Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr. 74 13. Dezember 1965 „u9
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Vor- ! 38. $ 135 wird wie folgt geändert:
schriften ersetzt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Soll eine bestehende Brennerei als Obst- aa) In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort
gemeinschaftsbrennerei betrieben werden, So „Aufsichtsoberbeamte“ jeweils durch die
können die Kosten für den,Erwerb des Bren- Worte „Oberbeamte des Aufsichtsdien-
nereigebäudes und der Brennereieinrichtung, stes“ ersetzt.
soweit sie angemessen sind, unter der Vor- bb) In Satz 1 wird die Zahl „83“ durch die
aussetzung des Absatzes 1 Satz 1 erstattet Zahl „82“ ersetzt.
werden, Der zu erstattende Betrag kann drei . 7
Fünftel der Kosten übersteigen.“ cc) In Satz 4 wird das Wort „Reichsmonopol-
amt“ durch das Wort „Bundesmonopol-
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: amt” ersetzt.
„(4) Für das Verfahren gilt $ 112 mit der b) In Absatz 3 Buchstabe a wird das Wort „Auf-
Maßgabe, daß die Bundesmonopolverwaltung sichtsoberbeamten” durch die Worte „Ober-
allein über die Anträge entscheidet. Über die beamten des Aufsichtsdienstes” ersetzt,
veranschlagten Beträge hinaus werden keine 39 8 136 erhält folgende Fassung:
Kosten erstattet.”
„3136
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Über das Ergebnis der Prüfung nach $ 135
„(5) Kosten nach den Absätzen 1 und 2 Abs. 1 ist mit dem Brennereibesitzer eine Ver-
werden nur erstattet, wenn sich der Bren- handlung aufzunehmen. Werden andere oder
nereibesitzer schriftlich verpflichtet, die er- neue Sicherungsmaßnahmen erforderlich, so ist
statteten Beträge an die Bundesmonopol- eine Nachtragsverhandlung aufzunehmen.“
verwaltung zurückzuzahlen, wenn 40. 5.138 wird yestrichen.
1 die Brennerei in den ‚ersten zwanzig
Betriebsjahren nach der Kostenerstattung 41. In $ 140 werden die Worte „($ 49 unter a)” durch
mehr als sieben volle Betriebsjahre nicht die Worte „($ 50 Nr. 1)” ersetzt.
betrieben worden ist oder 42. $ 147 erhält folgende Fassung:
die Brennerei während der ersten zehn x
Betriebsjahre nach der Kostenerstattung „7. Buchführung
erlischt oder & 147
3 in der Brennerei während der ersten zehn Der, Brennereibesitzer hat ein Betriebsbuch
Betriebsjahre nach der Kostenerstattung und, wenn amtliche Meßuhren vorhanden sind,
nicht mindestens die Branntweinmenge außerdem für jede Meßuhr ein Meßuhrbuch nach
erzeugt worden ist, die nach $ 37 Abs.2 vorgeschriebenen Mustern zu führen.”
geCtSNE werden durlten Beiriehsjahr. her 43. 8 149 erhält folgende Fassung:
Der Brennereibesitzer hat sich ferner zu ver- „8 149
pflichten, den Rückzahlungsanspruch durch 8. Ablieferung von ablieferungsfreiem Brannt-
Einräumung. einer Grundschuld in angemes- wein ,
sener Höhe dinglich zu sichern.“ Soll ablieferungsfreier Branntwein aus ande-
ren Stoffen als Korn, Wein, Steinobst, Beeren
35. $ 116a wird wie folgt geändert: oder Enzianwurzeln oder aus einem Gemisch von
a) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: anderen Stoffen mit Korn, Wein, Steinobst,
Beeren oder Enzianwurzeln hergestellt und von
„5. Obstbrennereien, die die Brennereiklasse der Bundesmonopolverwaltung übernommen
wechseln oder‘ eingeführten Wein ver- werden, so hat der Brennereibesitzer der Zoll-
arbeiten;” stelle spätestens zwei Wochen vor der Abnahme
b) Absatz 1 Nr.6 Buchstabe a erhält folgende des Branntweins eine Branntweinübernahme-
Fassung: anmeldung nach vorgeschriebenem Muster ein-
zureichen und die Raummenge und die Rohstoffe
„a) eingeführten Wein,“. des Branntweins anzugeben, der von der
Bundesmonopolverwaltung übernommen werden
36. In $ 116b Abs. 1 werden vor dem Wort „Gefäng- soll.“
nis“ die Worte „mehr als zwei Monaten“ ein- %
gefügt. 44. 8 155 erhält folgende Fassung:
„B. Abfindungsbrennereien
37. 8 132 wird wie folgt geändert: 5 155
a) In Absatz 2‘ Satz 2 wird der Klammerzusatz 1. Betriebserklärung
„($ 222)“ gestrichen. EN
(1) Der Brennereibesitzer hat dem Ober-
b) In Absatz 3 wird das Wort „Reichsmonopol- beamten des Aufsichtsdienstes auf Verlangen
amt“ durch das Wort „Bundesmonopolamt“ vor Eröffnung des Betriebes eine Erklärung
ersetzt. über das Verfahren vorzulegen, das bei der
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