Path:
Volume Nummer 74, 13. Dezember 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang ‘Nr. 74 13. Dezember 1965 „1 
Abfindungsanmeldung zu vermerken und der 52, 8 190 erhält folgende Fassung: 
Zollstelle oder dem Aufsichtsbeamten unverzüg- & 190 
lich mündlich oder fernmündlich anzuzeigen. Der D 
Vermerk ist von dem Zeugen zu unterschreiben. 5. Abfertigungsanträge 
Nach Feststellung des Sachverhalts ist die Wein- (1) Vor jeder Abnahme von Branntwein hat 
geistmenge und, soweit erforderlich, der Brannt- der Brennereibesitzer der Zollstelle eine Anmel- 
weinaufschlag neu festzusetzen.“ dung nach vorgeschriebenem Muster einzurei- 
chen. 
49. Hinter $ 171 wird folgender $171a eingefügt: (2) Der leitende Abfertigungsbeamte kann bis 
58 17a zur Eintragung des Abnahmeergebnisses in das 
” | Abnahmebuch ($ 205) bewilligen, daß der Ab- 
Die Abfindungsanmeldung ist innerhalb von fertigungsantrag geändert wird.“ 
fünf Tagen nach Ablauf der .Brennzeit an die 
Zollstelle zurückzugeben. 8$ 171 und 212 bleiben 53, 8 191 wird gestrichen. 
unberührt,“ 
54. $ 192 erhält folgende Fassung: 
50, $ 173 wird gestrichen, „6. Ausführung der Abnahme 
51. 88 174 und 175 erhalten folgende Fassung: $ 192 
„5. Branntweinerzeugung durch Stoffbesitzer ). Im allgemeinen 
(1) Bei der Abnahme ist der in der Brennerei 
| 8 174 gewonnene Branntwein vom Brennereibesitzer 
(1) Der Brennereibesitzer kann seine Brenn- vorzuführen und von den Abfertigungsbeamten 
vorrichtung oder Teile davon‘ vorübergehend nach seiner Weingeistmenge festzustellen und 
Stoffbesitzern ($ 9) überlassen. Sie können die abzufertigen. 
un auch außerhalb der Brennereiräume (2) Die. Weingeistmenge wird durch Ermitt- 
. lung aus dem Reingewicht des Branntweins und 
(2) Die Abfindungsanmeldung ist vom Stoff- aus der Weingeiststärke oder nach der Anzeige 
besitzer abzugeben. Er tritt mit der Abgabe in der Hauptmeßuhr ($ 196) festgestellt. In Abfin- 
die Rechte und Pflichten eines-Brennereibesitzers dungsbrennereien kann die Weingeistmenge des 
ein. Branntweins, der zur Übernahme durch die Bun- 
(3) Der Stoffbesitzer muß innerhalb. der Bren- desmonopolverwaltung angemeldet ist, auch aus 
nereiräume seine Rohstoffe getrennt lagern und der Raummenge und der Weingeiststärke des 
abbrennen. Branntweins festgestellt werden. Zur Weingeist- 
menge gehört auch der im Vor- und Nachlauf 
(4) Der Stoffbesitzer bleibt für seine Erzeu- enthaltene Weingeist. Er ist bei jeder Abnahme 
gung während des ganzen Betriebsjahres an die festzustellen oder zu schätzen, auch wenn Vor- 
Brennerei gebunden, die er beim erstmaligen und Nachlauf nicht gleichzeitig mit dem anderen 
Betriebe benutzt hat. Die Zollstelle kann Aus- Branntwein abgefertigt wird, 
nahmen zulassen. , . . 
(5) Will ein Stoffbesitzer Branntwein außer- A Weingeistmenge ist ;Terer 
halb des Bezirks der Zollstelle herstellen, die 
für seinen Wohnort zuständig ist, so hat er der 1. bei ablieferungspflichtigem Branntwein, wenn 
für die Brennerei zuständigen Zollstelle mit der der Grundpreis ($ 65 des Gesetzes) oder die 
Abfindungsanmeldung durch eine Bescheinigung Abzüge und Zuschläge nach den $$ 66 bis 74 
der Zollstelle seines Wohnortes nachzuweisen, des Gesetzes geändert werden; 
welche Weingeistmenge er noch herstellen darf, 2. bei ablieferungsfreiem Branntwein, wenn sich 
der Branntweinaufschlag ändert; 
3. wenn eine Brennerei von der Herstellung ab- 
$ 175 lieferungsfreien Branntweins zur Herstellung 
(1) Soll eine Brennvorrichtung außerhalb des ablieferungspflichtigen Branntweins übergeht 
angemeldeten Brennereiraumes durch einen oder umgekehrt, besonders auch im Falle des 
Stoffbesitzer benutzt werden, so hat der Bren- 8 82a Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes; 
nereibesitzer dies der Zollstelle vorher nach 4. wenn am Schlusse des Betriebsjahres unab- 
vorgeschriebenem Muster anzuzeigen. gefertigter Branntwein in der Brennerei vor- 
(2) Die Zollstelle vermerkt den Zeitpunkt, bis handen tr 
zu dem die Brennvorrichtung außerhalb des (4) In den Fällen des Absatzes 3 ist der 
angemeldeten Raumes verbleiben darf, in der Branntwein abzunehmen. In den Fällen des Ab- 
Anzeige und überläßt diese dem Brennerei- satzes 3 Nr. 1, 2 und 4 kann die Weingeistmenge 
besitzer. Er hat die Anzeige innerhalb von fünf auch bei der nächsten Abnahme nach den Be- 
Tagen, nachdem die Brennvorrichtung an ihn triebsverhältnissen der Brennerei berechnet oder 
zurückgelangt ist, an die Zollstelle zurückzu- nach der Anzeige der Hauptmeßuhr festgestellt 
senden.“ werden, 
am
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.