Steuer- und Zollblatt für Berlin : 16. Jahrgang "Nr. 82 30. Dezember 1966 1945
Zuckersteuer
6. Änderung der Dienstanweisung IL.
zum Zuckersteuergesetz Die Handausgabe des Zuckersteuergesetzes 1960 ist hand-Et
und schriftlich wie folgt zu berichtigen:
7. Berichtigung der Handausgabe z e
des _Zuckersteuergesetzes 1960 1. Auf Seiten 79 und 80 sind in den Anweisungen zu $ 2
ZuckStG; $ 3: ZuckStDB die Anweisung Nr.2 zu strei-(StZBI.
Bin. 1966-8. 1945) chen und in den folgenden Anweisungen die Nummern
3 bis 10: zu streichen und dafür die Nummern 2
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Übernahme bis. 9 einzusetzen.
des Zweiten Verbraäuchsteueränderungsgesetzes vom Auf Seite 184 ist
23. August 1961. (GVBl. _S. 11661) wird der nachstehende ED St .
Erlaß des Bundesministers der Finanzen. veröffentlicht. a) in dem ersten einleitenden Satz des Teiles II. nach
der Angabe „$ 3 DB Nr.‘“- die Zahl „4‘“:zu streichen
Berlin, den 22. Dezember 1966 und dafür die Zahl „‚7‘“ einzusetzen, ,
HT A 11 — V 5201 — 1/66 b) in Abschnitt A’Nr.1' nach der Angabe „8 3 Abs.1
Der. Senator für Finanzen Nr.“ die Zahl „1‘ zu streichen und dafür „2 a‘ ein-:
zusetzen,
Im Auftrage c)/in Abschnitt A Nr. 2 nach der Angabe „$ 3 Abs.1l
Hofferberth Nra2“ der Buchstabe „b‘ einzusetzen.
1) StZBl. Bln. S. 936 3. Auf Seite 185 sind
s a) in der Nummer 3-nach der Angabe „$ 3 Abs. 1 Nr.“
(BZBIl. S. 916) die Zahl „3‘“ zu streichen und dafür ‚2 c‘ einzuset-Wr
iz - zen sowie die Worte „$ 13 der Verordnung über Ver-6.
A CEO HEHE GENE. gütung des Kakaozolls vom 20. März 1930; Reichs-*
und ministerialblatt. S..79‘“ zu; streichen und. dafür die
urarı 4 Worte „Ziff. IV Nr.2 der Dienstanweisung zur
7. EEG Ten rm EU ns (KZVODA); ‚BZBl
x 1966 S. 775‘ einzusetzen,
BdF-Erlaß vom‘ 1. Dezember 1966 III C/4. — V 5201 — 2/66 b) in der Nummer 5 nach der Angabe },8 3 Abs. 1 Nr.“
L. die Zahl „4‘“ zu streichen und dafür „2 d‘“ einzu-In
der Dienstanweisung: zum Zuckersteuergesetz und sei- setzen, ;
nen Durchführungsbestimmungen (BdF-Erlaß vom 29. Au- c) in der Nummer 6 nach der Angabe „$ 3 Abs. 1 Nr.“
gust 1959 III C/4 — V 5201 — 2/59 — BZBl. S. 495 —))), zu- die Zahl. „5“ zu. streichen und dafür „2 e‘ einzuletzt
geändert durch‘ BdF-Erlaß vom 15. November 1965 setzen,
III C/4 — V 5201 - 5/65 (BZBl. S. 929%), werden die Anwei- * Auf Seite 189 ‚sind in der Fußnote 1) die Worte „$ 13
sungen zu $ 2 ZuckStG, $ 3 ZuckStDB wie folgt geändert: der Verordnung über Vergütung des Kakaozolls‘“ zu
1.. Die Anweisung Nr. 2 wird gestrichen. streichen. und dafür ‚die Worte „Ziff.IV Nr.2 der
an e T © Dienstanweisung zur. Kakaozoll-Vergütungsordnung
Zi EEE Nummern 3 bis 10 werden Nummern 2 (KZVODA)‘“ einzusetzen;
: s 9:
. Dazu ist jeweils’ zu ‚vermerken:
a Ber. 7
1) StZBl. Bln. S. 1140 ” z
2) StZBI. Bin. S. 1808 (14. 12. 1966)
D. Rechtsprechung
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Einkommensteuer Sohn aufgeteilt haben. wollten. Das Finanz En
= ; .nete dagegen beiden Stpfl. den Verlust mit je 50 v.H. zu.
Urteil des BFH vom 24. Juni 1966 — VI 249/65 Die Stpfl.. tragen. vor, sie hätten vereinbart, em
Sohn die erhöhten Absetzungen für Abnutzung (AfA) na
(StZBl. Bin. 1966 8.1945) $ 7b EStG allein zugute kommen sollten und der Vater
U Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen gewisse laufende Zinsen für einen Baukredit übernehme,
nr Abnutzung DUCh 8 7b SIG durch eine en Grandstücks: weil der Sohn dem Vater ein Jebenslängliches Wohnrecht
gemeinschaft, an der Vater und Sohn beteiligt sind, in dem Hause eingeräumt habe:
x A A A e /] Fi i i ie‘ berufung als
2. Die erhöhten Absetzungen für Abnutzung nach Das Finanzgericht (FG) wies die Sprungberuft 1
8 7b SIG Können nncrhulb hier eG Grüngstücksgemein- unbegründet zurück und führte aus, Steuerpflichtige hätschaft
nur abweichend: von den Eigentumsanteilen ver- ten ein ‚Gestaltungsrecht hinsichtlich der Anwendung
teilt werden, wenn wirtschaftlich vernünftige: Gründe des $.7b EStG nur, aus grundstücksbezogenen SE
dafür vorliegen, etwa, wenn ein Miteigentümer in höhe- Daran fehle es hier. Die Einräumung des Wohnrechts Se)
rem Verhältnis, ‚als ‚es seinem Eigentumsanteil _ ent- jedenfalls kein: steuerlich beachtlicher Anknüpfungspunki
spricht, zur Baufinanzierung beigetragen hat. für. die. Verteilung der erhöhten AfA des $ 7b EStG
ewesen.
3. Über die Absetzungen für Abnutzung nach $ 7 b EStG S
können mehrere Beteiligte nicht frei verfügen. Aus den‘ Gründen:
ESIG $ 7 b. 3 % ET .
(BStB1 1966. III S; 580) Die Revision, mit der die Stpfl. geltend machen, die
Steuervergünstigung nach $ 7b EStG könnten die ’Be-Die‘
Revisionskläger (Steuefpflichtigen — Stpfl. ©), teiligten unter sich nach Gutdünken verteilen, hat keinen
Vater und Sohn, haben im Jahre 1961 als Miteigentümer Erfolg. ; N
zur Hälfte ein Wohnhaus gebaut;‘sie haben auch. die Wer ein Wohngebäude errichtet, wird unter bestimm-Herstellungskosten
etwa zu gleichen. Teilen getragen. ten Voraussetzungen dadurch - begünstigt, daß er an
Im Streitjahr 1963- haben‘ sie einen Verlust aus Ver- Stelle .der normalen AfA des 8 7 EStG die erhöhten
mietung und Verpachtung von: 12 825 DM erklärt, den AfA des $ 7b EStG in Anspruch nehmen kann. Die
sie mit 644 DM auf ‘den Vater und mit 12 181 DM auf den erhöten AfA-Sätze werden wie die normalen Sätze des