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Volume Nummer 82, 30. Dezember 1966

Full text : Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 16.1966,2 (Public Domain)

Lu Steuer- und Zollblatt für Berlin 16. Jahrgang Nr.82 30. Dezember 1966
5 7 EStG mit einem bestimmten Vomhündertsatz der Verhältnis, als es ihren Eigentumsanteilen entsprach, zur
Herstellungskosten angesetzt. Sind an der Errichtung ei- Baufinanzierung beigetragen hatten. Es mag auch andere
nes .Wohngebäudes mehrere Personen als Miteigentümer Gründe für eine vom Eigentumsverhältnis' abweichende
beteiligt, so können sie gemeinsam die erhöhte AfA des Verteilung der -erhöhten AfA‘ geben. Aber auf jeden
5 7b EStG geltend machen. Wie das FG mit.Recht ’aus- Fall müssen die Gründe „grundstücksbezogen“ sein, wie
führt, läßt .der Wortlaut des Gesetzes es aber offen,. wie das FG zutreffend angenommen. hat.
EEE nd veträge unter menrere Miteigentümer Nach. diesen Grundsätzen konnte das FG die zwischen
zn . oe Sr Vater und Sohn vereinbarte Verteilung der erhöhten
Die normale AfA nach 8 7 EStG wird. auf Miteigentü- AfA nach $ 7b EStG ohne Rechtsverstoß ablehnen, weil
mer in der Regel im Verhältnis der Eigentumsanteile für die vom Eigentumsverhältnis abweichende Verteiverteilt,
 weil die Höhe des Wertverzehrs, der mit. der lung keine in der Sache selbst liegenden vernünftigen
AfA abgegolten wird, die Miteigentümer entsprechend wirtschaftlichen Gründe dargetan waren, sondern offenihrem
 Anteil am Gebäude trifft, Aus diesem Grund ge- bar nur das verwandschaftliche Verhältnis von Vater und
währt auch der Senat bei Nießbrauch an einem Grund- Sohn und ‘die. dadurch. bedingte gleichgerichtete Interstück
 die AfA in der Regel nicht dem Nießbraucher, son- essenlage gegenüber dem Steuerfiskus dafür bestimdern
 dem Eigentümer, weil der Wertverzehr- des Gebäu- mend waren. Nach den Feststellungen des FG haben Vater
des zu Lasten des Eigentümers geht. (Urteil‘ VI 74/55 U und Sohn jeder etwa die Hälfte der Baukosten getragen,
vom 5. 7. 1957, Sammlung der Entscheidungen des Bun- sie sind Miteigentümer des Grundstücks je zur Hälfte;
desfinanzhofs Bd, 65 S. 419 — BFH 65,419 —, BStBl III der Vater trägt darüber hinaus einen Teil der laufenden
1957, 3930)Für die erhöhten AfA nach $:7b EStG bei Zinsen für ein vom Sohn aufgenommenes Baudarlehen.
Miteigentümern knüpft die Rechtsprechung dagegen nicht Unter diesen Umständen würden fremde Miteigentümer
ausschließlich an die Eigentumsanteile an, weil .die keinem Beteiligten einen höheren. Anteil an der AfA zuerhöhten
 AfA. nach $ 7 b EStG nicht nur den Wertverzehr gewiesen haben,, als dem Verhältnis der Miteigentumsder
 Gebäude abgelten sollen, sondern eine Maßnahme anteile entspricht. Hier können nur familiäre Erwägungen
zur staatlichen Förderung des Wohnungsbaus sind. Der ausschlaggebend gewesen sein.
Senat hat darum im Urteil VI 180/60 U. vom 25. August . 4 T . N
1961 (BFH 73, 593, BStBl III 1961,482%) entschieden, daß Die Stpfl. tragen zwar vor, die Zuweisung eines höhedie
 in einer Grundstücksgemeinschaft vereinigten Mit- ren Anteils an der erhöhten AfA sei ein Teil der Geeigentümer
 unter sich die erhöhten AfA nach $ 7b EStG genleistung des Vaters dafür, daß der Sohn ihm ein leauch
 mit steuerlicher Wirkung abweichen. vom Verhält- benslanges Wohnrecht in dem Haus eingeräumt habe.
nis der Miteigentumsanteile verrechnen können, etwa in- Dieser Gesichtspunkt greift rechtlich nicht durch. Eine
dem sie bei der Verteilung der erhöhten AfA an das vom Miteigentumsverhälitnis abweichende Verteilung
Verhältnis anknüpften, in dem die Miteigentümer zu den der erhöhten AfA nach $ 7b EStG kann, wie gesagt,
Herstellungskosten des Gebäudes beigetragen haben nur aus Gründen gerechtfertigt sein, die mit der Her-=
 LE stellung des Gebäudes, z. B. mit der Baufinanzierung,
Voraussetzung für eine vom Miteigentumsverhältnis zusammenhängen. Das Recht zur erhöhten AfA. ist kein
abweichende Verteilung der erhöhten AfA ist aber, daß abstraktes Recht, über das die Steuerpflichtigen privatdafür
 vernünftige. wirtschaftliche Gründe dargetan wer- rechtlich verfügen können, z.B. durch Abtretung, Verden.
