 21, 22 PBefG der aESUNGSTEHTUS: DC, . 7 Ver r
Fall ist, Eine Auflage zum Betrieb ss zur Beförderung [206] —). Welche Elemente der zu ordnenden Lebensbesteht
 aber auch dann, wenn sich die Betriebspflicht verhältnisse im Rechtssinn als gleich oder ungleich behanund
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kts, insbesondere aus der Genehmigung des Verkehrs- ’ .
° Betriches ergeben. In diesem Fall St der Unternehmer nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger oder sonst
öffentlich-rechtlich verpflichtet, den Verkehrsbetrieb ein- einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung
zurichten und aufrechtzuerhalten und seiner Beförde- DD en NE so U VerOR 12-38 a MS): die Um
rungspflicht nachzukommen. Der Senat ist darüber hinaus Szeichnet werden mu ST ' GH CE AD
der Auffassung, daß dem Gedanken der Sicherung des U en EN Hann On Mr
öffentlichen Verkehrs durch die Auflage der Betriebs- sein (BVerfGE.18, 121 [124]). Das ist bei der durch $ 3a
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rn. 1 Satz /StG au ann genügt wird, wenn ein < Der re r . n
Verkehrsbetrieb der öffentlichen Hand im Sinne des Dee N EA EDER ar Vor aM
$ 3a Nr. 1 Satz 1 VStG ein privates Unternehmen ver- eirelung von der vermOgensieuer‘ ur; V ermOgen,
traglich verpflichtet, gewissermaßen als verlängerter Am N NuaE dereh Saar ende Te hıfhe nd nOen Uewshr
des Öffentlichen Verkehrsunternehmens in einem be- x ; A £ Ach 7
stimmten Bereich den öffentlichen Verkehr zu überneh- leistet ist, daß durch diesen Betrieb die öffentliche Vermen
 und ihm dabei die Betriebspflicht und die Beförde- kehrsverbindung sichergestellt wird.
rungspflicht im Umfang der 88 21 und 22 PBefG auferlegt.
Im letzteren Fall beruht die Auflage zwar nicht auf A Rn . 7
öffentlichem Recht. Dadurch, daß ‚aber ein Verkehrsträ- 4 Die Klägerin hat vorgeiragen. und das FG hat jest
der öffentlidien Hand.‘ der selbst ‘unter den öffent gestellt, daß sie der Deutschen Bundesbahn gegenüber
ET. GEL ETAMCHEN Tan GET. Set Unier. CON-OHENT- zur Beförderung der: von dieser zugebrachten Personen
lich -Techtlichen Auflagen der Betriebsp flicht und der Be- und Güter verpflichtet sei. Das FG hat dieser Verpflich-Sörderungspflicht
 steht, den orivaten Verkehrsunterneh- tung in bezug auf die. sachliche Vermögensteuerbefreimer,
 wenn auch nur bürgerlich-rechtlich verpflichtet, den ung-nach & 3a Nr. 1 Satz 2 VStG auf das der. Schiffahrt
Betrieb einzurichten und aufrechtzuerhalten und die Be- dienende‘ Vermö gen der Klägerin keine Bedeutung beira
 En Ah gr be De gemessen. Seine Entscheidung steht damit nicht im Einf
 S der A ac ee Ber  beo[T &r e N ae De Dr klang mit der vorstehend aufgezeigten Rechtslage. Sie
de 50 fl at SE Sun re 53 N Ar t S WEL ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif,
STREBEN SE UGS NT NE Sie wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-Dagegen
 würde eine privatrechtliche Auflage, die nicht dung an das FG zurückverwiesen (8 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO)
von einem öffentlich-rechtlichen Verkehrsträger abgelei- ) ; :
tet wird, oder die tatsächliche Gestaltung des Verkehrs- 7
betriebes nicht die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen, Das FG hat noch festzustellen, ob die Deutsche Bundeswie
 sie dem im Wortlaut und dem Sinnzusammenhang bahn der Klägerin in den vertraglichen Vereinbarungen
des 8 3a Nr. 1 Satz 2 VStG zum Ausdruck kommenden über die Weiterbeförderung der von der Bundesbahn
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objektivierten Willen des Gesetzgebers entsprechen. herangebrachten Personen und Güter die Betriebspflicht
Hierin liegt entgegen der Auffassung der Klägerin kein und Beförderungspflicht für den Schiffslinienverkehr auf-Verstoß
 gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. erlegt hat, Ist dies zu bejahen, so ist das der Schiffahrt
Das Bundesverfassungsgericht (BVerFG) hat in seinen dienende Vermögen der Klägerin nach $ 3a Nr. 1 Satz 2
Entscheidungen vielfach ausgesprochen, daß der Gleich- VStG von der Vermögensteuer freizustellen.,
Versicherungsteuer ihren zu versorgenden Betriebsangehörigen Invaliden-,
Urteil des BFH vom 18. Mai 1971 — II 134/64 Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den Versorgungsrichtlinien
 des Klägers gewähren, Die Mitglieder
(StZBI. Bln. 1972 8.188) haben ihre zu versorgenden Betriebsangehörigen sowie
den Eintritt von Versorgungsfällen dem Kläger zu melden
Versicherungsentgelte für Rückdeckungsversicherun- und bestimmte Nachweisungen zu führen. Das Mitglied
gen, die privatrechtliche Unternehmer wegen ihrer den hat Anspruch auf Ersatz der Versorgungsansprüche seiner
Betriebsangehörigen gegenüber übernommenen Ruhe- versorgungsberechtigten Betriebsangehörigen, wenn der
geld-, Witwengeld- und Waisengeldverpflichtungen ein- Vorstand des Klägers die Meldung nicht innerhalb eines
gegangen sind, sind von der Versicherungsteuer befreit, Monats beanstandet. Das Vermögen des Klägers haben
VersStG 1959 $ 4 Nr. 5. die Mitglieder nach Aufstellung der versicherungstech-(BStBl.
 1971.11 S. 546) nischen Bilanz in dem Umfang aufzufüllen, der nach dem
Der Kläger ist ein Versicherungsverein auf Gegen- von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan und
seitigkeit. Satzungsgemäß dient er der Sicherstellung der Satzung erforderlich ist. Auf diese Leistungen sind
seiner Mitglieder hinsichtlich der Verpflichtungen, die vierteljährliche Vorauszahlungen zu erbringen,
diese zur Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenversor- Demgemäß zahlten die Mitglieder des Klägers jeweils
gung ihren Betriebsangehörigen gegenüber übernommen 10 v.H. der laufenden Lohn- und Gehaltssumme ihrer
haben. Diese Versorgung besteht in Ruhegeld, Witwen- Betriebsangehörigen an den Kläger. Im Bedarfsfall wurgeld
 und Waisengeld. Ansprüche gegen die Kasse haben den zusätzliche Beträge erhoben. In der Zeit vom 28. Mai
nur die Mitglieder, nicht aber deren versorgungsberech- 1959 bis 31. Dezember 1959 leisteten die Mitglieder
tigte Betriebsangehörige, Kr DM,
Mitglieder”: des Klägers können. nach der Satzung Wegen dieses Betrags hat das beklagte FA gegen den
einzelne näher bestimmte Betriebe werden, wenn sie Kläger ....ı. DM Versicherungsteuer festgesetzt, Die-
            
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