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Volume Nummer 82, 30. Dezember 1966

Full text : Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 16.1966,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 16. Jahrgang‘ Nr.82 30. Dezember 1966 1947
tungen und die privaten Anteile der Kraftfahrzeugbe- diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob, wie
nutzung zu niedrig, die Delkredere-Rückstellungen  dage- der Stpfl. meint, das FA seine Aufklärungspflicht vergen
 zu hoch angesetzt worden seien. Mindestens die letztz habe.
Zuschläge zu den Warenbewertungen beruhten. auf neuen Ohne Rechtsverstoß konnte das FG die streitigen Dar-Tatsachen.
 Allein. die Gewinnerhöhungen. wegen‘ richtig: lehen an die Ehefrau als Privatdarlehen ansehen. Mit
gestellter Warenbewertungen von 1520 DM und 3552. DM Recht stellt das FG fest, daß Darlehen zwar auch zwihätten
 zu Steuererhöhungen von 362 DM. und 630 DM schen‘ Ehegatten steuerlich möglich sind. Eine andere
(rd. 3,2 und 5,2 v.H. der vorher festgesetzten Steuern) Frage ist aber, ob solche Darlehen betrieblich bedingt
geführt. Sachlich sei der Auffassung des FA beizutreten, sind. Allein: die Tasache, daß der Stpfl. die streitigen
daß das Darlehen des Stpfl. an seine Ehefrau ein Pri- Darlehen aus Mitteln des Betriebes gegeben hat, macht
vatdarlehen gewesen sei. Ein Dritter hätte ein so‘ hohes die Darlehen nicht zu Betriebsdarlehen. Darlehen, die
Darlehen nicht zinslos erhalten; er hätte dafür auch eine aus außerbetrieblichen Erwägungen gewährt werden, geentsprechende
 Sicherheit stellen müssen. Der Einwand hören in den privaten Bereich, Die Mittel zur Gewähdes
 Stpfl., daß eine spätere Verzinsung vorgesehen ge- rung solcher Darlehen müssen zuvor dem Betrieb entwesen.
 sei und daß als Sicherheit der für 15 Jahre fest nommen werden und werden. dann im Privatbereich weigeschlossene
 Miet- oder Pachtvertrag diene, greife nicht tergegeben. Entgegen der Auffassung des Stpfl, können
durch. Der Darlehnsvertrag sei bereits im Jahre 1959 ge- solche privaten Darlehen auch nicht zum gewillkürten
schlossen und zum Teil auch. schon damals erfüllt wor- Betriebsvermögen gezogen werden (Urteile des
den. Die weiteren Darlehen seien in den Jahren 1960 und BFH IV 537/54 U vom 22. Dezember 1955, BFH 62, 172,
1961 geleistet worden.‘ Trotzdem seien bis zum Beginn BStBl III 1956,652), VI 15/63 vom 31. Januar 1964, StRK,
der Betriebsprüfung im Mai 1963 weder Zinsen gezahlt Einkommensteuergesetz, $ 4, Rechtsspruch 664).
noch rückständige Zinsen gebucht worden. |
Mit seiner Revision rügt der Stpfl. mangelnde Aufklärung
 und. unrichtige Anwendung des Einkommen- Danach kommt es, wie das FG mit Recht ausführt, dasteuerrechts.
 Das FG, so macht er geltend, habe sich rauf an, ob die Darlehnsgewährung an die Ehefrau durch
über die klaren, einwandfreien und auch tatsächlich den Betrieb veranlaßt war. Wenn auch ein Kaufmann
durchgeführten Vereinbarungen hinweggesetzt. Verträge mit seinem Ehegatten Geschäfte wie-mit Fremden machen
zwischen Ehegatten seien steuerlich ebenso zu beachten kann, so muß in solchen Fällen die betriebliche Veranwie
 Verträge zwischen Dritten. Das FA habe den zwi- lassung doch eindeutig dargetan werden, weil im Rechtsschen
 ihm und. seiner. Ehefrau geschlossenen Mietver- verkehr zwischen Ehegatten familiäre (außerbetriebliche)
trag über das Grundstück anerkannt. Es bestehe kein Gründe gewöhnlich stark mitspielen und meist sogar im
Anlaß, den Darlehnsvertrag nicht auch . anzuerkennen Vordergrund stehen. Ob eine betriebliche Veranlassung,
(Urteil des BFH. IV 60/59 vom 5. Juli 1962, Steuerrecht- besonders im Rechtsverkehr zwischen Ehegatten, dargesprechung
 in Karteiform — StRK —, Einkommensteuer- tan ist, gehört in den Bereich der Tatsachenfeststellung
gesetz, $ 26 d, Rechtsspruch 5). Daß dem Darlehen be- und Tatsachenwürdigung, die dem FG obliegt. Wenn
triebliche Erwägungen zugrunde lägen, ergebe sich dar- das FG hier die betriebliche Veranlassung für die Daraus,
 daß er seinen Betrieb in das mit dem Darlehen er- lehnsgewährung als nicht dargetan angesehen hat, so ist
