Steuer- und Zollblatt für Berlin 21.Jahrgang- Nr.52 5. November 1971 90i
Einkommensteuer tungen und Produktionsabläufe zugeschnitten sei, Da der
% Mietvertrag ohne die damit verknüpften Kaufabreden
Urteil des BFH vom 18, November 1970 — I 133/64 nicht. verständlich sei, könne das Vertragsverhältnis im
(StZBl..Bln. 1971 S. 907) ganzen nicht als Mietvertrag anerkannt werden (Hinweis
. auf Urteil des BFH I 221/56 U vom 5. November 1957,
1. Ein Mietkaufvertrag ist auch ohne ausdrücklich ver- BFH 65, 550, BStBI III 1957,445')). Entscheidend sei die
einbarte Anrechnung der Mietzahlungen dann gegeben, Bemessung des Kaufpreises hei der späteren Annahme
wenn der bei Ausübung der Kaufoption zu entrichtende des Kaufangebots in Verbindung mit den Regelungen
UÜbernahmepreis so niedrig bemessen ist, daß er ohne Hin- über die Grundstückslasten, die Reparaturen und die bau-
zurechnung der bis dahin zu leistenden Mietzahlungen als lichen Veränderungen. Zwischen dem am 1. Januar 1966
Kaufpreis wirtschaftlich nicht verständlich wäre. zu zahlenden Kaufpreis von 135000 DM und dem wirk-
2. Das aufgrund des Mietkaufvertrags erlangte Wirt- lichen Wert des Kaufobjekts bestehe ein krasses Miß-
schaftsgut und die entstandene Kaufpreisschuld sind verhältnis. Allein die Herstellungskosten des Gebäudes
nach den für Kaufpreisrenten geltenden Grundsätzen zu hätten bereits 345 000 DM betragen. Erst bei Zusammen-
bilanzieren. rechnung der Mieten und der Restzahlung von 135 000 DM
StAnpG $ 1 Abs. 2 und 3, $ 11 Nr. 4; EStG 88 5, 6 Abs. 1 ergebe sich ein wirtschaftlich sinnvoller Kaufpreis, Daß
Nr. 1, 2 und 3, 8 7. in ‚dem Vertrag eine Anrechnung der Mieten nicht aus-
(BStBl. 1971 II S. 133) drücklich erwähnt worden sei, falle nicht ins Gewicht, Da
LE . . der Steuerpflichtige außer der gezahlten Jahresmiete die
Streitig ist bei der Einkommensteuerver anlagung 1960, laufenden Instandhaltungskosten und die öffentlichen Ab-
ob als Mietzahlungen für ein Fabrikgrundstück behan- gaben zu tragen habe, so daß der Stadt keine Aufwen-
delte Betriebsausgaben wegen Vorliegens eines Mietkauf- dungen für das Gebäude mehr entstünden, müsse die
verlrags zu aktivieren sind ($ 4 Abs. 1 und 4, $$ 5, Miete, die 10 v. H. der von der Stadt getragenen Herstel-
6 Abs. 1 Nr. Lund 2, $ 7 EStG). Jungskosten des Gebäudes ausmache, als überhöht be-
Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) hatte zu Anfang zeichnet werden. Ob der Steuerpflichtige das Kaufangebol
des: Jahres 1960 aufgrund einer mit der Stadt D. getroffe- letztlich annehmen werde, sei unerheblich. Ohne Einfluß
nen Vereinbarung auf städtischem Gelände in einem von auf die Entscheidung sei auch, daß es an einer notariellen
der Stadt errichteten Fabrikgebäude einen Betrieb einge- Beurkundung des Vertrages fehle. Es liege bürgerlich-
richtet und die Fabrikation aufgenommen. Das Areal rechtlich ein verbindliches Kaufangebot vor. Unterbleibe
hatte die Größe von 1 ha. Die Rechtsbeziehungen zwi- eine notarielle Beurkundung im gegenseitigen Einver-
schen dem Steuerpflichtigen und der Stadt wurden in nehmen, so verstieße es gegen Treu und Glauben, wenn
einem privatschriftlichen Vertrag vom 7. Oktober 1960 eine Partei die Unwirksamkeit des Vertrages unter Be-
geregelt. Danach hatten sich die Herstellungskosten des rufung auf den Formmangel geltend mache, Die Stadt D.
