Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang XNr.36 11. Juni 1965 997
Unstreitig ging, wie sich auch aus den dem Finanz- selbständigen Erfüllungsgehilfen zur Verpackung bedient,
gericht überreichten Rechnungen ergibt, der Auftrag. der von diesem eine Leistung erwartet, während dem dabei
Reeder dahin, „Autos und Ladungen zu befestigen“ oder verwendeten Material, z. B. dem Lattengestell bei Liefe-
„Autos und Schwercolli zu verlaschen und zu verpallen“. rung eines Herdes, in der Regel eine selbständige wirt-
Nichts deutet darauf hin, daß die Reeder den Auftrag schaftliche Bedeutung nicht zukommen wird. Es kann des-
erteilt haben, Holz zu einem Lattengestell oder Sicherungs- halb nicht, wie es das Finanzgericht tut, eine Werkliefe-
system zu verarbeiten, wie etwa in dem von der Bgin. er- rung allein aus dem Grunde bejaht werden, daß das ver-
wähnten Beispiel des. Bauherrn, der zur Sicherung eines wendete Material. vom Unternehmer herrührt, wenn nach
Baugeländes bei einem Zimmermeister einen Bauzaun be- dem wesentlichen Vertragsinhalt nicht ein bearbeiteter
stellt. In diesem Falle werden der Auftragserteilung sicher- Stoff in einer bestimmten Form, also ein Gegenstand,
lich bestimmte Angaben zumindest über die Länge und sondern vor allem eine Arbeitsleistung erwartet wird. Daß
Höhe des Zaunes und darüber, ob der Zaun nur aus Latten Rechtsbeziehungen nur zwischen der Bgin. und dem Reeder
oder ohne Zwischenräume festgefügten Brettern bestehen und nicht zwischen der Bgin. und dem Ablader bestehen,
soll, zugrunde liegen. Die Interessenanlage der Be- worauf die Bgin. hinweist, ist sicherlich zutreffend. Gleich-
teiligten im Streitfalle ist eine andere. Es kann dem wohl wird man eine Beziehung der von der Bgin. erwar-
Reeder nur darauf ankommen, das gestaute Lade- teten Leistung zum Ladegut nicht leugnen können; denn
gut während ‚des Seetransports gegen Beschädigung Art, Größe, Gewicht, Empfindlichkeit usw. des Ladegutes
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verwendende aterial der Sachkunde der Bgin. über- Nägel zu verwenden sind, um den vom Reeder allein ge-
läßt. Es ist letzten Endes belanglos, ob man die Tätigkeit wünschten Erfolg, das Seegut während des Transports vor
der Bgin. noch als einen Teilvorgang des Stauens oder als Schäden zu bewahren, zu gewährleisten. In diesem Zu-
einen selbständigen Vorgang ansieht. Entscheidend ist, daß sammenhang ist der Umstand, daß sich der streitige Vor-
es dem Auftraggeber nicht auf eine Holzlieferung in der gang im Rahmen einer Beförderungsleistung, wenn auch
bearbeiteten Form eines bestimmten Sicherungssystems zwischen verschiedenen Beteiligten, abspielt, nicht ohne
ankommt, sondern auf die Leistung des Sicherns, wobei Bedeutung. Ist demnach ein bestimmter Arbeitserfolg we-
sein Interesse nur dahin gehen kann, mit so wenig Material sentlicher Inhalt des - Umsatzgeschäfts, dessen Leistungs-
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ehesten läßt sic er Vorgang mit einer Verpackung ver- in der Regel als erkleistung anzusehen.
gleichen. Auch hier wird, wenn sich ein Händler eines
Versicherungsteuer Das Finanzamt erblickt in der oben angegebenen Zah-
Urteil des BFH vom 14. Oktober 1964 — II 175/61 UM lungsvereinbarung die Vorwegnahme einer Prämienrück-
(StZB1. Berlin 1965 8,997) Werth. voller. Warmisibernahme. hesiche ein“ Prime,
" Vereinbaren die Parteien im Rahmen eines Versiche- anspruch von 100 v. H., der hinsichtlich des Prämienrestes
rungsverhältnisses, daß zu Beginn der Versicherung nur von 20 v. H. (im folgenden: Restprämie) als durch Auf-
80 v. H. der Prämie, die restlichen 20 v. H. ‚aber nur im rechnung gegen einen Prämienrückgewähranspruch getilgt
Fall eines Schadens erhoben werden, so tritt Versiche- gelten müsse. Er forderte aus der Restprämie die Ver-
rungsteuerpflicht nicht sofort in Höhe der vollen sicherungsteuer nach.
