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Volume Nummer 36, 11. Juni 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

996 Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr. 36 11. Juni 1965 
Soweit eine Zuführung für die Versorgungsansprüche des schafter-Geschäftsführers steht, ob er von der Geschäfts- 
Geschäftsführers L. erfolgte, ist sie vom Finanzamt mit führung zurücktreten will oder nicht; da die Interessen 
Recht als gewinnmindernd nicht anerkannt worden. Für der Gesellschaft und seine eigenen als Gesellschafter weit- 
die Entscheidung der vorliegenden Frage ist es nicht gehend identisch sind, besteht kein Anlaß zu der Annahme, 
bedeutsam, daß nicht der Geschäftsführer L. selbst, son- daß er ohne besonderen Anlaß seine Bezüge als Geschäfts- 
dern seine Ehefrau die Beteiligung hält, weil hierfür die führer mit den geringeren Pensionsansprüchen vertauschen 
Eheleute regelmäßig als Einheit anzusehen sind (vgl. Ent- wird. Soweit die eigenen Versorgungsbezüge des L. in Rede 
scheidung des Bundesfinanzhofs I 66/59 vom 24. November stehen, ist es gerechtfertigt, die Zuführung zur Rückstel- 
1959, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommen- lung zu versagen. Soweit allerdings die Zuführung zur 
steuergesetz, 8 5, Rechtsspruch 214). Es kann dahingestellt Sicherung der versprochenen Witwenversorgung erfolgt ist, 
bleiben, ob die Zuführung zur Pensionsrückstellung deshalb muß sie zugelassen werden, da sie eine echte wirtschaftliche 
nicht allgemein versagt werden kann, weil die Beteiligung Last ist und der Eintritt des Versorgungsfalles vom Willen 
an der GmbH 50 v.H. und nicht mehr beträgt. Die Rück= der durch die Zusage begünstigten Ehefrau unabhängig ist 
stellung ist jedenfalls nicht zulässig, wenn ein zu 50 v.H. (Urteil-des Bundesfinanzhofs I 1 und 2/61 U vom 13. De- 
Beteiligter nach dem Pensionsvertrag nur berechtigt, nicht zember 1961, BStBl. 1962 III S.138, Slg. Bd. 74 S. 3647). 
aber verpflichtet ist, bei Erreichung des vorgesehenen Es bleibt aber zu prüfen, ob das Gehalt und die erforder- 
Pensionierungsalters von der Geschäftsführung zurück- liche Zuführung zur Rückstellung nicht die Grenzen einer 
zutreten. Im Urteil des Bundesfinanzhofs I 4/59 S, aaO, angemessenen Vergütung für die Tätigkeit des Geschäfts- 
ist ausgeführt, die Ernsthaftigkeit der Pensionszusage führers überschreiten. 
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Willen abhänese, weil der Geschäftsführer auf wider- Pensionsrückstellung erfolgt. Daß ein Teil seines Gehaltes, 
sprechende Tnteressen keine Rücksicht zu nehmen brauche Her der ihm gewährten Pensionszusage entspricht, aus der 
DE 7 ° Rückstellung bezahlt worden ist, ist oränungsgemäß. Da 
ieser Fall ist aber auch gegeben, wenn der Gesellschafter- ; : x : n n 
Geschäftsführer nach dem Vertrag berechtigt, aber nicht 0. 206 7 Wie Dei der: Bildung der KücksteNung ver 
verpflichtet ist, von der Geschäftsführung zurückzutreten Eschen “— Mut dem. 65. LEPENSJANT ans Sr A CESCHÄLS 
Auch in diesem EP 11 wird die Dauer des  Dienstverhältmsses Führung -ausschied, mußte die Rückstellung Zu Seiner 
ausschließlich SON ihm selbst bestimmt. Die Anerkennung end a SS  reche Ne ASt nicht N URLFELLT Be- 
einer rückstellungsfähigen Last ist aber davon abhängig, SENSE E CIESES N OTBEIENS IA. DICH. BELEG Igt, 
laß ein hohes Maß von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, Zur Durchführung der notwendigen Ermittlungen und der 
daß die Gesellschaft künftig aus der Versorgungszusage Berechnung wird die Sache an das Finanzamt zurückver- 
in Anspruch genommen wird (vgl. Entscheidung des wiesen. 
Bundesfinanzhofs I 188/61 S, aaO). Eine solche Wahrschein- _ 
lichkeit besteht nicht, wenn es im Belieben des Gesell- 7) StZBl. Bin. 1962 8. 781. 
Umsatzsteuer Bd. 57 S. 567%”) und V 47/55 U vom 24. Juni 1955 (BStBl. 
i = e ıy 1955 III S.287, Slg. Bd. 61 S. 233%) entscheidend darauf 
Urteil des BEH vom 15. Oktober 306 — V 311 u. 11862. 0) an, ob es sich bei den vom Unternehmer beschafften Stoffen 
(StZBI. Berlin 1965 8.996) um Hauptstoffe oder aber um bloße Zutaten oder Neben- 
sachen handelt. In den hier streitigen Fällen ist dagegen 
NO han BON Vom a ea das gesamte Material vom Unternehmer beschafft worden. 