Gebäudes auf 345 770,93 DM belaufen. Davon übernahm habe sich nur deshalb bereitgefunden, die Herstellungs-
die Stadt 328 000 DM. Der Restbetrag von 17 770,93 DM kosten des Gebäudes zinslos vorzuschießen und die Kko-
war vom Steuerpflichtigen zu tragen. Die Erschließungs- stenlose Überlassung des Geländes anzubieten, weil sie
kosten gingen zu Lasten der Stadt. Es wurde vereinbart, den Steuerpflichtigen für einen fortschrittlichen Unter-
daß der Steuerpflichtige bereits ab 1. Januar 1960 jährlich nehmer gehalten habe, von dessen Leistungen sie sich
32800 DM als Miete an die Stadt zu zahlen habe, Außer- auf die Dauer ein erhebliches Gewerbesteuerauftkommen
dem trage er von diesem Zeitpunkt an die Aufwendungen und für die Gemeinde einen gewerblichen Auftrieb habe
für die Instandhaltung des Gebäudes sowie alle für versprechen können,
Grundstück und Gebäude anfallenden Abgaben. Anderer- 5 . ka
seits war der- Steuerpflichtige berechtigt, bauliche Ver- Mit seiner als Revision zu behandelnden Rechtsbe-
änderungen nach seinem Ermessen vorzunehmen, Die schwerde beantragt der Steuerpflichtige, die Vorentschei-
Stadt verpflichtete sich, das Grundstück mit dem Gebäude dung aufzuheben und die Einkommensteuer anderweit
zum 1, Januar 1966 zum Preise von 135000 DM an den festzusetzen, und zwar
Steuerpflichtigen zu verkaufen. Dazu sollte es nur einer 1. nach Abzug von Mietzahlungen in Höhe von
Erklärung des Steuerpflichtigen bedürfen. Der Steuer- 32 800 DM,
pflichtige erhielt außerdem das Recht, Gelände und Ge- AH e s n
bäude schon zu einem früheren, von ihm zu bestimmenden 2, hilfsweise — bei Annahme eines Mietkaufverirages —
Zeitpunkt zu erwerben. In diesem Fall sollte sich der aufgrund einer Passivierung des Barwerts der Kauf-
Kaufpreis nach einem Zwischenwert bestimmen. Eine preisraten und entsprechender Aktivierung dieses
Anpassung: des Kaufpreises war schließlich auch für den Kauipreises:
Fall vorgesehen, daß sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Zur Begründung führt der Steuerpflichtige, zum Teil
zugrunde gelegte Baukostenindex — 380 v.H. auf der unter Wiederholung seines früheren Vorbringens, im
Basis von 1960 — um mehr als 50 v.H, verändert haben wesentlichen das Folgende aus. Ein Grundstückskaufver-
würde. Sollte der Steuerpflichtige die Kaufoption nicht trag liege nicht vor, weil die bürgerlich-rechtlichen Form-
ausüben, so war vorgesehen, daß der Miet(Pacht-)vertrag vorschriften nicht erfüllt seien. Die Stadt habe zunächst
zu den ursprünglichen Bedingungen bis 1. Januar 1970 prüfen wollen, ob sich ihre Erwartungen wegen des
weiterlauten würde. Gewerbesteuerertrages des Unternehmens erfüllen wür-
In der Einkommensteuererklärung 1960 zog der Steuer- nn De TS TON daß die Stadt ihm nicht! so:
pilichtige die Mietzahlung von 32800 DM als Betriebs- N enden Preis, Areal zu einem unter. dem VErRENTSWEN
N jegenden Preise verkauft habe. Es sei denkbar, daß bei
ausgabe ab. Das FA aktivierte den Betrag. Es sah den : . : .
Vertrag als. Mielkaufvertrag an und gewährte für‘ das einer schlechten Konjunktursituation des Unternehmens
1a WS A I das durchaus günstige Kaufangebot nicht wahr. me
k g ge Kaufangebot nic genommen
Streitjahr eine AfA in Höhe von 2 v. H. der Herstellungs- “ n a
kosten des Fabrikgebäudes. werde, An Grundstücken könne nur ausnahmsweise Wirt-
schaftliches Eigentum bestehen. Das FG selbst habe ein
Das FG wies die Sprungberufung als unbegründet zu- solches nicht angenommen. Das hätte es jedoch tun
rück, da das FA die bezahlte Miete zu Recht als Kaufpreis- müssen, um einen Mietkaufvertrag bejahen zu können,
rate behandelt habe. Der Steuerpflichtige habe eine einem Das FG habe nur ausgeführt, daß er, der Steuerpflichtige,
wirtschaftlichen Eigentümer nahekommende Stellung er- eine einem wirtschaftlichen Eigentümer „nahekommende“
langt ($ 11 Nr. 4 StAnpG). Die getroffenen Vereinbarun- Stellung erlangt habe. Auch habe das FG den Vertrag
gen seien als Vertrag eigener Art zu werten. Es handle nicht als Mietkaufvertrag, sondern als einen Vertrag
sich nicht um einen Leasingvertrag, da das Fabrikgebäude
von gewöhnlicher Art und nicht auf bestimmte Einrich- 1) StZBl. Bln. 1958 S. 479