1.768 Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang‘ Nr. 74° 183. Dezember 1965
Zweitausfertigung der Anzeige bescheinigt hat, Branntwein ein Steuerbescheid über Branntwein-
daß ihr die Anderung angezeigt worden ist.“ aufschlag wie für ablieferungsfreien Branntwein
21..8:67 wird irich zu erteilen, Von der zu versteuernden Wein-
WIEC GESITICAEN, geistmenge sind auf Antrag unverbrauchte Pro-
s ben abzusetzen, wenn die Proben die in der
22. 8 68 erhält folgende F : '
8 QAGENBE TS800DE Brennerei beobachtete durchschnittliche Wein-
„& 68 geiststärke aufweisen und unter amtlicher Auf-
Sind die in $ 50 bezeichneten Schriftstücke sicht dem in der Brennerei angesammelten Vor-
durch Nachträge unübersichtlich oder sonst un- und Nachlauf oder der Maische zugesetzt wer-
brauchbar geworden, so hat der Brennerei: den.”
besitzer auf Verlangen des Oberbeamten des 26./8:83 wiad :
; ) trichen.
Aufsichtsdienstes neue Ausfertigungen einzu- 533 wid gestrichen
reichen.“ _ 27, $ 85 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
23. ‚$ 70 erhält folgende Fassung: 28. $ 89 wird wie folgt geändert:
„S.70 a) In Satz 3 wird das Wort „Aufsichtsober-
9. Erlöschen der Brennerelen beamte durch die Worte „Oberbeamte des
) N Aufsichtsdienstes”“ ersetzt.
an) Eine Brennerei erlischt b) Satz 4 erhält folgende Fassung:
L. mit der Abmeldung ı . „Stauungsanzeiger in vereinfachter Form
2. wenn sie die Vergünstigung, unter Abfindung (Stauungsgläschen) müssen sich an den Luft-
zu brennen, auf Dauer verliert; röhrchen befinden, die zur Lüftung von Vor-
* wenn sie — bei Verschlußbrennereien unter lagen dienen und über die Branntwein ‚aus
Beachtung der $$ 71 bis 108 — nicht mehr den Vorlagen austreten kann.“
ordnungsmäßig betrieben werden kann. Dies N
wird vermutet, wenn sie länger als zehn volle 29. $ 90 erhält folgende Fassung:
Betriebsjahre ununterbrochen außer Betrieb „S 90
gewesen ist, g) Klärgefäße
(2) Die Brennerei erlischt nicht, wenn der Wenn in Meßuhrbrennereien die Filter in der
Brennereibesitzer bis zum Schlusse des Be- Vorlage ($ 85 Abs. 2) die Unreinigkeiten des
triebsjahres, in dem die mangelnde Betriebs- Branntweins nicht vollständig zurückhalten kön-
fähigkeit der Brennerei festgestellt worden ist nen, kann das Bundesmonopolamt zur mechani-
oder vermutet wird, der Zollstelle schriftlich in schen Reinigung des Branntweins fordern, daß
doppelter Ausfertigung erklärt, daß er das Klärgefäße in die Branntweinleitung eingeschal-
Brennereiunternehmen aufrechterhalte, und tet werden. Die Gefäße sind nach Anordnung
wenn er die Brennerei bis zum Ablauf des fol- des Bundesmonopolamts einzurichten.“
genden dritten Betriebsjahres wieder ‘betriebs- } TE
fähig herrichtet und in dem darauffolgenden Be- 30. In $ 100 Satz 3 werden die Worte „Abs. 1“ ge-
triebsjahr den Betrieb wieder aufnimmt. strichen.
(3) Die Brennerei erlischt nicht in den Fällen 31. $ 101 erhält folgende Fassung:
des $ 64 Abs. 1 Satz 2 und des $ 175.“ 8 101
24. In $ 72 Abs.1 Satz 2 wird die Zahl „83“ durch Amtliche Meßuhren sind die von der Bundes-
die Zahl „82“ ersetzt: monopolverwaltung zugelassenen Weingeistzäh-
25. $ 73 Abs. 3 wird durch folgende Absätze ersetzt: ler, Weingeistmesser und Probenehmer.
„(3) Zur Entnahme kleiner Proben dürfen in 32. $.107 wird wie folgt geändert:
die Branntweinrohre vom Bundesmonopolamt a) In Absatz 1 wird das Wort „Oberfinanz-
geprüfte und beglaubigte Meßvorrichtungen präsidenten“ durch das Wort „Hauptzoll-
(Probenmeßhähne) eingeschaltet werden, die die amts“ ersetzt.
Zahl der, entnommenen Proben anzeigen. Die b) In Absatz 3 wird das Wort „Reichsmonopol-
Probenmenge (angezeigte Probenzahl verviel- amt“ durch das Wort „Bundesmonopolamt“
fältigt mit der beglaubigten Menge jeder Einzel- ersetzt.
probe) ist bei der letzten Branntweinabnahme 33, 8.108 Satz 3 wird gestrichen.
im Vierteljahr oder — wenn nur wenige Brannt-
weinproben verbraucht worden sind — bei der 34. $ 113 wird wie folgt geändert:
letzten Branntweinabnahme im Betriebsjahr in a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
ein TU we EEE „Die angemessenen Kosten des Baues. und
N Und uster 0 Aus a Te N Udrd der inneren Einrichtung einer Obstgemein-
SO u m . DreNNETE! N at der 7 schaftsbrennerei können auf Antrag bis zu
schnittlichen Weingeiststärke in Raumhundert- drei Fünfteln erstattet werden, wenn der
teilen ist die N b Mn die Genossenschaft oder der Personenvereini-
Berechnung ist im Probenbuch darzustellen, gung, die die Brennerei betreibt, mindestens
(4) Für die in den Proben enthaltene Wein- zwanzig Personen angehören, die selbst-
geistmenge ist auch bei ablieferungspflichtigem gewonnene Obststoffe liefern.“
ea