worbene Grundstück verlegt habe. Die Verzinsung und das. eine mögliche und naheliegende Würdigung; ein
Sicherung des Darlehens berühre die Ernstlichkeit des Verstoß gegen die Denkgesetze ist nicht ersichtlich. Der
Darlehens nicht. Die Wiederaufrollung der früheren Ver- Stpfl. rügt, daß das FG die Bedingungen des Darlehens
anlagung sei auch unzulässig gewesen. Auf jeden Fall nicht richtig festgestellt habe. Auf diese Frage kommt
habe das FA seine Aufklärungspflicht verletzt. Neu sei es jedoch nicht an. Denn jedenfalls hat der Stpfl., wie
eine Tatsache nur, wenn das FA sie nicht früher hätte er nicht bestreitet, seiner Ehefrau das Darlehen gewährt,
erkennen können. Er habe. seit längerem um die‘ Ver- damit diese das Grundstück für sich privat kaufe. Mag
günstigung des $ 10a EStG gekämpft. Das FA habe im auch von vornherein festgestanden haben, daß der
Zusammenhang mit der Versagung der Vergünstigung Stpfl. das gekaufte Grundstück für seinen Betrieb mieten
des $ 10a EStG 41 440,20 DM mehr an Einkommensteuer sollte, so wollten doch der Stpfl. und seine Ehefrau übervon
 ihm gefordert. Dagegen habe er Einspruch und Be- einstimmend der Ehefrat privates Eigentum an dem
rufung eingelegt. Um eine Stundung zu erreichen, habe Grundstück verschaffen, zu dessen Kauf der Stpfl. seiner
er eine Bilanz eingereicht. Bei deren Erläuterung habe Ehefrau die Mittel bereitstellte. Dieser Vorgang enter
 mündlich die Nichtrealisierbarkeit der Darlehnsforde- spricht nicht, wie der Stpfl, meint, einer normalen Gerung
 mit dem Hinweis erklärt, daß die Darlehnsnehmerin schäftsabwicklung- zwischen Fremden. Ein Geschäftsmann
seine Ehefrau sei. Aus der Vermögensaufstellung und der kommt wohl kaum auf den Gedanken, einem Fremden
Vermögenserklärung auf den 1. Januar 1960 sei eben- als Darlehen Geld zu geben, damit dieser sich ein Grundfalls
 ersichtlich, daß seine Ehefrau die Darlehnsschuldne- stück kauft und es dann dem Stpfl. für Geschäftszwecke
rin sel. vermietet. Das FG ‚sieht den entscheidenden Grund für
die von den Ehegatten gewählte Rechtsgestaltung darin,
daß der Ehemann seiner Ehefrau durch die Grundstücks-.
 beschaffung eine vermögensmäßige Sicherung schaffen
Der Stpfl. beantragt, wollte. Diese Zielsetzung ist ausschließlich familiär
das angefochtene Urteil. aufzuheben‘ und die ur- (außerbetrieblich).
sprünglichen Veranlagungen wiederherzustellen,
Die 8 7c-Fälle, die der Stpfl. anführt, lagen anders.
U unbegründet zurückzuweisen Damals hatten die „Bezuschußten“ Grundstücke, die
g - sie nicht aus der Hand geben wollten, an denen aber
dem Zuschußgeber gelegen war. Die Geber erhielten für
. . S T die 7 c-Zuschüsse und -darlehen auch steuerliche Vergün-Aus
 den Gründen: stigungen. Jedenfalls können diese Fälle. mit dem Streit-Die
 Revision kann keinen Erfolg haben. fall nicht verglichen werden.
z Der Hinweis des Stpfl., er habe durch die Darlehns-Zur
 Zulässigkeit der Berichtigungsveranlagung für 1959 gewährung den Gewinn nicht gemindert und eine Entund
 1960 hat das FG zutreffend ausgeführt, daß, auch nahme würde nicht vorliegen, wenn er selbst das Grundwenn
 wirklich die Tatsache der Schuldnerschaft der Ehe- stück zu Betriebszwecken erworben hätte, greift nicht
frau dem FA bekannt gewesen sei, doch andere neue durch. Denn der Stpfl. hat einen anderen Weg gewählt,
Tatsachen aufgedeckt worden seien, die eine Berichti- und nur der tatsächlich gewählte Weg ist hier steuerlich
gung rechtfertigten. Die Aufdeckung neuer Tatsachen zu beurteilen. Wie das FG mit Recht darlegt, besteht
von einigem Gewicht führt nach der Rechtsprechung aller keine Möglichkeit, das Grundstück dem- Stpfl. selbst
Senate des BFH zur Wiederaufrollung des gesamten zuzurechnen und es als zum Betriebsvermögen des Stpfl.
Steuerfalles. Bei einer Berichtigung können auch Folge- gehörig zu behandeln.
rungen aus solchen Tatsachen gezogen werden, die das —_
FA früher schon kannte oder hätte kennen müssen. Unter 2) StZBl. Bin. 1956 S. 546

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