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Volume Nummer 74, 13. Dezember 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang‘ Nr. 74 13. Dezember 1965 
Branntweingewinnung und Branntweinreinigung (4) Besitzer von Obstbrennereien haben die 
angewendet werden soll (Betriebserklärung). Verarbeitung fremder Rohstoffe im Lohn in der 
$ 137 gilt entsprechend, Abfindungsanmeldung anzumelden, 
(2) Hefenährpräparate dürfen nicht verwendet 
werden.“ $ 170 
‘5 In $ 156 werden die Worte „Muster 16 zu füh- (1) Die Zollstelle kann die angemeldete Brenn- 
ren.. Die Reichsmonopolverwaltung regelt die dauer kürzen, wenn sie über das Bedürfnis hin- 
Überwachung“ durch die Worte „Vvorgeschriebe- ausgeht. Sie kann unwesentliche Mängel in der 
nem Muster zu führen“ ersetzt. Abfindungsanmeldung berichtigen. Sie. hat die 
Anmeldung zurückzuweisen, wenn ein Betrieb 
46, $ 166 erhält folgende Fassung: wegen der Art oder der Menge der Rohstoffe 
nach $ 9 Abs. 4 öder $ 116a Abs. 1 zum Verlust 
” „S 166 der Vergünstigung führen würde. 
d) Brennbuch EN e ) 
In Brennereien, in denen Stoffbesitzer Brannt- (2) Die ZoHsielle etrechnet m der Abiindungs- 
wein herstellen . ein Brennbuch nach vor- anmeldung aus der angemeldeten Menge der 
geschriebenem Muster zu führen: Das Haupt- Rohstoffe und dem Ausbeutesaiz ($ 120). die 
zollamt kann anordnen, dab in einz 1 ı Falk Weingeistmenge und, wenn der Branntwein 
i m re nicht abgeliefert werden soll, den Branntwein- 
von der Führung des Brennbuches: abgesehen :aufschlag ($ 222 Abs. 2) 
wird. Das Hauptzollamt kann ferner anordnen, g BE 
daß das Brennbuch auch in anderen Brennereien (3) Werden Gemische aus verschiedenen Roh- 
zu führen ist,“ stoffen verarbeitet, so ist der Berechnung der 
Weingeistmenge der Rohstoff zugrunde zu 
47, $ 168 wird wie folgt geändert: legen, für den der höchste Ausbeutesatz gilt. 
. Wird Branntwein- zur Übernahme durch die 
a), Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Bundesmonopolverwaltung angemeldet, der aus 
„Spätestens fünf Werktage vor der Be- einem Gemisch verschiedener Rohstoffe her- 
triebseröffnung ($ 134 Abs. 2) ist der Zoll- gestellt wird, so ist die Anmeldung abzulehnen, 
stelle eine Abfindungsanmeldung nach vor- wenn sich in dem Gemisch nur Wein, Steinobst, 
geschriebenem Muster einzureichen.“ Beeren oder Enzianwurzeln befinden. 
b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen, (4) Ist der Ausbeutesatz besonders zu ermit- 
« A teln, so sind die Weingeistmenge und der 
c) Absatz 2 Satz'3 wird gestrichen. Branntweinaufschlag nach Festsetzung des Aus- 
; . beutesatzes zu berechnen. Die Berechnungen 
48, 88 169 bis 171 erhalten folgende Fassung: sind dem Brennereibesitzer bekanntzugeben; so- 
„$ 169 weit erforderlich, ist ein Steuerbescheid zu 
(1) In der Abfindungsanmeldung können die erteilen. 
Herstellung von Branntwein aus verschiedenen (5) Die Weingeistmenge, die sich aus dem 
Rohstoffen und die Reinigung des Rohbrandes Ausbeutesatz ergibt, wird auf 0,1 Liter gerundet. 
(Lutter) für beliebige Zeitabschnitte eines Mo- Bruchteile unter 0,1 Liter werden, wenn sie 
nats angemeldet werden, Die Rohstoffe sind weniger als 0,05 Liter betragen, außer Betracht 
nach Gattung und Menge anzumelden. Sollen gelassen, andernfalls ‚als 0,1 Liter angesetzt. 
Gemische verschiedener Rohstoffgattungen ver- Werden in einer Abfindungsanmeldung mehrere 
arbeitet‘ werden, so sind die einzelnen Bestand- Ausbeutesätze angewendet, so ist erst die 
teile der Mischung der Gattung nach anzugeben. Summe der Weingeistmengen zu runden. 
(2) Soll Rohbranntwein oder Vor- und Nach- 
lauf mit Maische oder Material abgetrieben wer- $& 171 
den, So sind die einzelnen Abtriebe anzumelden. a ; 
Das gleiche gilt, wenn Vor- und Nachlauf mit (1) Der Brennerei besitze Ze Abfndunds- 
: n 7 anmeldung in der Brennerei aufzubewahren, Ihr 
einem Feinbrand abgetrieben werden sollen. Ist Verlust. ist der. Zollstelle oder dem Aufsichts: 
der Rohbranntwein oder der Vor- und Nachlauf D t glich : 
in einer Zeit gewonnen worden, für die die SON VSPZ NONE anzuzeigen, 
Abfindungsanmeldung nicht gilt, so ist unter (2) Der Brennereibesitzer darf die Abfindungs- 
Angabe des Weingeistgehaltes auch die Brannt- anmeldung zurücknehmen, wenn er den Betrieb 
weinmenge anzumelden, die den einzelnen Ab- noch nicht eröffnet hat. Er hat die Zurücknahme 
trieben zugesetzt werden soll. Der Zusatz darf in der Abfindungsanmeldung zu vermerken, die 
nur in der Brennblase erfolgen. Zollstelle oder den Aufsichtsbeamten unverzüg- 
(3) Der Inhalt eines Vorratsgefäßes, der der DU nn Eat und die Abfindungsanmel- 
Materialüberwachung unterliegt, ist zum un- HAB ABSAGE DET 
unterbrochenen Abtrieb anzumelden, Die Zoll- (3) Muß der angemeldete Betrieb nach seiner 
stelle kann bei besonders großen Vorratsgefäßen Eröffnung unterbrochen oder geändert werden, 
Ausnahmen zulassen. Der Brennereibesitzer hat so hat dies der Brennereibesitzer sofort unter 
in der Abfindungsanmeldung die Eintragung im Angabe des Grundes und der Zeit unter Hinzu- 
Materialüberwachungsbuch anzugeben. ziehung -eines unverdächtigen Zeugen in der 
‚770
	        
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