19 Steuer- und Zollblatt für Berlin 16. Jahrgang Nr.82 30. Dezember 1966
Reichsabgabenordnung‘ Das Urteil des Senats vom 22. November 1963 beruhte
n | i 1966 — VI 92/63 auf der” vieljährigen Rechtsprechung des RFH und-des
Beschluß des BETT vom 24. Jun 19 8 BFH, wie sie der Senat im Grundsatzurteil VI 62/63 S
vom 8, November 1963 (Sammlung der Entscheidungen
des Bundesfinanzhofs Bd. 78 S. 82 — BFH 78, 82 —, BStBl
/StZBI. Bln. 1966 8. 1948) III 1964, 317) nochmals -bestätigt hatte. Wenn’ die Stpfl.,
denen ‚diese- Rechtsprechung bekannt war, trotzdem versucht.
haben, eine für sie günstige Entscheidung herbei-.
a . ” zuführen, so‘ haben sie damit bewußt das Risiko. über-Ein
Steuerpflichtiger, der sich erfolglos gegen eine ihm nommen, daß ‚sie unterlagen und ihnen dann die Kosten
bekannte feststehende Rechtsprechung gewendet hatte, des Rb.-Verfahrens auferlegt wurden. Die- Voraussetzunund
dem ‚die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gen für einen Kostenerlaß nach dem früheren $ 319 Abs. 2
auferlegt wurden, kann grundsätzlich keinen Kosten- Ziff. 1 AO, der für die Entscheidung über den. Antrag der
erlaß nach 8 319 AO erhalten. Stpfl. nach $ 184 Abs. 2 Ziff. ’2 FGO auch jetzt noch die
Das gilt auch, wenn die höchstrichterliche Rechtspre- Rechtsgrundlage ist, liegen also. nicht vor. Im übrigen
chung nach dem Ergehen der Entscheidung über seine wäre der Antrag auch nach. $' 7 des Gerichtskostengeset-Rechtsbeschwerde
im Sinne der vom Steuerpflichtigen zes (GKG), der nach $ 140 FGO entsprechend anzuwenden
vertretenen Rechtsauslegung geändert wurde. wäre, unbegründet, wenn die Vorschriften der FGO für
die Entscheidung maßgebend wären.
AO.‚$ 319 a. F.
(BStBl 1966 III S. 564)
Die Rb.. der Steuerpflichtigen (Stpfl.),‘ mit der sie er- Der Große Senat des BFH hat zwär in dem Beschluß
reiche woHten, daß ‚das, von einer Hypothekenbank bei Gr. S. 2/64 S vom 6. Dezember 1965 (BStBl III 1966,1442))
der: Aufnahme. einer -Hypothek einbehaltene Damnum die bisherige Rechtsprechung‘ zur Behandlung des Damim
Jahr der Auszahlung der‘ Hypothek als Werbungs- nums teilweise aufgegeben. Es ist möglich, daß über die
kosten .bei ihren Einkünften aus Vermietung und. Ver- Rb. der Stpfl. von der Rechtsauslegung des‘ Großen Sepachtung
abgezogen würde, hat der Senat durch das Ur- nats aus. anders entschieden worden wäre, Dieser Wanteil
vom 22, November 1963 als unbegründet zurückge- del der Rechtsprechung ist jedoch ebenfalls kein Grund,
wiesen. Die Stpfl. beantragten-mit dem Schreiben vom eine Unbilligkeit im Sinne von-$ 319 Abs, 1 AO anzu-13;
Juli 1964, ihnen die Kosten des Rb.-Verfahrens gemäß nehmen und deshalb einen Kostenerlaß auszusprechen.
$ 319 Abs. 2 Ziff. 1.AO zu erlassen. Sie führen: aus, das Ob eine Sache „richtig“ entschieden worden ist, kann nur
Finanzgericht‘ (FG) habe den Sachverhalt nicht ausrei- nach‘ den Rechtsgrundsätzen beurteilt werden, ‚die zur
chend aufgeklärt; denn es habe nicht festgestellt; wie: die Zeit der Entscheidung galten oder angewendet wurden.
Hypothekengläubigerin. das Damnum. buchmäßig behan- Eine spätere Änderung der, Rechtsgrundsätze macht‘ die
delt habe. Eine Rückfrage des FG hätte ergeben, daß die frühere Entscheidung nicht nachträglich „unrichtig“. Eine
Hypothekenbank den Betrag des Damnums im Jahr der andere Auffassung würde dazu führen, daß bei einer
Hypothekenauszahlung in voller Höhe als Ertrag behan- Änderung der Rechtsprechung oder auch des Gesetzes
delt habe. Der Senat hätte möglicherweise. über die ‚Rb. aller ‘ früher entschiedenen Fälle im. Verfahren eines
anders entschieden, wenn er diese buchmäßige Behand- nachträglich beantragten Kostenerlasses nochmals sachlung
bei der Hypothekengläubigerin gekannt hätte. Un- lich zu überprüfen wären..Das ist nicht angängig, da mit
ter diesen Umständen sei die Erhebung- der. Kosten des der Rechtskraft des Urteils die Tätigkeit des BFH grund-Rb.-Verfahrens
unbillig. sätzlich beendet. ist.
Aus den Gründen: .
Y StZBl. Bln, 1964 S. 215
Der Antrag der Stpfl. ist nicht begründet. ) StZBl. Bln. 1966 8. 1321
F, Sonstige Veröffentlichungen
Berichtigung‘)
(StZBI. Bln. 1966 8. 1948)
In-dem Urteil-III 342/60 U vom 17. Dezember 19662 muß
das Datum in der 4. und 10. Zeile
statt: 25. Juli 1928
richtig: 25. April 1928
lauten.
1) BStBl. III. S. 620
2) StZBl.. Bln. S. 1769 (Leitsatz)
Mit dieser Ausgabe schließt der Jahrgang 1966
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