 Der Senat wollte mit seiner Rechtsprechung keinen kauf oder als Gegenleistung für eine andere wirtschaft-Freibrief
 für willkürliche Dispositionen aus steuerlichen liche Leistung. Wer sich ein Wohnrecht in einem Haus
Erwägungen, zumal zwischen nahen Angehörigen, schaf- einräumen läßt, kann das Entgelt nicht dadurch erbrinfen.
 Einen. vernünftigen wirtschaftlichen Grund für eine gen, daß er den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf ervom
 Miteigentumsverhältnis abweichende Verteilung höhte AfA nach $ 7b EStG, der ihm als Miteigentümer
der AfA hat er im Urteil VI 180/60 U (a.a.O.) darin zusteht, an einen anderen Miteigentümer. abtritt. Der
gesehen, daß damals die Miteigentümer in einem anderen Anspruch aus $ 7b EStG ist an bestimmte. gesetzliche
An Voraussetzungen gebunden und steht dem Steuerpflich-1)
 StZBl. Bln. 1958 8. 85 tigen zu, der diese Voraussetzungen erfüllt. Er.ist der
2) StZBIl. Bln. 1961 S. 1246 freien Disposition der Beteiligten entzogen.
. lehnsbeträge. Das führte dazu, daß die Vergünstigung
Binkommensteuer für nicht entnommenen Gewinn herabgesetzt und für das
Urteil des BFH vom 30. Juni 1966 — VI 390/65 Jahr 1960 eine Nachversteuerung vorgenommen wurde.
/ Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht
SEES RES (FG) hielt die Berichtigungen für gerechtfertigt. Für das
Gibt ein Gewerbetreibender seiner Ehefrau ein Dar- Jahr 1961, so führte es aus, ergebe sich die Möglichkeit
lehen, damit diese für sich privat ein Grundstück er- zur Berichtigung daraus, daß die ursprüngliche Veranwirbt,
 so ist die Darlehnsgewährung kein betrieblicher lagung in vollem Umfange vorläufig gewesen sei, Für
Vorgang, auch wenn die Ehefrau das Grundstück an den die Jahre 1959 und 1960 sei die Wiederaufrollung der
gewerblichen Betrieb des Ehemanns vermieten soll und bisherigen Veranlagungen gerechtfertigt, weil durch die
vermietet. Betriebsprüfung in ausreichendem. Maße neue Tatsachen
ESIG 5 5 fesigestellt worden seien, die zu einer höheren Besteue-©
 SE) rung des Stpfl. führten ($.222 Abs. 1. Ziff. 1 AO). Aus den
. Angaben des Stpfl. in den Einkommensteuererklärungen
 1959 und 1960 habe das FA nicht ersehen können,
Der Revisionskläger (Steuerpflichtige — Stpfl. —) be- daß die Ehefrau die Schuldnerin eines.im Jahre 1959 mit
lIreibt ein Großhandelsgeschäft; seine Ehefrau ist Hei- 20000 DM und im Jahre 1960 mit.54 487 DM ausgewiesematvertriebene.
 In den Jahren 1959 bis 1961 hat der nen Darlehens ‚gewesen sei. Lediglich aus einer früheren
Stpfl. seiner Ehefrau als Darlehen Geld zur Verfügung Vermögenserklärung ergebe sich, daß die Ehefrau. ein
gestellt; die Darlehnsforderung hat-er in den Bilanzen Darlehen von 20 000 DM. schulde, Es bedeute..eine .Überausgewiesen.
 Die Ehefrau hat das Darlehen zum Kauf spannung der Forderungen an. die Ermittlungspflicht,
gines Grundstückes verwendet, in das der Betrieb wenn man dem FA etwa. den . Vorwurf. machen wolle,
des Stpfl. verlegt wurde; das Grundstück hat der Spil. daß ‚es bei dieser Sachlage die Verhältnisse wegen einer
von seiner Ehefrau gemietet. etwaigen Minderung des nicht entnommenen Gewinns
- US 1959 und 1960 hätte weiter aufklären müssen. Im übri-1000
 en EEE Or VeranIGgungen für: die Jahre gen lägen auch andere neue Tatsachen vor, die nach der
1959, . nd 1961 gewährte das Finanzamt (FA) den -
Eheleuten die Deantra Es N Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteil I 95 und 110/60 S
L gte Vergünstigung für nicht ent- 5. Juni 1962, S 1 der. Entscheid: "dd
nommenen Gewinn ($ 10a EStG). Im Anschluß an .eine Om Sr Un n AMUUNG Ber Enischel ungen es
; oh ; . Bundesfinanzhofs Bd. 76 S. 282 — BFH 76, 282 —
Betriebsprüfung berichtigte es die Veranlagungen 1959 en ; nn *
DT . A BStBI III 1963100) ) für eine Wiederaufrollung genügten.
und 1960 und machte die bis dahin vorläufige Veranla- n %
; O1 ; : Sowohl für das Jahr 1959 als auch für das Jahr 1960
gung 1961 endgültig. Hierbei behandelte es das Darle- habe der Betriebsprüfer festgestellt, daß die W. b
hen an die Ehefrau als. privates Darlehen. Es erhöhte aD6 CET HEIHEDSDTUEr JESIGESICHT, daß -dIE WarenbewErdie
 Entnahmen des Stpfl. für diese Jahre um die Dar- 1) StZBl. Bln. 1963 S. 473

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