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Volume Nummer 77, 30. Dezember 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr. 77 30. Dezember 1965 » 
Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundes- 
minister der Finanzen und den Finanzministern (Finanz- 
senatoren) der anderen Länder. 
Berlin 15, den 17. Dezember 1965 
II B 12 — L 1305 — 2/65 
Der Senator für Finanzen 
Im Auftrage 
Hofferberth 
Gewerbesteuer 
Standplatz von Wochenmarkthändlern ı Länder vertrete ich die Auffassung, daß eine Betriebstätte 
als Betriebstätte i. S. von 8 16 Abs. 1 StAnpG auch dann vorliegt, wenn der Marktbeschicker zwar keinen 
(StZBl. Berlin 1965 8. 1855) Rechtsanspruch auf einen festen Standplatz hat, den Platz 
aber ständig benutzt. 
An das Landesfinanzamt Berlin und die Finanzämter 
Nach der Rechtsprechung des RFH (Urteil vom 11.Ok- Berlin 15, den 17. Dezember 1965 
tober 1939, RStBl. 1939 S. 1055) ist eine Betriebstätte im III B 12 - L 1414 — 1/65 
Sinn des 8 16 Abs.1 StAnpG dann gegeben, wenn einem 
Wochenmarkthändler eine ständige Stelle auf. dem Markt Der Senator für Finanzen 
zugewiesen ‘ist. 
Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen Im Auftrage 
und den Finanzministern (Finanzsenatoren) der anderen Hofferberth 
Spar-Prämiengesetz 
Anwendung der Mindestbeitragsvorschrift senatoren) der anderen Länder vertrete ich hierzu folgende 
(8 1 Abs. 5 SparPG) Auffassung: 
bei Abschluß von Sparratenverträgen Weder im SparPG noch in der SparPDV ist ausdrücklich 
im Monat Dezember bestimmt worden, daß und ab wann eine Unterbrechung 
(StZBI. Berlin 1965 8. 1855) der Einzahlungen zulässig ist. In den $$ 2 und 3 SparPDV 
f Berl a die Fi a ist lediglich geregelt, welche Folgen bei einer Unter- 
An das Landesfinanzamt Berlin und die Finanzämter N brechung der Einzahlungen ‘ prämienrechtlich eintreten. 
Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob es prämien- Es ist daher in der Regel davon auszugehen, daß der Prä- 
rechtlich unbedenklich ist, wenn ein Prämiensparer bei miensparer die Einzahlungen zu jeder Zeit völlig oder teil- 
einem Ratensparvertrag den monatlichen Sparbeitrag allein weise unterbrechen kann, ohne daß es dabei auf seine Be- 
wegen der Vorschrift des $ 1 Abs.5 SparPG auf 60 DM weggründe ankommt. Für die im ersten Vertragsmonat in 
festlegt, obwohl er von vornherein beabsichtigt, nur die vereinbarter Höhe geleistete Einzahlung ist deshalb im vor- 
erste Rate in der vertraglich vereinbarten Höhe zu leisten liegenden Fall grundsätzlich eine Sparprämie zu gewähren. 
und die Einzahlungen vom zweiten Vertragsmonat an in- | 
soweit zu unterbrechen, als die Sparbeiträge wegen des Berlin15, den 17. Dezember 1965 
Jahreshöchstsparbeitrags gemäß 8 2 Abs.2 SparPG bei III C 12 — S1923 — 8/65 
Sirene der Sparprämie unberücksichtigt bleiben Der Senator für Finanzen 
In Übereinstimmung mit dem Bundesminister der Finan- Im Auftrage 
zen und im Einvernehmen mit den Finanzministern (Finanz- Hofferberth 
D. Rechtsprechung 
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Einkommensteuer von 50 v.H. Die Bfin. hat auf diesen Zuschlag in den Jah- 
rn ; u Se 1 ren 1958 bis 1960 keine Lohnsteuer einbehalten. In den 
Urteil des BFH vom 5. Mörz 1965 — VI. 259/65 U) ausgestellten Lohnsteuerbescheinigungen hat sie darauf 
(StZBIl. Berlin 1965 8. 1855) hingewiesen, daß in dem angegebenen Lohn auch ein be- 
1. Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen gemäß 8 34 a EStG stimmter Betrag für Nachtschichtzulagen enthalten sel. 
ME 3 3 66 
Begriff „Nachtschicht“. SE n Dieser Sachverhalt wurde dem Finanzamt im Frühjahr 
2. Inanspruchnahme des Arbeitgebers wegen Nichtein- 1958 bekannt, als ein Lohnsteuerprüfer die Bfin. zu einer 
behaltung von Lohnsteuer — Bedeutung wiederholter Rückfrage aufsuchte. Einem Angehörigen des Finanzamts 
Prüfungen des Finanzamts zu einer bestimmten Einzel- war nämlich bei der Bearbeitung der Anträge auf Lohn- 
frage. steuer-Jahresausgleich aufgefallen, daß bei Arbeitnehmern 
StAnpG 88 2 Abs. 2, 7 Abs. 3; EStG 1958 $8 34 a, 38. der Bfin. die Hälfte des Arbeitslohnes steuerfrei belassen 
Die Bfin., eine KG, betreibt eine Papierfabrik und eine war: Im A a 1958 den en Ba 
Spinnerei. Streitig ist die Steuerfreiheit von Nachtarbeits- 50 a Aust 7958 Die. N un ST AnEuSt DOSE vor 1 Dei 
zuschlägen, die die Bfin. in den Jahren 1958 bis 1960 ihren VOM UBS 36 Z0m SE AUENS S vor. Dabei 
in der Spinnerei beschäftigten Arbeitnehmern gezahlt hat. ta ex Behandlung der Nachtarbeitszuschläge nicht be- 
Nach der für diese Zeit maßgebenden Tarifordnung (TO) anstandet. Im Mai 1959 wurde der Prüfer von der Lohn- 
ba ; x ; . steuerstelle gebeten, den Antrag eines Arbeitnehmers der 
gilt als Nachtarbeit „die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Bfi £. Lohnst Jah Jeich 1 tlich n 
Uhr geleistete Tätigkeit“; für Nachtarbeit sind Zuschläge „19 QUE L0)NSLEMEL- ahresausgleich gelegentich naCı- 
von 50 v.H. zu zahlen, „bei regelmäßiger Schichtarbeit“ zuprüfen. Über diese ‚Prüfung fertigte er den folgenden 
jedoch nur von 10 v. H. In der Spinnerei ist in drei Schich- N AUEUO A On He TE ETOTE verrichtet 
ten gearbeitet worden. In der Nachtschicht (22.00 bis 6.00 RC en aus den. BONNSTEUSTUNIEL Asch getro chen Fest- 
Uhr) haben nur Männer gearbeitet. Nach der zwischen der stellungen ausschließli ch Nachtarbeit (von 22.00 bis 
Bfin. und dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarung vom 6.00 Chr). Der Grundlohn wird versteuert, ‚der Zuschlag 
27. Dezember 1955 erhielten die ständigen männlichen Een a Hohen Di N steuerfrei Sie On Ne 
; en gesetzlichen Bestimmungen. Die Höhe des bescheinig- 
Nachtarbeiter ab dem 4. Februar 1957 den Nachtzuschlag +, Zuschlages (2264,98 DM) erklärt sich aus der Tatsache, 
1) BStBl. 1965 III S. 355 daß S. nur Nachtarbeit leistet.“ 
1855
	        
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