DA Me aa ce sche Cie Bestimmte Arbeits. Im Schrifttum ist mit Recht seit, Tangem darauf hinge: 
Äolg ist und die Leist 5 1 te die Lief, jement wiesen worden, daß es Fälle gibt, in denen der. Unter- 
erfois jest und ıBC Leis E SC CMENTE AS ZÄCLELUNBSCIETAENIE I nanmer den gesamten Stoff beschafft und doch nur eine 
BEE WESRON a sind das Sl en hen da Werkleistung angenommen werden kann (vgl. Baier, Deut- 
EEE SEAT TEEN ET de ern 3che, Steuer-Zeitung: 1950 5. 501 ff, Schettler, Deutsche 
Kit ste { 4 de * g 258, Steuer-Zeitung 1944 S.173 ff.). Man wird deshalb für den 
eiStuNg: ZU DEULFEMEN. Streitfall von folgenden Überlegungen auszugehen haben. 
StGB. IELSIDB 15T STIL ADS- TEL AOL DEE Dem Lieferungsbegriff des Umsatzsteuerrechts, wie ihn 
Die Antragstellerin (Bgin.) betreibt eine Holzgroßhand- $ 3 Abs. 1 UStG umreißt, ist zu entnehmen, daß es den 
lung und ein Sägewerk mit Schiffszimmerei. Sie über- Beteiligten gerade auf den Gegenstand ankommt, 
nimmt es, auf Schiffe verladene Kraftfahrzeuge und andere der veräußer t und SI orben werden soll. Auch bei der 
Güter, insbesondere Schwergut, durch ihre Zimmerleute im Frage, ob eine Werklieferung vorliegt, muß deshalb der 
Auftrag ausländischer Reeder zu verpallen und zu ver- Liefergegenstand als solcher den wesentlichen Vertrags. 
Jaschen,. Streitig ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur inhalt ausmachen (vgl. auch Popitz, Kommentar zum Um- 
noch, ob die Bgin. in den Fällen, in denen sie hierbei SAtzsteuergesetz, 3. Aufl, 5 6, Anm. II 5d S.688). Diese 
selbst beschafftes Holz, Nägel, Tauwerk, Laschdraht, Dreh- “Auffassung läßt sich deutlich aus dem Wortlaut des $ 3 
knüppel und dergleichen verwendet, Werklieferungen oder AbS. 2 UStG ableiten, wonach der Unternehmer die Be- 
Werkleistungen ausführt. arbeitung oder „Verarbeitung eines Gegenstands über- 
. nommen und hierbei selbst beschaffte Hauptstoffe verwen- 
—_ det haben muß. Die Vorentscheidung führt zwar zutreffend 
aus, daß die Bgin. weder das Schiff noch das Ladegut 
Die Rbn. haben Erfolg, so daß beide Vorentscheidungen bearbeiten sollte, und stellt dann entscheidend darauf ab, 
aufzuheben waren. daß in den Fällen, in denen die Bgin. das Holz zur Ver- 
z . n = pallung gestellt habe, dieses Holz als Hauptstoff einer zu 
HE Str > ne sea En nn durch En liefernden. Sicherungsanlage anzusehen sei. Die Unter- 
 Sechan N Kira Berlin 10501 ——_—_ €, Or die den Or scheidung in Hauptstoff und Nebenstoff kann aber nicht in 
N URLS EUN SFEUET Zu Fechner. scheinen) Verläschen ıst das den Fällen das entscheidende Abgrenzungsmerkmal sein, in 
Re Te des Lad ‘€ ittels Draht r der T * denen ohnehin der gesamte Stoff vom Unternehmer be- 
ESEL GESTERN DES OT AS schafft wird. Mit Recht wird in der Rechtsbeschwerdebe- 
- Die bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung be- 8ründung darauf hingewiesen, daß die Frage nach dem 
handelten Fälle, die die Abgrenzung zwischen Werkliefe- Wesentlichen Vertragsinhalt vom Finanzgericht nicht ge- 
rung und Werkleistung betrafen, unterscheiden sich nicht Prüft und untersucht worden ist; in allen vergleichbaren 
unerheblich vom Streitfall. So kam es bei den Urteilen Fällen hat aber die Rechtsprechung auf den wesentlichen 
V 22/53 U vom 28. Mai 1953 (BStBl. 1953 III S. 217, Slg. Inhalt des Leistungsaustausches abgestellt. Die Vorent- 
scheidungen können darum von Rechtsirrtum beeinflußt 
i) BStBl. 1964 III S. 661. sein und waren deshalb aufzuheben. Der Senat ist auf 
2) StZBl. Bln. 1953 S. 988. Grund des Akteninhalts in der Lage, die Streitfrage ab- 
3) StZBl. Bln. 1956 S. 282. schließend zu beurteilen.
	        
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