Prämie, sondern zunächst nur in Höhe des tatsächlich . n NA
gezahlten Prämien teils von 80 v. H. ein. Entfällt bei Mit der Sprungberufung machte die Bgin. im wesent-
schadensfreiem Verlauf die Verpflichtung zur Zahlung lichen geltend, es fehle hinsichtlich der Restprämie an der
der Restprämie, so ist insoweit Versicherungsteuerpflicht Zahlung des Versicherungsentgelts. Eine Aufrechnung
nicht ausgelöst worden. komme nicht in Betracht, da trotz voller Wagnisübernahme
ee z ® ein Anspruch auf die Restprämie als aufschiebend bedingt
DEE dere CODE IL SOLCHE En RICH wen in den Streitfällen mangels Eintritts eines Schadens nicht
stüzt: werden pP entstanden sei, ebensowenig aber auch ein Prämienrück-
4 gewähranspruch der Versicherungsnehmer.
versStG 1937 88 1, 10; StAnpG 8 6.
. vn AR A ) x Dagegen meinte das Finanzamt, die Auffassung der
Es ist streitig, ob bei einer Versicherung die Verein- 7 bh R U ee
barung, daß zu Beginn der Versicherung nur 80 v.H. der een On An “ a “. ers N Eh für ne
Prämie, die restlichen 20 v. H. aber nur bei Eintritt eines si a De Vor : he A AS N se ee N _rOIen Verla —-. ms
Schadens erhoben werden, sofort Versicherungsteuerpflicht S°'C16 VErSicherung Segen Schadensireien Verlauf sel, wie
in: Höhe der vollen Prämie auslöst auch der Reichsfinanzhof. in dem Urteil II A 45/20 vom
) 16. Juli 1920, Slg. Bd. 3 S. 203 ff., S. 206, angedeutet habe,
J; in sich widerspruchsvoll und auch versicherungsrechtlich
Die Bgin. schließt u. a. Versicherungen auf Grund einer bedenklich. Bei der Wahl eines solchen nur aus Steuer-
Anleitung für Vermittler ab, deren Abschnitt X Ziff. Y ersparnisgründen eingeschlagenen Weges sei die Steuer-
lautet: pflicht jedenfalls aus $ 6 StAnpG zu bejahen.
„Bei schadensfreiem Verlauf wird ein Rabatt von 20% Gegen den letzteren Vorwurf wehrte sich die Bgin. mit
gewährt, Falls ... gewünscht, werden analog nachfol- gem Hinweis, die scharfe ausländische Konkurrenz habe
gender Klausel zunächst nur 80% der Prämie erhoben s;e zu dieser Vertragsform gezwungen, die außerdem den
und erst im Schadensfall die restlichen 20%, und Zwar vorzug geringerer Verwaltungsarbeit und niedrigerer Ver-
in erster Linie, weil in der Bundesrepublik bei einer
STR A S ß N waltungskosten habe.
Prämien-Rückgabe die Versicherungsteuer in dem vor- | ;
liegenden Fall nicht zurückerstattet werden könnte. Das Finanzgericht gab der Berufung statt, weil es hin-
1 A sichtlich der Restprämie an einer in $ 1 des Versicherung-
. U N Klausel: ; steuergesetzes (VersStG) 1937 geforderten Zahlung des
Die Prämie beträgt ...% von DM ... —= DM .... Es Versicherungsentgelts fehle und ebenso mangels Aufrech-
wird wereinbart, daß zu Beginn der Versicherung hier- nungslage an dem Zahlungssurrogat der Aufrechnung. Die
von nur 80% gemäß umstehender Rechnung zu zahlen Steuerpflicht könne auch nicht bloß deshalb bejaht werden,
sind und sich die obenstehende Zahlungsklausel auch weil die hier gewählte Form der Prämiengestaltung der
nur auf diesen Prämienanteil bezieht. Die restlichen bisher üblichen Art der Prämienrückgewähr gleichzuachten
20% werden nur im Fall eines versicherten Schadens sei, im letzteren Fall aber wegen „verdienter‘“ Prämie die
fällig und dann durch Rechnung erhoben. ...“ Versicherungsteuer gemäß 8 10 VersStG 1987 nicht er-
Die Bgin. hat nach dieser Klausel u. a. Verträge mit der Stattet werden dürfe, $ 6 StAnpG sei aus den von der Bgin.
Z.-GmbH abgeschlossen und die Versicherungsteuer nur Vorgebrachten Gründen nicht anwendbar!
Pole a a HL A der Prämien Gm Mit der Rb. beantragt der Vorsteher des Finanzamts im
OS A angsprämie) entrichtet. wesentlichen unter Wiederholung seiner bisherigen Auf-
1) BStBl. 1964 II1L S. 667 fassung die Wiederherstellung des Steuerbescheides.